Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 30

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 30 (NJ DDR 1955, S. 30); Schaft gleichkomme. Sie schloß den Kläger durch Beschluß des Vorstandes vom 23. Mai 1950, gestützt auf § 10 aer Satzung, aus der Genossenschaft aus. Der Aufsichtsrat bestätigte am 2. Okober 1950 diesen Beschluß. Zum 31. März 1951 wurde dem Kläger die Wohnung gekündigt. Mit der Behauptung, daß er in' Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen und in Ausübung staatsrechtlicher Verpflichtungen als Bürger und darüber hinaus als Straßenvertrauensmann gehandelt habe, hat der Kläger Klage erhoben mit dem Anträge, festzustellen, daß sein Ausschluß aus dem Bauverein für Kleinwohnungen e. G. m. b. H. rechtsunwirksam ist. Die Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie führt aus, daß das Verhalten des Klägers unsachlich und von persönlichen Interessen geleitet sei, die Grenzen objektiver, aufbauender Kritik überschritten habe und den Ausschluß gemäß § 10 Aljs. 1 Buchst, b ihrer Satzung rechtfertige. Die Klage wurde vom ehemaligen Amtsgericht P. mit Urteil vom 8. August 1952 abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Bezirksgericht P. mit Urteil vom 17. März 1953 als unbegründet zurückgewiesen. Beide Gerichte haben in dem Verhalten des Klägers eine schwere Schädigung der Genossenschaft gesehen. Diese liege insbesondere darin, daß der Kläger den Wunsch äußerte, die Verwaltung der Genossenschaft solle in die Hand der Stadtverwaltung gelegt werden, damit es dann mit den Instandsetzungsarbeiten schneller gehe. Das Bezirksgericht sah in der gesamten Kritik des Klägers keine sachliche, aufbauende und helfende, sondern eine über das Ziel hinausgehende Kritik. Außerdem liegt hierin nach der Auffassung des Bezirksgerichts eine Verletzung der „Treuepflicht“ gegenüber der Genossenschaft. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts, mit dem Verletzung des Art. 9 der Verfassung und des § 68 des Genossenschaftsgesetzes (GenG) geltend gemacht wird. Dem Antrag war zu folgen. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat richtig erkannt, daß sich die Pflichten und Rechte des Klägers als Genossenschaftsmitglied zunächst aus dem Genossenschaftsgesetz in Verbindung mit der Satzung der Verklagten ergeben. Es hat aber dabei übersehen, daß der Inhalt dieses Gesetzes und der Satzung, soweit sie nach 1945 noch anzuwenden sind, von den unserer Gesellschaftsordnung entsprechenden neuen Gesetzen bestimmt wird. Dies wird in Art. 144 der Verfassung ausdrücklich festgelegt. Zutreffend weist der Generalstaatsanwalt in seinem Kassationsantrag darauf hin, daß die Ausschließungsgründe, die gemäß dem § 68 Abs. 2 GenG durch Statut festgesetzt werden dürfen, sich nur auf solche Tatbestände gründen können, die die Interessen der Genossenschaft hinsichtlich ihres Bestandes überhaupt gefährden. Beispielhafte Fälle einer solchen Schädigung von Lebensinteressen der Genossenschaft können unter anderem unredliche Finanzmanipulationen, Unterschlagungen, Betrug, Untreue und ähnliche, meist Motiven persönlicher Bereicherung entspringende Handlungen verwerflicher Art sein. Wenn daher im Statut der verklagten Genossenschaft (§ 10 Abs. 1 b) festgelegt ist, daß ein Mitglied ausgeschlossen werden kann, wenn es durch sein Verhalten die Genossenschaft schädigt oder zu schädigen versucht hat, so geht daraus eindeutig hervor, daß Lebensinteressen der Genossenschaft geschädigt sein müssen. Insbesondere können Fälle der oben genannten Art die Existenz der Genossenschaft gefährden. Es kann jedoch niemals zutreffen, daß die Interessen der Genossenschaft durch sachliche Kritik, Vorschläge oder Hinweise von seiten der Mitglieder gefährdet sein könnten. Denn in bezug auf die Entgegennahme von Kritik, Vorschlägen und Hinweisen darf die Auffassung der Baugenossenschaften keine andere sein als die Auffassung, die die Organe des Arbeiter- und Bauernstaates von einer solchen Mitarbeit der Bürger haben, wie sie insbesondere in der Verordnung zur Prüfung von Vorschlägen und Beschwerden der Werktätigen vom 6. Februar 1953 (GBl. S. 265) zum Ausdruck kommt. Der Inhalt der in Rede stehenden Schriftstücke enthält einmal eine Kritik bezüglich einer zweckentfremdeten Wohnung, die, wie der Generalstaatsanwalt in seinem Kassationsantrag vorträgt, auf Grund dieser Kritik wieder als Wohnraum genutzt wird. Der weitere Inhalt der Briefe des Klägers an den Oberbürgermeister besteht aus Anfragen, ob die Verwaltung des Bauvereins von der Stadtverwaltung übernommen werden könne und ob es rechtmäßig sei, wenn die Genossenschaft von ihren Mitgliedern verlange, neue Anteile zu zeichnen. Diese Äußerungen des Klägers hinsichtlich der Übernahme der Verwaltung durch ein Organ des Staates hierin wurde von seiten der Genossenschaft und der Instanzgerichte der schwerstwiegende Ausschließungsgrund gesehen sind ebenfalls ungeeignet, die Existenz der Genossenschaft zu gefährden. Durch die Verwaltungsbehörden würde die Genossenschaft nur in den im § 31 GenG erwähnten beiden Fällen (gesetzwidrige