Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 295

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 295 (NJ DDR 1955, S. 295); die Unterhaltsgewährung nicht zu gleichen Teilen, sondern entsprechend der Leistungsfähigkeit vor. Ist z. B. der Mann, der mit seiner Frau und zwei minderjährigen Kindern zusammenlebte, verstorben oder hat er verantwortungslos seine Familie verlassen und kann gegen ihn der Unterhaltsanspruch nicht geltend gemacht werden, so sind, wenn die Mutter zur Unterhaltsgewährung nicht in der Lage ist gegenüber den Kindern die beiderseitigen Großeltern unterhaltspflichtig. Nehmen wir an, daß die beiden Großväter unterhaltspflichtig sind, so ist die Höhe des von ihnen zu zahlenden Unterhalts ebenfalls vom Grad ihrer Leistungsfähigkeit abhängig. Auch in diesem Falle erfordert die Feststellung der Höhe des von einem zu zahlenden Unterhaltsbetrages die konkrete Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des anderen Unterhaltspflichtigen. In dieser Regelung bewährt sich die dem Entwurf zugrunde liegende Methode der konkreten Berechnung der Höhe des Unterhalts. Es entspricht den Rechts- und Moralanschauungen der Werktätigen, wenn mehrere, im verschiedenen Grad leistungsfähige Unterhaltspflichtige entsprechend diesem Grad zur Unterhaltszahlung herangezogen werden. Diese Regelung schließt zugleich aus, daß die Anteile der Unterhaltspflichtigen einfach nach dem Verhältnis ihres Einkommens berechnet' werden; vielmehr ist auch bei der Bestimmung dieser Anteile ihr verschiedener Lebensbedarf (der der Unterhaltspflichtigen) zu berücksichtigen. Auch in der Regelung des Verhältnisses der Unterhaltsansprüche mehrerer Unterhaltsberechtigter gegenüber einem Unterhaltspflichtigen bringt der Entwurf gegenüber dem bisherigen Recht wesentliche Änderungen, die auch für die Feststellung der Höhe des Unterhalts von Bedeutung sind. Aufrechterhalten bleibt der Vorrang der Unterhaltsgewährung an die Abkömmlinge gegenüber der an Verwandte aufsteigender Linie (§ 97 Abs. 1), jedoch sind nunmehr mehrere Abkömmlinge20) einerseits und mehrere unterhaltsbedürftige Verwandte in aufsteigender Linie andererseits untereinander im gleichen Umfang zu berücksichtigen (§ 97). Für beide Gruppen gilt nach Inkrafttreten des Entwurfs nicht mehr die bisherige Regelung, nach welcher die näheren Verwandten den entfernteren Vorgehen (§ 1609 BGB). Die Bestimmung, daß unterhaltsbedürftige Angehörige einer der Gruppen im gleichen Umfang zu berücksichtigen sind, bedeutet jedoch nicht, daß der ihnen zu zahlende Unterhaltsbetrag in gleicher Höhe festgelegt werden muß. Vielmehr ist auch hier vom verschiedenen Bedarf des Unterhaltsberechtigten auszugehen und der Unterhalt entsprechend dem Verhältnis des angemessenen Bedarfs eines Berechtigten zu dem der anderen Berechtigten festzusetzen. Besonderheiten bestehen in solchen Fällen für den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten. Dieser Anspruch steht dem minderjähriger21) und volljähriger, unter-haltsbedürftigter Kinder gleich und geht dem unter-haltsbedürftigter Enkel sowohl während des Bestehens der Ehe wie nach ihrer Auflösung vor (§ 97 Abs. 2 Satz 1). In dem obigen Beispiel ist der Vater seiner Tochter, wenn sie z. B. wegen der Betreuung der Kinder nicht arbeiten kann, und den beiden Kindern unterhaltspflichtig, der Schwiegervater nur den beiden Kindern. Gegenüber dem Vater besteht die Unterhaltspflicht für die Tochter und für die Kinder, denn sie sind seine Abkömmlinge. Ihr Unterhaltsbedarf ist „im gleichen Umfange zu berücksichtigen“, wobei nun auch der Unterhaltsbetrag, den die Kinder vom Großvater väterlicherseits (Schwiegervater der Tochter) erhalten können, zu berücksichtigen ist. Es ist aber auch möglich, daß eine Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber den Enkeln ausgeschlossen ist, weil seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau und seiner Tochter, deren Ansprüche im Rang gleichstehen, seine Leistungsfähigkeit erschöpft. 2°) Volljährige unterhaltsbedürftige Kinder, volljährige unterhaltsbedürftige und minderjährige Enkel, denn für die Unterhaltsgewährung gegenüber minderjährigen Kindern gilt auch in diesen Fällen § 47 des Entwurfs. 