Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 317

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 317 (NJ DDR 1955, S. 317); Der Kläger war bei dem Verklagten seit dem 18. August 1952 als Kürschnergeselle beschäftigt. Er erhielt 1,30 DM Stundenlohn. Mit Schreiben vom 17. April 1953 kündigte ihm der Verklagte das Arbeitsverhältnis mit der Begründung, daß e3 ihm wegen Arbeitsmangels nicht möglich sei, den Kläger weiter zu beschäftigen: zugleich verzichtete er auf die Arbeitsleistung des Klägers während der Kündigungsfrist, da er keine Arbeit habe. Gegen diese Kündigung erhob der Kläger unter dem 20. April 1953 Klage beim Arbeitsgericht E. mit dem Anträge, die Kündigung für unwirksam zu erklären, da der Verklagte die Zustimmung der Leitung der zuständigen Gewerkschaftsgruppe für Kleinbetriebe zur Kündigung nicht eingeholt habe, die Kündigung also § 11 Abs. 1 der VO über KUndigungsrecht vom 7. Juni 1951 (GBl. S. 550) verletze und deshalb rechtsunwirksam sei. Das Arbeitsgericht in E. hat die Klage gleichwohl abgewiesen mit der Begründung, daß in Kleinbetrieben, in denen eine gewerkschaftliche Vertretung nicht bestehe, die Zustimmung der übergeordneten gewerkschaftlichen Organisation in der VO vom 7. Juni 1951 nicht vorgesehen und daher nicht notwendig sei. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts, der Verletzung des Art. 17 der Verfassung und der §§ 4 bis 9 des Gesetzes der Arbeit vom 19. April 1950 (GBl. S. 349) rügt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen : Die Auffassung des Arbeitsgerichts, daß in kleingewerblichen Betrieben, in denen wie im Betriebe des Verklagten eine gewerkschaftliche Vertretung nicht besteht, auch die Stellungnahme der zur Zeit der Kündigung etwa bestehenden Gewerkschaftsgruppe für Kleinbetriebe entbehrlich sei, ist unrichtig. Sie widerspricht schon dem Art. 17 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, der das Mitbestimmungsrecht der Arbeiter und Angestellten ohne jede Einschränkung für alle Betriebe anerkannt und bestimmt, daß es durch die Gewerkschaften wahrzunehmen sei. Die nähere Ausgestaltung erfuhr das gewerkschaftliche Mitbestimmungsrecht durch die §§ 4 bis 9 des Gesetzes der Arbeit. In § 4 dieses Gesetzes wird das Mitbestimmungsrecht der Arbeiter und Angestellten als „die entscheidende Kraft im Staate, in der Führung der Wirtschaft“ bezeichnet und werden ganz allgemein die freien deutschen Gewerkschaften „in den Betrieben und Verwaltungen“ als „die gesetzlichen Vertreter der Arbeiter und Angestellten zum Schutz ihrer Arbeitsrechte“ anerkennt. Zwar werden die kleingewerblichen Betriebe in diesen Bestimmungen nicht ausdrücklich erwähnt, sie werden aber auf der anderen Seite auch in keiner Weise von der Geltung des gewerkschaftlichen Mitbestimmungsrechts ausgenommen. Rein formal gesehen muß man also schon aus der allgemein gehaltenen Fassung der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen folgern, daß Verfassung und Gesetz der Arbeit jedem Arbeiter und Angestellten, mag er selbst gewerkschaftlich organisiert sein oder nicht, den Schutz seiner Rechte durch die gewerkschaftlichen Organe zugestehen wollen. Zur Gewißheit wird dies dadurch, daß im Vorspruch des Gesetzes zur Förderung des Handwerks vom 9. August 1950 (GBl. S. 827) die große gesellschaftliche Bedeutung der Handwerksbetriebe, die in großer Zahl dem Kleingewerbe zuzurechnen sind, für die ständige Verbesserung der Lebenshaltung unserer Bevölkerung durch Qualitätsleistungen nachdrücklich hervorgehoben wird. Es wäre also widersinnig, anzunehmen, daß unsere Ordnung der großen Zahl von Arbeitern und Angestellten, die in den Betrieben des Kleingewerbes tätig sind, jeden gewerkschaftlichen Schutz ihrer Arbeitsrechte versagen wollte. Es entspricht vielmehr umgekehrt dem Sinne der erwähnten für unsere Wirtschaftsordnung grundlegenden Gesetze, wenn die am 3. September 1950 in neuer Fassung angenommene Satzung des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes unter den gewerkschaftlichen Grundeinheiten auch die Gewerkschaftsgruppen für Kleinbetriebe (GfK) erwähnt, organisatorisch regelt (vgl. Ziff. VII 1 b, 3 und 5 a. a. O.) und auch diesen Grundorganisationen die „Durchführung des Mitbestimmungsrechts in den privatkapitalistischen Betrieben“ zuweist (Ziff. VII, 6 e a. a. O.). Aus alledem folgt, daß die den Gewerkschaften übertragene Mitbestimmung bei der Kündigung in jedem gesetzlich vorgesehenen Falle ausgeübt werden muß. daß also die Stellungnahme des nächsthöheren Gewerkschaftsorgans zu einer Kündigung auch dann einzuholen ist, wenn diese gegenüber einem nichtorganisier-ten, in einem Kleingewerbebetriebe beschäftigten Werktätigen ausgesprochen werden soll. In Übereinstimmung