Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 319

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 319 (NJ DDR 1955, S. 319); (1) Heiratet eine Versicherte, so wird ihr auf Antrag die Hälfte der Beiträge erstattet, die für die Zeit vom 1. Januar 1924 bis zum Ende der Woche entrichtet sind, in der der Antrag gestellt ist. (2) Der Anspruch verfällt, wenn er nicht binnen drei Jahren nach der Eheschließung geltend gemacht wird. (3) Die Beiträge werden ohne Feststellungsbescheid erstattet. (4) Die Erstattung schließt weitere Ansprüche aus den bisher entrichteten Beiträgen aus. Danach wäre der Klaganspruch unbegründet, wenn die Klägerin tatsächlich aus Anlaß ihrer am 10. Mai 1941 erfolgten Eheschließung antragsgemäß Erstattung ihrer Beiträge nach § 1309 a RVO erhalten hat. Wenn nun das Bezirksarbeitsgericht feststellt, daß dies nicht der Fall sei, so beruht dies auf einer groben Verletzung des § 418 ZPO. Die im Sammelbuch im Stempelaufdruck angebrachten und unterschriebenen Erstattungsvermerke der Allgemeinen Ortskrankenkasse A. sind öffentliche Urkunden. Denn den Vorständen aller Versicherungsträger der früheren Reichsversicherung war durch § 1343 RVO der Charakter einer „öffentlichen Behörde“ beigelegt worden. § 1348 RVO dehnte die Beamtenqualität auf die hauptamtlich beschäftigten Büro-, Kanzlei- und Unterbeamten der Versicherungsträger aus. Versicherungsträger für die Invalidenversicherung aber waren nach Abschnitt II Artikel 2 § 1, Abschnitt II Artikel 3 § 2 des sogenannten Aufbaugesetzes vom 5. Juli 1934 (RGBl. I S. 577) die Krankenkassen für die örtlichen Aufgaben dieser Versicherung. Den von der Allgemeinen Ortskrankenkasse in A. ausgestellten, die Erstattung der Versicherungsbeiträge an die Klägerin nach § 1309 a RVO bestätigenden Urkunden kommt daher die gesetzlich anerkannte Beweiskraft des § 418 ZPO zu, d. h. sie begründen den vollen Beweis der in den Urkunden bezeugten Tatsache, in diesem Falle also den Beweis der beantragten und durchgeführten Erstattung der Versicherungsbeiträge an die Klägerin. Es ist mithin abwegig, wenn das Bezirksarbeitsgericht ausführt, durch die Erstattungsvermerke sei nur der „Beweis des ersten Anscheins“ erbracht Zwar läßt auch § 418 Abs. 2 ZPO den Beweis der Unrichtigkeit der in der öffentlichen Urkunde bezeugten Tatsachen zu, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken. Solche einschränkenden Bestimmungen liegen im gegebenen Falle nicht vor. Gleichwohl aber konnte der durch § 418 Abs. 2 ZPO zugelassene Gegenbeweis nicht durch eine selbst beeidigte Aussage der Klägerin geführt werden. Die Annahme, daß die Stempel etwa gefälscht wären, scheidet schon nach dem Augenschein völlig aus. Auch die Klägerin hat die Echtheit nicht in Abrede gestellt. Ihre Aussage aber, sie habe sich die Beiträge aus Anlaß ihrer Verheiratung am 10. Mai 1941 nicht auszahlen lassen, könnte allenfalls als ein, noch dazu sehr schwaches, Indiz dafür in Betracht kommen, daß in den Stempelvermerken etwas Unrichtiges beurkundet sein könnte. Aber auch diese schwache Beweiskraft der Aussage entfällt was das Bezirksarbeitsgericht anscheinend völlig übersehen hat dadurch, daß für die Klägerin nach den von ihr vorgelegten weiteren Urkunden für ihre Weiterbeschäftigung im Jahre 1941 eine neue Quittungskarte, und zwar als „Quittungskarte N r. 1“ ausgestellt worden ist, welche die entwerteten Marken bis zum 28. Juni 1942 enthielt. Diese Karte muß nach der in dem roten Sammelheft aufgeführten, bis zum 18. Mai 1941 reichenden und mit dem Erstattungsvermerk versehenen Quittungskarte 2 ausgestellt worden sein. Danach sind die Erörterungen des Bezirksarbeitsgerichts über die angeblich subjektive Glaubwürdigkeit * der Klägerin nicht nur an und für sich bedenklich, sondern überhaupt unwesentlich. Der objektive Tatbestand, auf den es allein ankommt, wird durch den Inhalt der Urkunden eindeutig klargestellt und von einem Gegenbeweis der Unrichtigkeit der urkundlich bezeugten Tatsache kann nach dem Dargelegten nicht entfernt die Rede sein. Da nach alledem die nach § 51 VSV erforderliche 15jährige Wartezeit für die von der Klägerin beantragte Altersrente nicht erfüllt ist, hätte die Klage abgewiesen werden müssen. Entscheidungen anderer Gerichte Zivilrecht und Familienrecht Art. 7, 30 der Verfassung. Zur Frage der Vererblichkeit des Anspruchs der geschiedenen Ehefrau auf Beteiligung an dem aus gemeinsamen Ersparnissen der Eheleute erworbenen und gemeinsam genutzten Vermögen. BG Halle, Urt. vom 20. Januar 1955 2 S 465/54. Der Kläger ist der Sohn des Beklagten und dessen am 28. Januar 1954 verstorbenen Ehefrau. Die Ehe des Beklagten wurde durch Urteil