Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 290

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 290 (NJ DDR 1955, S. 290); Unter keinen Umständen kann man der Auffassung des Gerichts folgen, daß der Unterhaltsanspruch der jetzigen Ehefrau gegen den Beklagten unberücks chtigt bleiben müsse, da sie verpflichtet sei, sich durch Arbeit eigenes Einkommen zu verschaffen. Eine solche Verpflichtung könnte sich nur aus dem Verhältnis der Ehegatten zueinander ableiten, niemals jedoch aus dem Verhältnis des anderen Ehegatten zu einem Unterhaltsberechtigten. Im Gegensatz zu der nicht mehr anwendbaren Bestimmung des § 1356 Abs. 2 BGB und zu den verschiedenen Bestimmungen des Bonner Regierungsentwurfs kennt unser Recht keine Verpflichtung eines Ehegatten gegenüber dem anderen zu einer Berufsarbeit. Sie würde den Grundsatz der Gleichberechtigung verletzen. Es ist die „mehrfach ausgesprochene Auffassung des Obersten Gerichts, daß bei Bestehen der Ehe in unserer Ordnung jeder der Ehegatten grundsätzlich zwar zum Unterhalt der Familie beizutragen hat, daß es ihm aber, solange die Ehegatten Zusammenleben, freisteht, ob er diesen Beitrag zum gemeinsamen Haushalt in Geld, d. h. durch einen Teil seines Arbeitsverdienstes, oder aber durch die Tätigkeit im gemeinsamen Haushalt leisten will2).“ Das ist auch als ein aus dem Grundsatz der Gleichberechtigung sich ergebendes Rechtsverhältnis zwischen Ehegatten in § 12 Abs. 2 des Entwurfs zum Familiengesetzbuch aufgenommen worden. Daß dieser Grundsatz auch keine Änderung zugunsten unterhaltsberechtigter Dritter erfährt, hat überdies das Oberste Gericht in der gleichen Entscheidung im Verhältnis zur geschiedenen Ehefrau festgestellt. „Auf der anderen Seite kann aber die geschiedene Ehetrau nicht beanspruchen, daß die Ehefrau (in zweiter Ehe W. A.) in irgendeiner Weise, auch, nur hinsichtlich eines Teils der Lebenshaltungskosten des Ehegatten, für diesen aufzukommen bzw. damit indirekt einen Beitrag zu der Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten gegenüber der geschiedenen Frau zu leisten hat.“ Damit erweist sich die abweichende Auffassung des Kreisgerichts als unrichtig. Eine andere Lösung müßte auch zu bedenklichen Folgen führen. Sie trägt die Gefahr in sich, die neue Ehe zu zerstören, die Lebensverhältnisse des berufstätigen Ehemannes unverhältnismäßig zu erschweren, seine Arbeitsfreude zu mindern. Sie müßte zu den größten Schwierigkeiten führen, wenn mehrere Unterhaltsberechtigte Ansprüche geltend machen. Diese Überlegungen zeigen, wie wichtig es ist, den durch unsere Verfassung festgelegten Grundsatz der Gleichberechtigung nicht zugunsten von Billigkeitserwägungen aufzugeben. Dr. Werner Artzt, Direktor des Instituts für Zivilrecht an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ § 1708 BGB; § 17 Abs. 2 MKSchG; § 139 ZPO. Zur Verpflichtung des Gerichts, die Parteien im Unterhaltsprozeß auf das demokratische Prinzip der Gleichstellung des ehelichen und des nichtehelichen Kindes hinzuweisen und zur Stellung geeigneter Anträge zu veranlassen. KrG Naumburg, Urt. vom 9. Juli 1954 3 C 367/53. Der Kläger wurde unehelich von der Landarbeiterin P. am 25. Dezember 1952 geboren. Er behauptet, während der gesetzlichen Empfängniszeit vom ’7 Fehruar bis 77 Tuni 19V1 babe seine Mutter nur mit dem Beklagten Geschlechtsverkehr gehabt. Der Kläger beantragt Feststellung, daß der Beklagte sein Valer sei und Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer Unterhaltsrente von monatlich 35 DM. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Aus den Gründen: Die Klage ist dem Grunde nach begründet. Sie ist es auch der Höhe nach. Die Mutter des Kindes leistet ihren Beitrag zu dessen Unterhalt angesichts ihres kleinen Einkommens als landwirtschaftliche Arbeiterin durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der Beklagte hat zwar sein Einkommen nicht angegeben. Aber bei einem Behördenangestellten seiner Qualifikation ist nach allgemeiner Meinung zu unterstellen, daß er so ausreichend verdient, daß er auch bei 70 DM Unter- !) Urteil des Obersten Gerichts vom 18. Februar 1954 (NJ 1954 S. 308). 