Handlungen oder Betrieb genossenschaftsfremder Geschäfte) aufgelöst werden können. Aus dem Festgestellten ist zu ersehen, daß der Kläger lediglich von seinem Recht, sich mit jeder Frage oder Kritik an ein staatliches Organ zu wenden, Gebrauch gemacht hat. Seine Kritik und Vorschläge sind ohne daß auf ihre Zweckmäßigkeit eingegangen werden soll durchaus sachlich. In seiner Eigenschaft als Straßenvertrauensmann hatte der Kläger nicht nur ein gesteigertes Recht zur Kritik, zu Vorschlägen und Hinweisen, sondern auch eine politisch-moralische Verpflichtung hierzu, wenn er glaubte, daß die Genossenschaft auf dem wichtigen Gebiete der Wohnungswirtschaft Fehler beginge. Dieses Recht ist von der Verfassung gewährleistet; denn Art. 9 Abs. 1 der Verfassung besagt, daß alle Bürger das Recht haben, innerhalb der für alle geltenden Gesetze ihre Meinung frei und öffentlich zu äußern, und Abs. 2 des Art. 9 schreibt vor, daß niemand benachteiligt werden darf, wenn er von diesem Recht Gebrauch macht. Eine Finschränkung dieses Rechtes zugunsten einer sogenannten Treuepflicht eines Genossenschaftsmitgliedes gegenüber seiner Genossenschaft ist unvereinbar mit den verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten der Bürger. Mitglieder einer Genossenschaft sind in erster Linie Bürger unseres demokratischen Staates und können sich mit jedem Anliegen an eine beliebige Dienststelle des Staates wenden. Eine Beschränkung dieser Befugnis verstößt daher auch gegen ihr Recht auf Mitgestaltung in Staat und Gemeinde (Art. 3 der Verfassung). Abgesehen davon ist auch unter dem Gesichtspunkte einer sogenannten Treuepflicht die Frage, wohin sich das Mitglied zuerst wenden solle, überflüssig, wenn man bedenkt, daß keine gegensätzlichen Interessen zwischen unserem Staat und einer demokratischen Baugenossenschaft bestehen können, diese vielmehr z. B. durch die sich ständig steigernde Produktion von Baumaterialien in der Erhaltung ihrer Werte gefördert wird. Beide Gerichte hätten daher erkennen müssen, daß die geübte Kritik keine 'Schädigung der Genossenschaft im Sinne des Gesetzes hat herbeiführen können, eine solche Schädigung auch vom Kläger nicht beabsichtigt war und daß daher die Handlungen des Klägers einen Ausschluß aus der Genossenschaft nicht rechtfertigen und demnach die Mitgliedschaft in dieser Genossenschaft weiterbesteht. Infolgedessen war auf den Kassationsantrag gemäß § 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO das Berufungsurteil aufzuheben und das Urteil des Amtsgerichts P. auf die Berufung dahin abzuändem, daß der Klage stattgegeben wird." §§ 43, 44, 47 ZPO. Uber ein Gesuch, das die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit enthält, ist vor der Verkündung des Urteils zu verhandeln und zu entscheiden, auch wenn das Gesuch erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung oder der Bestimmung eines Verkündungstermins eingegangen ist. OG, Urt. vom 26. Oktober 1954 1 Zz 130/54. In dem auf Grund der Klage der Klägerin gegen den Verklagten auf Zahlung von 149,20 DM eingeleiteten Rechtsstreit ist der Richter B. als Vorsitzender der Zivilkammer des Kreisgerichts erstmalig durch Anordnung des Verhandlungstermins vom 13. März 1953 und in diesem Termin als Richter tätig geworden. In der Folge ist die Streitsache vön dem Kreisgerichtsdirektor G. als Vorsitzenden geführt worden. Auf einen am 13. Juni 1953 unter Vorsitz des Richters Dr. H. von der Kammer gefaßten Beschluß über ein von dem Verklagten gegen den Kreisgerichtsdirektor G. angebrachtes Ablehnungsgesuch hat wiederum Richter B. den Vorsitz in dem auf den 30. Juni 1953 anberaumten Termin geführt. In diesem Termin haben die Parteien streitig, insbesondere über ein schriftlich in der Sache erstattetes Sachverständigengutachten verhandelt und Anträge aus der Klageschrift und den ein-gereichten Schriftsätzen gestellt. Es ist daraufhin Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 7. Juli 1953 anberaumt worden. In Schriftsätzen vom 3. und 6. Juli 1953 hat der Verklagte Aufhebung dieses Termins und Anordnung eines Beweistermins zwecks Vernehmung des Sachverständigen als 30;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter per- sönlich bzw, den Offizier für Sonderaufgaben realisiert. Der Einsatz der inoffiziellen Kräfte erfolgt vorwiegend zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der Diensteinheit, zur Klärung der Frage Wer ist wer? führten objektiv dazu, daß sich die Zahl der operativ notwendigen Ermittlungen in den letzten Jahren bedeutend erhöhte und gleichzeitig die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? nicht nur Aufgabe der territoriale und objektgebundenen Diensteinheiten, sondern prinzipiell gäbe aller Diensteinheiten ist - Solche Hauptabteilungen Abteilungen wie Postzollfahndung haben sowohl die Aufgaben zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher vorzunehmen, zumindest aber vorzubereiten. Es kann nur im Einzelfall entschieden werden, wann der erreichte Erkenntnisstand derartige Maßnahmen erlaubt.

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