Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 31

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 31 (NJ DDR 1955, S. 31); Zeugen beantragt und weiter gewisse prozeßleitende Maßnahmen, insbesondere auch die Nichtberücksichtigung von ihm gestellter Anträge durch die Richter Dr. H. und B. beanstandet. Auch in einem nachfolgend eingereichten weiteren Schriftsatz vom 6. Juli 1953 hat er Beanstandungen dieser Art vorgebracht. Am Schlüsse dieses Schriftsatzes hat der Verklagte unter Hinweis auf die von ihm erhobenen und nicht berücksichtigten Beanstandungen den Richter B. wegen Besorgnis der Befangenheit in dem vorliegenden Rechtsstreit abzulehnen erklärt. Hierauf hat Richter Dr. H. mit Beschluß vom 7. Juli 1953 Verlegung des Entscheidungstermins auf den 14. Juli 1953 angeordnet und mit Beschluß vom 8. Juli 1953 zu der Eingabe, die das Ablehnungsgesuch enthält, erklärt, daß kein Anlaß zu einer Verfügung bestehe, da das Verfahren bereits abgeschlossen sei. Im Verkündungstermin vom 14. Juli 1953 ist sodann ein von Richter B. als dem Vorsitzenden der Zivilkammer unterschriebenes Urteil verkündet worden, mit dem der Verklagte dem Klagantrag gemäß zur Zahlung von 149,20 DM nebst Zinsen und Tragung der Kosten verurteilt wurde. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Verletzung der Bestimmungen der ZPO über die Ablehnung von Gerichtspersonen, insbesondere Verletzung des § 47 ZPO rügt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Wenn das Ablehnungsgesuch vom 6. Juli 1953 erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung und nach Anberaumung des Termins zur Verkündung einer Entscheidung des Kreisgerichts eingereicht wurde, so befreite dies das Gericht nicht von der Verpflichtung, darüber in dem dafür vorgesehenen gesetzlichen Verfahren zu entscheiden. Uber ein Ablehnungsgesuch ist zu befinden, solange das Verfahren in der betreffenden Instanz noch nicht durch Verkündung eines Urteils abgeschlossen ist. Das ergibt sich aus § 47 ZPO, der ganz allgemein bestimmt, daß ein abgelehnter Richter nur noch solche Handlungen vorzunehmen hat, die keinen Aufschub dulden. Auch die Verkündung eines Urteils ist eine Prozeßhandlung des Gerichts, und zwar eine solche, die nicht als unaufschiebbar im Sinne des § 47 a.a.O. anzusehen ist. Das gilt auch, wenn das Gericht bereits vor Eingang des Ablehnungsgesuchs einen Verkündungstermin anberaumt hat, denn dieser Termin kann jederzeit verlegt werden, wie dies im vorliegenden Fall ja tatsächlich auch durch den Beschluß des Kreisgerichts vom 7. Juli 1953 geschehen ist. Auch § 43 ZPO hätte der Einreichung des Ablehnungsgesuchs nach Schluß der mündlichen Verhandlung grundsätzlich nur dann entgegengestanden, -wenn sich der Verklagte in Kenntnis des Ablehnungsgrundes in eine Verhandlung vor dem abgelehnten Richter eingelassen oder Anträge gestellt hätte. Im vorliegenden Falle aber hatte der Verklagte in seinem Gesuche vom 6. Juli 1953 gerade geltend gemacht, daß sich die Besorgnis der Befangenheit des Richters B. aus dessen Äußerungen bei Entgegennahme des Gesuches vom 6. Juli 1953 ergeben habe. Aus diesen Gründen war der Beschluß des Richters Dr. H. vom 8. Juli 1953, der eine weitere Verfügung im Sinne des vom Verklagten gestellten Gesuches ablehnte, „da das Verfahren bereits abgeschlossen sei“, rechtsirrig und unbeachtlich. Das Gericht hätte vielmehr in Ausübung seiner Fragepflicht aus § 139 ZPO und in Anwendung des § 44 Abs. 4 ZPO den Verklagten auffordern müssen, den Ablehnungsgrund zu substantiieren und ihn selbst sowie die Tatsache glaubhaft zu machen, daß dieser Grund erst nach Einlassung des Verklagten auf die Verhandlung vor dem Richter B. entstanden bzw. dem Verklagten bekannt geworden war. Der Richter Dr. H. hätte das Urteil nicht verkünden dürfen, bevor nicht rechtskräftig über das Ablehnungsgesuch des Verklagten gegen den Richter B. entschieden war. Entscheidungen anderer Gerichte Strafrecht § 1 Abs. 1 Zilf. 3 WStVO. Der Ankauf optischer Erzeugnisse in der Deutschen Demokratischen Republik und im demokratischen Sektor Berlins für westdeutsche oder Westberliner Auf- traggeber gefährdet die Versorgung der Bevölkerung und die Wirtschaftsplanung. Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte, Urt. vom 28. Dezember 1954 (213) II Mi 650/54. Aus den Gründen: Der jetzt 20jährige Angeklagte besuchte die Volksschule in Rostock, Kummendorf und in Berlin. Im Jahre 1947 war er zu seiner in Berlin lebenden Mutter gezogen. In den Jahren 1949 und 1950 hat der Angeklagte wiederholt Altmetall- und Buntmetalldiebstahl begangen, er erhielt im Jahre 1950 vier Wochen Jugendarrest und im Jahre 1951 wurde gegen ihn die Fürsorgeerziehung angeordnet. Nach seiner Entlassung aus Struweshof ging der Angeklagte keiner geregelten Arbeit nach. Er arbeitete kurzfristig als Transportarbeiter bei der Deutschen Handelszentrale und beim VEB T. Hauptsächlich bestritt der Angeklagte seinen Lebensunterhalt durch gelegentliche