vom 4. August 1953 rechtskräftig geschieden. Der Kläger ist Alleinerbe seiner Mutter geworden. Der Beklagte hat während der Ehe ein Grundstück käuflich erworben. Bereits im Jahre 1948 hatte die Erblasserin gegen den Beklagten Klage auf Auflassung der ideellen Grundstückshälfte dieses Grundstücks erhoben mit der Begründung, sie habe während der Ehe nicht nur im Haushalt, sondern auch im Geschäft des Beklagten mitgearbeitet. Der Kaufpreis sei aus dem gemeinsamen Arbeitsverdienst bestritten worden. Die Klage wurde damals mangels einer gesetzlichen Bestimmung abgewiesen. Nach Scheidung der Ehe hat die Erblasserin gegen den Beklagten mit Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 25. November 1953 einen Ausgleichungsanspruch für ihre Mitarbeit unter Klagandrohung geltend gemacht. Der Kläger hat nach dem Tode seiner Mutter diesen Anspruch als Erbe erhooen. Er hat den Ausgleichungsanspruch auf 12 400 DM berechnet und hat mit der vorliegenden Klage zunächst einen Teilbetrag von 400 DM geltend gemacht. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß der Ausgleichungsanspruch der geschiedenen Ehefrau höchstpersönlich, und deshalb nicht vererblich sei. Das Kreisgericht hat durch das angefochtene Urteil den Beklagten antragsgemäß erurteilt. Zur Begründung hat es angeführt, daß der Ausgleichungsanspruch ein vermögensrechtlicher Anspruch und deshalb auch vererblich sei. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Die Berufung ist nicht begründet. Aus den Gründen: Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Erblasserin während des Bestehens ihrer Ehe mit dem Beklagten nicht nur im Haushalt, sondern auch viele Jahre in dessen Geschäft tätig gewesen ist, und daß der Beklagte aus den Erträgnissen des Geschäfts ein Grundstück erworben hat. Infolgedessen steht der Erblasserin auf Grund des in der Verfassung niedergelegten Grundsatzes der Gleichberechtigung der Geschlechter ein Ausgleichungsanspruch zu. Dies wird auch vom Beklagten nicht geleugnet. Streitig ist zwischen den Parteien nur, ob dieser Ausgleichungsanspruch vererblich ist oder nicht. Die Entscheidung dieser Frage hängt von dem Charakter des geltendgemachten Anspruchs ab. Der Standpunkt des Beklagten wäre richtig, wenn der Ausgleichungsanspruch der Erblasserin höchstpersönlicher Natur wäre, also nur von der Erblasserin persönlich hätte geltendgemacht werden können. Die Forderung hätte dann nicht auf einen Dritten übergehen und von diesem geltend gemacht werden können, ohne daß der Inhalt dieses Anspruchs eine Änderung erfahren hätte. Der Beklagte beruft sich für die Richtigkeit seiner Ansicht, daß der Ausgleichungsanspruch der Erblasserin höchstpersönlicher Natur sei, auf § 22 des Entwurfs eines Familiengesetzbuchs, der die Nichtvererblichkeit ausdrücklich vorsehe. Wenn der Entwurf auch noch kein geltendes Recht sei, so stelle diese Bestimmung trotzdem keine rechtliche Neubildung dar. Sie spiegele vielmehr den bereits bestehenden Rechtszustand wieder. Diese Schlußfolgerung ist jedoch verfehlt. Der Beklagte übersieht, daß der vom Kläger geltend gemachte Ausgleichungsanspruch mit dem im § 22 des Entwurfs vorgesehenen Ausgleichungsanspruch nur die Bezeich- 3/9;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 319 (NJ DDR 1955, S. 319) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 319 (NJ DDR 1955, S. 319)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit Inoffizielles! Mitarbeitern und Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Planung der polit isch-ope rativen Arbeit im Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Liebewirth Meyer Grimmer: Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und offensiven Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich negativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Perspektivplanung sind systematisch zu sammeln und gründlich auszuwerten. Das ist eine Aufgabe aller Diensteinheiten und zugleich eine zentrale Aufgabe. Im Rahmen der weiteren Vervollkommnung der Leitungstätigkeit der Leiter untersuchungsführender Referate der Linie Vertrauliche Verschlußsache . Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Sicherheit im Strafverfahren der Hauptabteilung vom, wo die Ver-teldigerreohte gemäß sowie die Wahl eines Verteidiger durdb den Verhafteten oder vorläufig Pestgenommenen entsprechend den speziellen Bedingungen bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Typische derartige Situationen sind beispielsweise mit der strafrechtlichen und politisch-operativen Einschätzung von Operativen Vorgängen oder mit der Untersuchungspianung verbunden.

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