Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 301

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 301 (NJ DDR 1955, S. 301); tig. Natürlich ist das erstere das Schlechtere, denn in diesem Fall war die Überzeugung des Gerichts nicht begründet. Grundlage der inneren richterlichen Überzeugung dürfen nur solche Tatsachen und Umstände sein, die das Gericht auf ihre Übereinstimmung mit der Wirklichkeit überprüft und für wahr erkannt hat, nicht aber Eindrücke und Gefühle. Der Richter muß sich bei jeder Tatsache und bei jedem Umstand, auf denen er seine Überzeugung auf baut, fragen: Kann ich die Gründe, die zu meiner Überzeugung führten, nicht nur für mich, sondern auch für andere überzeugend darstellen? Sind die Tatsachen und Umstände, auf denen meine Überzeugung beruht, nachprüfbar und kontrollierbar? Nur wenn das der Fall ist, ist die innere richterliche Überzeugung begründet, denn sie ist kein nur subjektives, unbewußtes und unkontrollierbares Gefühl, sondern der auf dem demokratischen Rechtsbewußtsein beruhende subjektive Ausdruck der Tatsachen und Umstände, der Beweise, die dem Gericht im Prozeß Vorlagen20). 3. Aussagen sachverständiger Zeugen Ein Beweismittel besonderer Art ist die Aussage des sachverständigen Zeugen (§ 68 StPO). Dieser Zeuge ist eine sachverständige Person, die über mit der Tat Zusammenhänge Umstände selbst Wahrnehmungen gemacht hat und auf Grund ihrer Sachkunde in der Lage ist, gutachtlich über ihre Wahrnehmungen auszusagen. Der sachverständige Zeuge ist Zeuge. Das betont auch das Gesetz, indem es bestimmt, daß die Vorschriften über den Zeugenbeweis auf den sachverständigen Zeugen Anwendung finden (§ 68 StPO). Was ihn vom Zeugen unterscheidet, ist der Umstand, daß er seine Wahrnehmungen auf Grund seiner besonderen Sachkenntnisse macht. So wird z. B. der Verkehrspolizist, der einen Verkehrsunfall beobachtete, auf Grund seiner Sachkunde andere und bessere Angaben über den Unfall machen, als ein gewöhnlicher Straßenpassant, der den gleichen Unfall beobachtete. So wird in einem Giftmordprozeß der Arzt, der den Patienten behandelte, bestimmte Aussagen über den von ihm beobachteten Krankheitsverlauf machen können. Zu diesen Aussagen ist er als behandelnder Arzt besonders befähigt. Seine Mitteilungen, die er dem Gericht über den Krankheitsverlauf machen kann, werden von ganz anderer Art sein als die Aussagen der Mutter des Toten, die den Sohn pflegte. Dieser Arzt ist, ebenso wie der Volkspolizist, sachverständiger Zeuge. Er unterscheidet sich hinsichtlich seiner Stellung im Strafverfahren wesentlich von dem Arzt, der die Sektion vomahm und im Magen des Toten ein bestimmtes Gift feststellte; der weiter darüber Auskunft geben kann, welche Menge des Giftes tödlich wirkt und ob aus der im Körper des Toten Vorgefundenen Menge Gift geschlossen werden kann, daß dieses die Todesursache ist. Dieser zweite Arzt ist Sachverständiger21). 4. Sachverständigengutachten Von entscheidender Bedeutung für die Erforschung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren ist weiter das Beweismittel des Sachverständigengutachtens22). Das Strafverfahren ist ein Ausschnitt aus dem gesellschaftlichen Leben mit all seiner Vielseitigkeit. Es enthält nicht selten wissenschaftliche, technische, medizinische u. a. Probleme der verschiedensten Art, die unmöglich allein vom Gericht gelöst werden können. Hier liegt das Aufgabengebiet des Sachverständigen. Der Sachverständige unterscheidet sich vom Zeugen dadurch, daß er nicht über Ereignisse, Tatsachen und Umstände berichtet, die er persönlich miterlebt hat, son- 20) Was hier über die Bildung der Inneren richterlichen Überzeugung im Zusammenhang mit der Zeugenaussage festgestellt wurde, gilt in gleichem Maße für die Würdigung der Erklärungen des Beschuldigten und des Sachverständigengutachtens. 21) vgl. hierzu § 69 StPO. Der Arzt, der nach dieser Bestimmung aufgefordert werden kann, der Leichenöffnung beizuwohnen, um aus der Krankheitsgeschichte Aufschluß zu geben, ist sachverständiger Zeuge, der Arzt, der die Leichenöffnung vornimmt, dagegen Sachverständiger. 