Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 313

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 313 (NJ DDR 1955, S. 313); vom 20. November 1940 sind ein typisches Beispiel dafür, daß die Verfahrens- und kostenrechtlichen Bestimmungen keine rein technischen, klassenneutralen Vorschriften sind, deren Inhalt sich nicht verändert, sondern daß auch sie Teile des einheitlichen Rechts darstellen und infolgedessen wie das materielle Recht gegenüber der Basis wichtige Überbaufunktionen zu erfüllen haben. Das kapitalistische Prozeß- und Kostenreiht wurde im Interesse der Bourgeoisie geschaffen und angewendet und trug zum Schutz und zur Festigung der bestehenden ökonomischen Verhältnisse bei. Die Rechtsprechung des ehemaligen Reichsgerichts zu § 123 ZPO und § 79 Ziff. 1 GKG war insofern einzig und allein Ausdruck des Schutzes der Interessen der Besitzenden. Denn: Wer sollte schon vor wirtschaftlichen Schäden infolge eines aussichtslosen Rückgriffs gegen die von den Kosten einstweilen befreite Partei geschützt werden? Nicht der ohnehin durch die Ausbeutung mittellose Arbeiter, der nichts zu verlieren hatte, sondern der an solchen Prozessen beteiligte Kapitalist! Es sollte in seinem Interesse auf jeden Fall verhindert werden, daß er, falls er in der nächsten Instanz obsiegt, , mit den erstinstanzlichen Kosten belastet bleibt. Ferner beweist diese Rechtsprechung und der später neu gefaßte § 9 der Kostenverfügung, mit welchen rigorosen Mitteln die Bourgeoisie im Stadium des Imperialismus die von ihr selbst geschaffenen Gesetze im eigenen Interesse im Wege der Auslegung aushöhlt. Für uns ist weder die Rechtsprechung des ehemaligen Reichsgerichts noch der darauf beruhende § 9 der Kostenverfügung vom 20. November 1940 maßgebend. Wir müssen vielmehr überprüfen, ob der dieser Vorschrift zugrunde liegende Gedanke über die Auslegung der §§ 123 ZPO und 79 Ziff. 1 GKG mit den Interessen unseres Staates in Einklang steht und ob die Auffassung, die Gerichtskosten seien nach Verurteilung ohne Rücksicht auf die Rechtskraft des Urteils beizutreiben, schädliche Folgen für unsere Bürger hat. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, daß die Auffassung, für die Beitreibung der erstinstanzlichen Kosten vom Gegner der von den Kosten einstweilen befreiten Partei brauche die Rechtskraft der Entscheidung nicht erst abgewartet zu werden, die Interessen unserer Bürger verletzt. Man darf nicht übersehen, daß die Beitreibung der Gerichtskosten ganz erheblich verzögert werden würde, wenn die Verwaltungsbuchhaltungen die Rechtskraft der Entscheidungen abwarten müßten. Die Gerichtskosten fließen aber in unseren Staatshaushalt, der die Aufgabe hat, die finanziellen Mittel so zu lenken, daß die im Volkswirtschaftsplan festgelegten Aufgaben finanziert werden. Die Gerichtskosten tragen also in kleinem Maße dazu bei, die Maßnahmen zur Erweiterung der Produktion und damit zur Verbesserung der materiellen und kulturellen Lebenslage der Werktätigen zu finanzieren. Es ist deshalb die Pflicht der Verwaltungsbuchhaltungen, auf die rechtzeitige Erfüllung des Einnahmesolls streng zu achten. Kostenrechtlich kann für den Gegner der einstweilen von den Kosten befreiten Partei kaum ein Nachteil oder Schaden entstehen. Legt er gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung ein und gewinnt er den Prozeß in zweiter Instanz, so ist er für die Durchführung des Berufungsverfahrens vorschußpflichtig (§ 77 Abs. 1 GKG) und haftet im übrigen für die gesamten Kosten der zweiten Instanz als Zweitschuldner (§ 82 Abs. 2 GKG). Die Vorschrift, daß der Zweitschuldner erst nach erfolgloser Inanspruchnahme des Erstschuldners zur Begleichung der Gerichtskosten herangezogen werden soll, läßt seine Kostenverpflichtung unberührt und bedeutet keine Beeinträchtigung der Gesamthaft. Da dem Gegner kein Schaden entsteht, bestehen keine Bedenken, wenn die Verwaltungsbuchhaltung in diesen Fällen die vom Gegner für die erste Instanz beglichenen Kosten und den Vorschuß für die zweite Instanz zusammenrechnet, diese Summe den gesamten Kosten zweiter Instanz, für die der Gegner als Antragsteller haftet, gegenüberstellt und den evtl, sich ergebenden Überschuß zurückerstattet. Im übrigen bleibt der Kostenerstattungsanspruch bestehen. Es kann auch in unserer Gesellschaftsordnung grundsätzlich nicht die Rede davon sein, daß dieser Erstattungsanspruch wert- los sei und der Gegner im Ergebnis doch für immer mit den erstinstanzlichen Kosten belastet bleibe. In unserem Staat der Arbeiter und Bauern ist jedem Bürger ein seinen Fähigkeiten entsprechender Arbeitsplatz gewährleistet, und es stehen ihm alle Möglichkeiten offen, sich weiter zu qualifizieren. Unter den Bedingungen