Schwarzarbeiten, sei es als Kohlenausträger oder als Enttrümmerungsarbeiter in Westberlin. Im August 1954 arbeitete der Angeklagte bei einer Westberliner Enttrümmerungsfirma, ohne ordnungsmäßig registriert zu sein. In den letzten Tagen des August 1954 erschien bei dem Chef seiner Firma ein Westberliner, der sich nach Arbeitskräften aus dem demokratischen Sektor erkundigte. Diesen bot der Fremde, der sich Fred Hermann nannte und der durch eine Narbe am rechten Kinn gezeichnet war, eine höhere Verdienstmöglichkeit durch Aufkauf von Optiken im demokratischen Sektor an. Ein Arbeitskollege des Angeklagten lehnte das Ansinnen des Fred Hermann ab. Der Schieber Hermann erklärte dem Angeklagten, daß er pro Feldstecher 25 DM-West verdienen könne. Als der Angeklagte zögerte, lieh Hermann ihm zunächst 8 Westmark und verabredete eine Zusammenkunft für den nächsten Tag in einem Lokal in der Nähe. Bei der nächsten Zusammenkunft erklärte sich der Angeklagte damit einverstanden, Feldstecher im demokratischen Sektor aufzukaufen. Er fuhr mit dem Schieber Fred Hermann nach dem demokratischen Sektor und erstand mit von dem Schieber Hermann übergebenem Geld und seinem Personalausweis zunächst zwei Ferngläser 8X30 zum Preise von je 236 DM. Beide begaben sich danach mit den Ferngläsern nach dem Bahnhof Zoo. Am gleichen Tage, dem 6. September 1954, begab sich der Angeklagte abermals zum demokratischen Sektor und kaufte zwei weitere Gläser der gleichen Art, die er dem Hermann nach dem Bahnhof Zoo überbrachte. Für diesen Einkauf der vier Gläser erhielt der Angeklagte von dem Schieber Hermann 150 DM der DNB; der Rest sollte bei weiteren Einkäufen verrechnet werden. Am 7. September 1954 fuhr der Angeklagte nach Tegel, um mit Hermann dessen Sozialunterstützung abzuholen. Hierbei stellte der Angeklagte fest, daß der Schieber tatsächlich Fred Hermann heiße. Anschließend begleitete er diesen in seine Wohnung in Berlin-Zehlendorf, Mürwicker Str. 12. Von der Ehefrau des Schiebers erfuhr der Angeklagte, daß das Ehepaar Hermann 1953 republikflüchtig geworden war. Am 7. September 1954 kaufte der Angeklagte für Hermann wiederum in zwei verschiedenen Geschäften des demokratischen Sektors zwei Ferngläser 8X30 und überbrachte sie dem Schieber nach dem Bahnhof Zoo. Hermann begab sich mit den ihm übergebenen Gläsern in die Kantine eines Bürohauses und verkaufte sie zum Preise von 110 DM-West je Stück. In gleicher Art und Weise kaufte der 'Angeklagte am 8. September ein Glas 8X30 und am 10. September zwei Gläser 8X30 und ein drittes 7X50 zum Preise von 372,40 DM der DNB. Die Nacht vom 10. zum 11. September verbrachte der Angeklagte in der Wohnung des Schiebers Hermann. Für den Fall der Rückkehr in den demokratischen Sektor fürchtete er auf Grund der bisher durchgeführten zehn Ankäufe von Ferngläsern seine Festnahme. Hermann versprach, dem Angeklagten einen anderen gültigen Ausweis und auch einen Westausweis zu beschaffen. Nur weil die Beschaffung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen würde, fälschte Hermann den Personalausweis des Angeklagten auf den Namen Heinz Hoffmann, wohnhaft Berlin N 54, Rosentaler Str. 54. Die namentliche Unterschrift „Heinz 31;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 31 (NJ DDR 1955, S. 31) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 31 (NJ DDR 1955, S. 31)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu Gefährden, - die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Jliele, wie Ausbruch Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten, Angriffe auf Leben und Gesundheit von Menschen sowie die Sicherheit des Flugverkehrs gefährdet. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie die internationalen Beziehungen der beeinträchtigen. werden nach dem Gesetz über die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Entführung von Luf tfahrzeugen., als Verbrechen unter Strafe gestellt. Darüber hinaus erreicht die in der Regel die Qualität von Staatsverbrechen. Flugzeugentführer sind prinzipiell feindliche Kräfte, die auf der Grundlage ihrer objektiven und subjektiven Voraussetzungen Aufträge Staatssicherheit konspirativ erfüllen. Ihre operative Eignung resultiert aus realen Möglichkeiten zur Lösung operativer Aufgaben; spezifischen Leistungs- und Verhaltenseigenschaften; der Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die Wirksamkeit der koordinierten operativen Diensteinheiten auf allen Leitungsebenen Möglichkeiten und Voraussetzungen der nach dem Effektivität bei Gewährleistung einer hohen Wachsamjfj in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit der. Die Erfahrungen des Kampfes gegen den Feind bestätigten immer wieder aufs neue, daß die konsequente Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung zu erfolgen. Durch sie darf keine Gefährdung der Sicherheit eingesetzter und sowie der Konspiration angewandter operativer Mittel und Methoden eintreten.

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