22) vgl. hierzu auch Ranke, „Die Anwendung des § 51 StGB und die prozessuale Rolle des gerichtlichen Sachverständigen", NJ 1955 S. 239. dern daß er vom Standpunkt seiner Wissenschaft oder seiner speziellen Erfahrung aus eine Analyse bestimmter Dinge gibt, die das Gericht interessieren. Ein Zeuge wird, sagt Wyschinski, durch die Umstände des Verbrechens geschaffen. Er sagt aus über Tatsachen und Umstände, die mit der Tat Zusammenhängen und die er selbst wahrgenommen hat. Er sagt ferner aus über die Persönlichkeit des Angeklagten, sein berufliches und gesellschaftliches Verhalten u. a. Er kann als Zeuge nicht (oder doch nur höchst selten) durch andere Personen ersetzt werden. Der Sachverständige dagegen kann sehr wohl durch einen anderen Sachverständigen ersetzt werden. Ja, es ist sogar im Strafprozeß manchmal notwendig, z. B. über den Geisteszustand eines bestimmten Angeklagten die Auffassung mehrerer Sachverständiger zu hören. Die Aufgabe des Sachverständigen besteht darin, das Gericht, den Staatsanwalt oder den Untersuchungsführer bei der Klärung solcher Tatsachen, Umstände oder Ereignisse zu unterstützen, die für die gegebene Strafsache von Bedeutung sind, aber auf Grund ihrei speziellen Natur von einem Nichtspezialisten nicht allseitig erforscht werden können. Der Gesetzgeber nennt selbst eine Reihe von Tatsachen oder Umständen, für deren Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht in der Regel das Gutachten eines Sachverständigen erforderlich ist, so z. B. der Geisteszustand des Beschuldigten, soweit dieser zu Bedenken Anlaß gibt (§§ 64, 65 StPO), Blutproben, die Feststellung bestimmter am Körper erkennbarer Spuren oder Folgen einer strafbaren Handlung (§ 66 StPO), die Leichenschau und die Leichenöffnung (§ 69 StPO), die Feststellung der Todesursache (§ 104 StPO), Arbeitsschutzsachen (§ 4 der AO über das Strafverfahren in Arbeitsschutzsachen) u. a. In all diesen Fragen werden Gericht, Staatsanwalt oder Untersuchungsführer, eben weil sie unmöglich auf allen Wissensgebieten Spezialist sein können, kaum in der Lage sein, in tatsächlicher Hinsicht eine dem Prinzip der Erforschung der objektiven Wahrheit entsprechende Entscheidung zu fällen. Das gleiche gilt für bestimmte Wirtschaftsstrafsachen, Steuerstrafsachen, Brandstiftungen u. a. Hier tritt der Sachverständige als Helfer der staatlichen Organe der Strafrechtspflege in Erscheinung. Seine Arbeit besteht gewöhnlich aus zwei Abschnitten. Im ersten Abschnitt nimmt er bestimmte Untersuchungen, wie z. B. Leichenöffnungen, chemische Analysen usw. oder Beobachtungen über den Geisteszustand des Beschuldigten u. a. vor. Als Ergebnis dieser Untersuchungen oder Beobachtungen stellt er bestimmte Tatsachen Beweise fest, so z. B. Risse in der Leber der Leiche, das Vorhandensein eines bestimmten Giftes in Lebensmitteln u. a. Im zweiten Abschnitt seiner Arbeit hat der Sachverständige die Aufgabe, die von ihm festgestellten Tatsachen oder Umstände dem Gericht, dem Staatsanwalt oder dem Untersuchungsführer so zu erläutern, daß sie für diese verständlich sind. Der Sachverständige teilt dem Gericht einen Erfahrungssatz aus seinem speziellen Wissensgebiet mit, der diesem, eben weil es nicht auf allen Gebieten des gesellschaftlichen und natürlichen Lebens über das erforderliche Wissen verfügt, nicht bekannt ist. Dieser Erfahrungssatz besteht in dem von uns gewählten Beispiel darin, daß die Risse in der Leber die Todesursache bilden und durch Tritte mit einem Stiefel entstanden sein können oder daß die Menge des gefundenen Giftes genügt, um einen Menschen zu töten. Es ist verständlich, daß das Sachverständigengutachten damit eine wesentliche Hilfe für die Erforschung der objektiven Wahrheit und einen wichtigen Ausgangspunkt für die gerichtliche Entscheidung darstellt. Auf diese Bedeutung des Sachverständigengutachtens hat das Oberste Gericht in seinen Entscheidungen, insbesondere bei Brandsachen und bei Arbeitsschutzstrafsachen, wiederholt hingewiesen23). Dabei ist es wichtig, daß das Gericht dann, wenn es ein Gutachten eines Sachverständigen als Ausgangspunkt seiner Entscheidung verwendet, folgende Fragen beachtet: 23) vgl. OGSt Bd. I S. 266, Bd. II S. 133. 30/;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen im Falle der - Beendigung der Zusammenarbeit mit und zur Archivierung des notwendig sind. Inoffizieller Mitarbeiter; allmähliche Einbeziehung schrittweises Vertrautmachen des mit den durch ihn künftig zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und durch das gesamte System der Aus- und Weiterbildung in und außerhalb Staatssicherheit sowie durch spezifische Formen der politisch-operativen Sohulung. Die ist ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges. Grundlagen für die Tätigkeit des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit und findet in den einzelnen politischoperativen Prozessen und durch die Anwendung der vielfältigen politisch-operativen Mittel und Methoden ihren konkreten Ausdruck.

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