Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 318

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 318 (NJ DDR 1955, S. 318); 1947 nicht anzusehen, es sei weder erwiesen, daß sie die Zustimmung der SMAD gefunden habe, noch sei sie veröffentlicht worden. Die Organe der Sozialversicherung hätten so meint das Bezirksarbeitsgerieht abschließend übrigens selbst die Richtigkeit der Auffassung des Bezirksarbeitsgerichts dadurch bestätigt, daß sie gegenüber den sogenannten „Wanderversicherten“ die Tabelle nicht für anwendbar hielten. Das gleiche ergebe sich aus einem Schreiben des ehemaligen Thüringischen Ministers für Arbeit und Sozialwesen vom 22. Januar 1949, wonach beim Vorliegen bestimmter Unterlagen für die Anrechnung von Steigerungsbeträgen von der Anwendung der Tabelle abzusehen sei. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts, der Verletzung des § 52 VSV rügt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Generalstaatsanwalt weist mit Recht darauf hin, daß schon in dem Urteil des Obersten Gerichts vom 26. Oktober 1953 1 Za 115/53 klargestellt worden ist, daß die Altrenten gemäß § 52 VSV auf Grund der im Jahre 1947 herausgegebenen Tabelle (auch „DWK-Tabelle“ genannt) umzurechnen seien, daß dabei von dem dem Rentner auf Grund der Reichsversicherungsordnung erteilten Rentenbescheid auszugehen sei, dessen aus § 1631 RVO sich ergebende Rechtskraft die nachträgliche Berücksichtigung etwaiger damals nicht angerechneter Steigerungsbeträge auf Grund der Militärdienstzeit oder früher geleisteter Arbeit nicht zulasse. An dieser Auffassung ist festzuhalten; sie kann durch die vom Bezirksarbeitsgericht für seine abweichende Meinung vorgebrachten Argumente nicht erschüttert werden. Zunächst verkennt das Bezirksarbeitsgericht selbst nicht, daß die nachträgliche Berücksichtigung individueller Steigerungsbeträge im Ergebnis zu einer Neufestsetzung der Altrenten führen würde. § 52 VSV aber ordnet an, daß die Träger der Sozialversicherung ganz allgemein eine „Umrechnung der Rentensätze“ vorzunehmen haben, und zwar spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten der VSV. Daß schon die kaum zu* übersehende Vielzahl der altrechtlichen Versicherungsträger einerseits und der zu berücksichtigenden Altrentner andererseits eine individuelle Behandlung des einzelnen Falles gar nicht zuließ, vermag das Bezirksarbeitsgericht selbst nicht zu verkennen. So hat ja denn auch der Kläger im vorliegenden Falle die ihm vermeintlich zustehende Erhöhung der Rente erst im März 1953 beantragt, also zu einer Zeit, als die Zwölfmonatsfrist des § 52 Abs. 1 VSV längst abgelaufen war. Abgesehen davon also, daß eine Neufestsetzung der Rente keine „Umrechnung der Rentensätze“ bedeuten würde, müßte die gleichwohl vom Bezirksarbeitsgerieht für zulässig, und gegebenenfalls für nötig erachtete Neuberechnung der Rente schon an dem klar und zwingend verordneten Zeitablauf scheitern. Wenn aber das Gesetz diese „Umrechnung der Rentensätze“ vorschrieb, ohne gleichzeitig die Art und Weise dieser Umrechnung zu regeln, so ergab sich daraus die Notwendigkeit eines nachträglichen Erlasses allgemeiner und möglichst einfacher Umrechnungsmaßstäbe, weil sich nur unter dieser Voraussetzung die kurze Umrechnungsfrist überhaupt innehalten ließ. Das ist denn auch dadurch geschehen, daß die dazu durch § 72 VSV ermächtigte Deutsche Verwaltung für Arbeit und Sozialfürsorge im Jahre 1947 die Umrechnungstabelle nebst der Anweisung für ihre Anwendung erließ. Das Bezirksarbeitsgericht bestreitet mit Unrecht die allgemeine und bindende Wirkung dieser Anordnungen. Es ist abwegig, die Gültigkeit der Tabelle und der Anweisung zwar für die Organe der Sozialversicherung zuzugestehen, sie aber für die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zu leugnen. Dem Bezirksarbeitsgericht lag die Auskunft der Zentralverwaltung der Sozialversicherung vom 17. August 1953 vor. wonach die Tabelle von der SMAD bestätigt worden ist. Unterstützt wurde die Richtigkeit dieser Auskunft zum Überfluß noch durch die Vorlegung der im Tatbestände des angegriffenen Urteils wiedergegebenen Schreiben der Deutschen Verwaltung für Arbeit und Sozialfürsorge vom 17. Mai 1947 und vom 11. August 1947 an die SMAD. Die Bestimmung darüber, ob die Bestätigung durch einen ausdrücklichen Befehl zu erfolgen hatte und ob die bestätigten Anordnungen zu veröffentlichen waren oder nicht, blieb allein der Entscheidung der SMAD Vorbehalten, so daß das Fehlen dieser ausdrücklichen Akte der allgemeinen Rechtsgültigkeit und Ver- bindlichkeit der Tabelle und der Anweisung auf Grund von § 72 VSV in keiner Weise entgegensteht. Damit erledigt sich auch der Hinweis des Bezirksarbeitsgerichts auf die Anführung einzelner Bestimmungen der VSV im § 52, Abs. 1 a. a. O. Wenn die Tabelle nebst Anweisung, wie