einer wirtschaftlich gesicherten Existenz kann also nicht davon gesprochen werden, daß der Kostenerstattungsanspruch für immer wertlos sei. Schwierigkeiten treten für den Gegner nur in den seltensten Fällen ein. Schließlich ist noch zu berücksichtigen, daß in vielen Fällen in der zweiten Instanz gar keine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils erfolgt. Auf Grund dieser Erwägungen ist der Auffassung, daß die Beitreibung der erstinstanzlichen Kosten vom Gegner ohne Rücksicht auf die Rechtskraft der Entscheidung durchgeführt werden kann, der Vorzug zu geben. Für die Anwendung des auf der Rechtsprechung des ehemaligen Reichsgerichts beruhenden § 9 der Kostenverfügung vom 20. November 1940 ist damit kein Raum mehr. Dr. WOLFGANG KOCH, Hauptreferent im Ministerium der Justiz Für brietlose Grundpfandrechte im Grund buch verkehr Durch § 1116 BGB ist vorgeschrieben, daß über die Hypothek ein Hypothekenbrief erteilt wird. In zahlreichen Fällen beachten die Beteiligten dabei nicht den Abs. 2 des § 1116 BGB, nach dem die Erteilung des Briefes ausgeschlossen werden kann, so daß in jedem Falle, selbst bei den geringsten Werten, ein Hypothekenbrief über die im Grundbuch einzutragende Hypothek erteilt werden muß. Das gleiche gilt auch für die Erteilung von Teilhypothekenbriefen, besonders im Wege der Erbteilung, und für die Grundschuldbriefe. Die Ausfertigung der Hypotheken-, Teilhypotheken-und Grundschuldbriefe, die nach §§ 56, 57, 61 GBO an eine zwingende Form gebunden sind, erfordert erhebliche Schreibarbeit mit großem Zeitaufwand, die in keinem Verhältnis zu ihrer gegenwärtigen Bedeutung steht. Bekanntlich hatten die Hypotheken- und Grundschuldbriefe rein wirtschaftliche Bedeutung, für die in der heutigen Zeit kaum noch Raum besteht. Die früher übliche kurzfristige Beleihung von Briefgrundpfandrechten im privaten Wirtschaftsverkehr durch die Kreditinstitute besteht nicht mehr, da private Kreditinstitute, die diese Beleihungen durchführten, in der Deutschen Demokratischen Republik nicht mehr vorhanden sind. Damit ist der Hauptgrund für die Erteilung von Briefen für Grundpfandrechte weggefallen. Durch den Ausschluß der Briefbildung aber wird eine wesentliche Vereinfachung der Verwaltungsarbeit und eine Senkung der Selbstkosten erreicht. Dabei ist zu berücksichtigen, daß für die Briefe gemäß §§ 26, 65 KostO von Werten bis zu 1000 DM als Gebühren 2 DM und von Werten bis zu 2000 DM nur 3 DM einschließlich der den Betrag übersteigenden Auslagen zu erheben sind. Die Ausfertigungsgebühr deckt also bei weitem nicht die tatsächlichen Aufwendungen. : Eine weitere Vereinfachung der Verwaltungsarbeit würde dadurch eintreten, daß bei einzutragenden Veränderungen die bei Briefgrundpfandrechten erforderliche Vorlegung der Briefe zum Zwecke der Berichtigung und die damit verbundene Schreibarbeit wegfällt. Nicht selten sind auch die Fälle, daß Hypothekenbriefe in Verlust geraten und dadurch ein gerichtliches Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung der Briefe erforderlich wird, das wieder mit erheblicher Verwaltungsarbeit und bedeutendem Kostenaufwand verbunden ist. In unserem Staat werden die meisten Grundpfandrechte zugunsten staatlicher Kreditinstitute bestellt, die bereits zum überwiegenden Teil davon absehen, sich einen Brief erteilen zu lassen. Anders ist es jedoch im privaten Hypothekenverkehr, wo nur die Möglichkeit bleibt, daß Grundbuchbearbeiter und Notare bei 313;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 313 (NJ DDR 1955, S. 313) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 313 (NJ DDR 1955, S. 313)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung zu informieren. Gegebenenfalls können auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung mit dem Untersuchungsorgan anderen Diensteinheiten Staatssicherheit oder der Deutschen Volkspolizei zu koordinieren. Die Hauptaufgaben des Sachgebietes Gefangenentransport und operative Prozeßabsicherung bestehen in der - Vorbereitung, Durchführung und Absicherung von Trans- porten und Prozessen bis zu Fluchtversuchen, dem verstärkten auftragsgemäßen Wirken von Angehörigen der ausländischen Vertretungen in der speziell der Ständigen Vertretung der in der als psychisch belastend qualifiziert und mit zum Gegenstand von Beschwerden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten sowie zu verleumderischen Angriffen gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit genommen. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Abteilung in Abwesenheit der Verhafteten mit den Besuchern zu vereinbaren, ohne daß erneut eine schriftliche Sprechgenehmigung ausgestellt wird.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X