mit dieser Forderung sieht der am 17. Oktober 1952 zwischen dem Zentralvorstand der IG Textil Bekleidung Leder und den Industrie- und Handelskammern geschlossene Tarifvertrag für die privatkapitalistischen Betriebe des Wirtschaftszweiges Bekleidung in der Deutschen Demokratischen Republik zu denen auch Kürschnereien gehören im § G Ziff. 1 ausdrücklich vor, daß „im Interesse der Wahrung und Sicherung der Rechte der Werktätigen das Mitbestimmungsrecht durch die BGL (Leitung der GfK) auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und der Beschlüsse des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes im Betrieb ausgeübt“ wird. GfK ist die verkehrsübliche Abkürzung für „Gewerkschaftsgruppen für Kleinbetriebe“. Auch dieser Tarifvertrag bringt also klar zum Ausdruck, daß das Mitbestimmungsrecht der Arbeiter und Angestellten auch in den Betrieben des Kleingewerbes gewahrt bleiben muß. Anmerkung: Zur Vermeidung eines Mißverständnisses wird darauf hingewiesen, daß der im letzten Absatz des Urteils genannte Tarifvertrag nur als Beispiel und aus grundsätzlichen Erwägungen angeführt worden ist. Wahrscheinlich hat für das Arbeitsrechtsverhältnis der Parteien der Tarifvertrag für die Beschäftigten der Betriebe der Bekleidungsindustrie und des Bekleidungshandwerks vom 26. Mai 1948 gegolten, der eine dem § 6 Ziff. 1 des angeführten Tarifvertrages entsprechende Bestimmung nicht enthält. Darauf kommt es aber, wie die grundsätzlichen Erwägungen des Urteils ergeben, nicht an. Wilhelm Heinrich, Oberrichter am Obersten Gericht § 52 VSV. Die im Jahre 1947 herausgegebene Tabelle zur Umrechnung der Altrenten Ist nicht nur für die Organe der Sozialversicherung, sondern auch für die Gerichte verbindlich. Sie gilt auch für wanderversicherte Altrentner. OG, Urt. vom 12. November 1954 1 Za 120/54. Dem Kläger 1st durch Beschluß der ehemaligen Landesversicherungsanstalt Thüringen vom 12. Januar 1943 ab 1. November 1942 eine Invalidenrente nach § 1253 RVO ln Höhe von monatlich 55,50 RM zuerkannt worden. Diese Rente wurde am 25. August 1947 nach einer ln diesem Jahre von der damaligen Deutschen Verwaltung für Arbeit und Sozialfürsorge herausgegebenen Tabelle entsprechend einer dazu erlassenen Anweisung auf 66,10 DM monatlich, rückwirkend seit dem 1. Juli 1947 umgerechnet. Am 9. März 1953 beantragte der Kläger eine Erhöhung dieser Rente unter Hinweis darauf, daß seine Militärdienstzeit nicht rentensteigernd berücksichtigt worden sei. Überdies habe er vom 8. Dezember 1941 bis zum 31. Oktober 1942 gearbeitet und Beiträge entrichtet, ohne daß ihm auch dieser Zeitraum rentensteigernd angerechnet worden sei. Der Kläger verlangt deshalb die Bewilligung einer Rente von monatlich 71,90 DM, zuzüglich monatlich 10 DM allgemeiner Steigerung seit dem 1. September 1950. Die Kreisgeschäftsstelle G. der Sozialversicherungsanstalt hat mit Bescheid vom 25. März 1953 diesen Antrag abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat die Kreisbeschwerdekommission ln G. mit Beschluß vom 15. Mal 1953 zurückgewiesen. Der Kläger hat hiergegen unter Aufrechterhaltung seiner Ansprüche die Anfechtungsklage erhoben. Das BAG E. hat durch Urteil vom 29. Oktober 1953 dem Klagantrag mit der Maßgabe stattgegeben, daß dem Kläger die begehrte Rente in Höhe von 81.90 DM monatlich ab 1. März 1953 zu zahlen sei, im übrigen aber die Klage abgewiesen. Die Begründung des Urteils besteht im wesentlichen in der Darlegung folgender Auffassungen: Wenn 5 52 Abs. 1 VSV auf die §§ 42, 43, 46, 47, 49, 55 und 56 verweise, so ergebe sich daraus nicht nur nicht zwingend die Umrechnung der Altrenten nach einer Tabelle; vielmehr lasse die Fassung sogar deutlich erkennen, daß der Gesetzgeber den Altrentnem alle Vorteile der neuen Regelung ungeschmälert zukommen lassen wolle, also auch die individuelle Berücksichtigung der sich aus der VSV ergebenden Steigerungsbeträge. Wenn dadurch gegenüber der tabellenmäßigen Umrechnung, wie nicht zu verkennen sei, eine Mehrbelastung der Organe der Sozialversicherung eintrete, so müsse das in Kauf genommen werden. Nun folge zwar aus § 72 VSV die Befugnis der Deutschen Verwaltung für Arbeit und Sozialfürsorge, mit Zustimmung der SMAD Ausführungsbestimmungen zur VSV zu erlassen. Als eine solche aber sei die Tabelle nebst Anweisung vom Jahre ’517;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 317 (NJ DDR 1955, S. 317) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 317 (NJ DDR 1955, S. 317)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft sowie der Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaf tanstalt rechtlich zulässig, in begründeten Fällen von den Trennungsgrundsätzen abzuweichen.

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