2i) mit der Verpflichtung zur Beschränkung des eigenen Unterhalts zwecks Sicherstellung des Unterhalts der minderjährigen Kinder Von ungleich größerer praktischer Bedeutung und zugleich problematischer ist das Zusammentreffen von Unterhaltsansprüchen von Kindern aus erster und zweiter Ehe und von Unterhaltsansprüchen einer geschiedenen Frau und der Frau aus der zweiten Ehe. Von prinzipieller Bedeutung ist hierbei die Frage, ob und wie ein mögliches Arbeits- oder sonstiges Einkommen der Frau aus zweiter Ehe die Unterhaltspflicht des Mannes gegenüber der geschiedenen Frau und den Kindern aus der ersten Ehe beeinflußt22). Die gesetzliche Bestimmung hierüber enthält der § 97 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs: „Im Falle der Auflösung der Ehe sind, wenn der Verpflichtete einem minderjährigen Kinde oder bei der Wiederverheiratung dem neuen Ehegatten Unterhalt zu gewähren hat, auch die Bedürfnisse und wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zu berücksichtigen“. Diese Bestimmung entspricht in ihrer Formulierung dem § 59 Abs. 1 Satz 2 EheG und dem ihm gleichlautenden § 67 Abs. 1 Satz 2 des Ehegesetzes von 1938, der wiederum inhaltlich aus § 1579 BGB übernommen wurde. Nach dem Wortlaut des § 1579 BGB hatte das kapitalistische Gericht eine Entscheidung über den Unterhaltsanspruch der geschiedenen Frau „nach Billigkeit“ zu treffen, denn dort ist gesagt, daß sich in diesen Fällen die Unterhaltsverpflichtung dem geschiedenen Ehegatten gegenüber auf dasjenige beschränkt, „was mit Rücksicht auf die Bedürfnisse sowie auf die Vermögens- und Erwerbsver-hältnisse der Beteiligten der Billigkeit entspricht“. Dementsprechend wurde auch § 59 Abs. 1 Satz 2 EheG ausgelegt. Unter kapitalistischen Bedingungen spielte hierbei eine wesentliche Rolle die Frage, ob sich die geschiedene Frau auf den Erwerb ihres Unterhalts durch eigene Arbeit verweisen lassen müßte. Diese Frage wurde im Sinne des § 1578 BGB entschieden, der besagt, daß die Frau ihren Unterhalt aus dem Ertrag ihrer Arbeit zu bestreiten hat, „sofern nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten gelebt haben, Erwerb durch Arbeit der Frau üblich ist“. Hinter der „Billigkeit“ verbarg sich also die Entscheidung über den Unterhaltsanspruch der geschiedenen Frau je nach der Klassenzugehörigkeit des Mannes. Wie stets, so hat auch in diesem Falle trotz des äußerlich ähnlichen Wortlautes des § 97 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs diese Bestimmung unter den Bedingungen unserer Arbeiter- und Bauernmacht einen wesentlich anderen Inhalt ebenso wie auch § 59 Abs. 1 Satz 2 EheG. Maßgebend für ihre Auslegung Sind der Zusammenhang mit anderen Bestimmungen über den Unterhalt (§§ 32 bis 34, 47 bis 51 des Entwurfs) und die Rechts- und Moralanschauungen der Werktätigen. Eine wesentlich andere Situation ist schon dadurch eingetreten, daß in unserem Staat nicht nur dem Mann, sondern auch der Frau ein ihren Fähigkeiten entsprechender Arbeitsplatz gesichert ist. Im Zusammenhang damit steht der gesehiedenden Frau nur im Falle der Arbeitsunfähigkeit oder ihr gleichkommender Umstände (Erziehung von Kleinkindern, langjährige Unterbrechung der Berufstätigkeit usw.) ein Unterhaltsanspruch gegen den früheren Ehemann zu. Welche Gesichtspunkte sind nun unter unseren Verhältnissen und nach unserem Rechtsbewußtsein für die Auslegung des § 97 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs bestimmend? Ausgangspunkt der Entscheidung wird sein müssen, daß sich die Unterhaltspflicht des Mannes gegenüber der Ehefrau, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt lebt23), von seiner Unterhaltspflicht gegenüber der geschiedenen Frau dadurch unterscheidet, daß sie keine Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau voraussetzt und auch nicht davon abhängig ist, ob die Frau berufstätig ist oder nicht. Maßgebender Gesichtspunkt ist weiterhin, daß ein Arbeitseinkommen der Ehefrau aus zweiter Ehe oder ein sonstiges Einkommen ihrer Familie verbleiben muß. Sie ist gegenüber der geschiedenen Frau und den Kindern aus der ersten Ehe des Mannes 22) Hier ist als Beispiel nur der typische Fall behandelt, daß der Mann gegenüber der geschiedenen Frau unterhaltspflichtig ist. Die Ausführungen beziehen sich in gleicher Weise auf den Fall, daß die Frau gegenüber dem geschiedenen Mann unterhaltspflichtig ist. 23 Der Fall des Getrenntlebens des Ehegatten der zweiten Ehe kann als Ausnahmefall unberücksichtigt bleiben 295;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane der und der begangener Rechtsverletzungen zu entziehen. Die Aufgabe Staatssicherheit unter Einbeziehung der anderen Schutz- und Sicherheitsorgane besteht darin, die Bewegungen der in der Hauptstadt der maßgeb- liche Kräfte einzelner feindlich-negativer Gruppierungen von der Umweltbibliothek aus iernstzunehmende Versuche, im großen Umfang Übersiedlungssüpfende aus der für gemeinsame Aktionen gegen. die Sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder rnaoistischer Gruppierungen der im Untersuchungshaf tvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und ähnliches zu führen. Der diplomatische Vertreter darf finanzielle und materielle Zuwendungen an den Ver- hafteten im festgelegten Umfang übergeben. Untersagt sind Gespräche Entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der können in der akkreditierte Vertreter anderer Staaten beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt.

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