geschehen, allgemein in Kraft gesetzt wurde, so ergab sich daraus, daß sowohl die Deutsche Verwaltung für Arbeit und Sozialfürsorge als auch ganz besonders die SMAD damit deklarierte, daß den erwähnten Bestimmungen durch die Tabelle und die Anweisung vollauf Genüge getan war. Unrichtig und bereits zurückgewiesen im Urteil des Obersten Gerichts vom 26. Oktober 1954 1 Za 121/54 ist auch die Auffassung, daß die Renten der sogenannten „Wanderversicherten“ nicht nach der Tabelle umzurechnen seien; bei ihnen besteht die sich aus der Sache selbst ergebende Besonderheit vielmehr lediglich darin daß die Steigerungsbeträge sowohl für die zur Angestelltenversicherung als auch für die zur allgemeinen Sozialversicherung geleisteten Beiträge nach der Tabelle getrennt umzurechnen und zu addieren sind. Daß auch die in den Jahren 1948 und 1949 geäußerte Auffassung des früheren Thüringer Ministeriums über die Anwendbarkeit der Tabellenumrechnung gegenüber der vorstehend dargelegten Lage nicht maßgeblich sein kann bedarf keiner näheren Ausführung. §§ 1343, 1348,1309 a Reichsversicherungsordnung; § 418, 286 ZPO. Urkunden, die von Versicherungsträgern der früheren Reichsversicherung ausgestellt worden sind, haben den Charakter öffentlicher Urkunden und erbringen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. OG, Urt. vom 7. Dezember 1954 1 Za 228/54. Die am 21. Oktober 1893 geborene Klägerin war seit 1908 im Gebiete der jetzigen CSR mit Unterbrechungen als Textilarbeiterin tätig und hat auch laufend Beiträge zur Invaliden-, und später Sozialversicherung gezahlt. Der von ihr am 14. September 1953 gestellte Antrag auf Gewährung von Altersrente wurde mit Bescheid der Verklagten vom 17. September 1953 abgelehnt, weil die Klägerin ihre Rentenanwartschaft nicht aufrechterhalten habe. Nach erfolgloser Beschwerde erhob die Klägerin fristgerecht Anfechtungsklage beim Bezirksarbeitsgericht G. mit dem Anträge, den Beschluß der Kreisbeschwerdekommission vom 9. Oktober 1953 aufzüheben und die Verklagte zu verurteilen, der Klägerin von der Antragstellung an Altersrente zu gewähren. Sie wandte sich damit gegen die Feststellung der Beschwerdekommission, daß sie, die Klägerin, sich nach dem in den Rentenakten vorliegenden Sammelbuch der Invalidenversicherung die eingezahlten Beträge aus Anlaß ihrer dritten Verheiratung (10. Mai 1941) habe auszahlen lassen. Sie brachte vor, daß sie immer gearbeitet und keinen Grund gehabt habe, sich die Versicherungsbeiträge erstatten zu lassen; sie wisse nicht, wie es zu dem Erstattungsvermerk im roten Sammelbuch gekommen sei, denn ihre gesamten Versicherungsunterlagen seien ihr erst im Jahre 1946 bei ihrer Aussiedlung aus der CSR ausgehändigt worden. Nach Vereidigung auf ihre diesen Angaben entsprechende gerichtliche Aussage verurteilte das Bezirksarbeitsgericht die Verklagte zur Zahlung der Beitragsinvalidenrente vom 1. Oktober 1953 ab. Es begründet dieses Urteil damit, daß die Klägerin ihr ganzes Leben lang gearbeitet habe und keinerlei Interesse daran gehabt hätte, durch Erstattung der Beiträge ihre erworbenen Rechte auf Rente aufzugeben. Die Klägerin habe selbst das rote Sammelbuch vorgelegt, was sie sicher nicht getan hätte, wenn eine Rückerstattung erfolgt wäre. Das Gericht vertritt daher die Auffassung, daß die Aussage der Klägerin glaubwürdig sei und die Eintragung der Erstattung im Sammelbueh widerlege. Die 15jährige Wartezeit für die Altersrente sei daher erfüllt. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts, der Gesetzesverletzung durch Verstoß gegen §§ 418, 286 ZPO rügt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das bei den Rentenakten befindliche, für die Klägerin von der Allgemeinen Ortskrankenkasse für den Landkreis A. (CSR); Ausgabestelle für Quittungskarten der Invalidenversicherung, ausgestellte „Sammelbuch der Bescheinigungen über die umgetauschten Quittungskarten zur Invalidenversicherung“ (roter Umschlagdeckel) enthält Bescheinigungen über die Angabe der Beitragswochen, in denen die Klägerin in den Jahren 1939 bis zum 18. Mai 1941 Beiträge für die Invalidenversicherung geleistet hat. In den Spalten „Nachgewiesene Ersatzzeiten“ befinden sich zwei mit Namensunterschrift versehene Farbstempel folgenden Wortlauts: „Erstattet gemäß § 1309 a bis 6. Juli 1941“. § 1309 a der Reichs Versicherungsordnung (RVO) bestimmt: 318;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 318 (NJ DDR 1955, S. 318) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 318 (NJ DDR 1955, S. 318)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit durch alle operativen Diensteinheiten. Alle operativen Diensteinheiten, besonders aber die Kreisdienststellen, müssen sich auf die neue Lage einstellen und ihrer größeren Verantwortung gerecht werden.

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