290 haltszahlung an ein eheliches Kind und 200 DM Unter-haltsgewährung an seine Ehefrau, von der er getrennt lebt, den Mindestsatz von 35 DM zahlen kann. Anmerkung: Das hinsichtlich des Grundes des Klaganspruchs sorgfältig und überzeugend begründete Urteil verstößt, soweit es sich um die Festsetzung der Höhe des Unterhalts handelt, gröblich gegen das in unserem Arbeiterund Bauemstaat verwirklichte, auf Artikel 33 der Verfassung und § 17 des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau beruhende Prinzip der Gleichstellung des nichtehelichen Kindes mit dem ehelichen Kinde. Das Urteil hat die erforderliche Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beklagten vorgenommen. Wenngleich es auch die Ermittlung der genauen Einkommenshöhe des Beklagten durch Einholung einer Auskunft unterlassen hat erst in zweiter Instanz wurde diese mit monatlich 1200 DM brutto ermittelt so hat das Kreisgericht doch aus der Stellung des Beklagten umd auch aus der Höhe der Unterhaltsbeträge, die er an seine von ihm getrennt lebende Ehefrau in Höhe von 200 DM und an sein eheliches Kind in Höhe von 70 DM zahlt, Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten ziehen können und dies auch getan. Obgleich das Urteil die Gegenüberstellung der ausschlaggebenden zahlenmäßigen Feststellungen in demselben Satz vornimmt, in dem es die Höhe des Unterhaltsanspruchs des nichtehelichen Kindes auf 35 DM monatlich festsetzt, ist dem Gericht nicht aufgefallen, eine wie außerordentliche Benachteiligung das nichteheliche Kind hierdurch gegenüber dem ehelichen Kinde des Beklagten erfährt, für das der Beklagte monatlich 70 DM, also den doppelten Betrag aufbringt. Das Gericht hätte hier, ohne in den Verdacht zu kommen, die Interessen einer Partei einseitig zu begünstigen, im Rahmen des Fragerechts nach §139 ZPO die Parteien auf das demokratische Prinzip der Gleichstellung des ehelichen und des nichtehelichen Kindes hinweisen müssen, um durch die Herbeiführung der Stellung geeigneter Anträge dem Erfordernis der Einhaltung der demokratischen Gesetzlichkeit, hier der Bestimmungen des §17 des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz, gerecht werden zu können. Der Mangel des Urteils, der auch dem Staatsanwalt, der in zweiter Instanz in dem Verfahren mitgewirkt hat, nicht aufgefallen ist, beruht zum erheblichen Teil auf einer nicht befriedigenden Arbeit des Referats Jugendhilfe Heimerziehung. Diesem liegt die Wahrnehmung der Interessen des nichtehelichen Kindes in erster Linie ob. Wenn die oft rechtsunkundige Mutter die Belange ihres Kindes nicht in genügendem Maße wahrzunehmen vermag, ist es die Aufgabe des Referats Jugendhilfe Heimerziehung einzugreifen. Da der Unterhalt, den die Mutter für das nichteheliche Kind zu beanspruchen hat, gemäß § 17 Abs. 2 des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz sich nach der wirtschaftlichen Lage beider Eltern richtet, hätte das Referat Jugendhilfe Heimerziehung dafür sorgen müssen, daß die erforderlichen Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters getroffen werden, um entsprechende Klaganträge stellen zu können. Im vorliegenden Fall hat weder der Rat der Stadt Dessau, Referat Jugendhilfe Heimerziehung am Wohnort des Klägers noch die entsprechende Dienststelle in Naumburg (S.) am Ort des Gerichts 1. Instanz bzw. in Halle (S.) in 2. Instanz als Prozeßbevollmächtigter des Klägers die tatsächlichen Umstände mit der erforderlichen Gründlichkeit geprüft. Hier wäre dazu besonders Anlaß gewesen, weil die Mutter als landwirtschaftliche Arbeiterin im Vergleich zum Vater des Kindes nur ein geringes Einkommen hat. Gleichzeitig mit dieser Kritik soll die Anregung gegeben werden, daß alle Richter und Staatsanwälte nicht nur auf dem Gebiete des Unterhalts, sondern ganz allgemein in enger Zusammenarbeit mit den anderen Dienststellen des Staatsapparates durch gegenseitige Hinweise und Hilfe zur unbedingten Durchsetzung der demokratischen Prinzipien unserer Ordnung tatkräftig beitragen. Julie G ans ke , Richter am Bezirksgericht Halle;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 290 (NJ DDR 1955, S. 290) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 290 (NJ DDR 1955, S. 290)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Wer ist wer?-Arbeit sowie der Stärkung der operativen Basis, hervorzuheben und durch die Horausarbeitung der aus den Erfahrungen der Hauptabteilung resultierenden Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Anwendung des sozialistischen Rechts in der Untersuchung orbeit Staatssicherheit . Es ist erforderlich, sie mit maximalem sicherheitspolitischem Effekt zur Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Dementsprechend sind diese Befugnisse einerseits aus ihrer Funktion als staatliche Untersuchungsorgane und andererseits aus ihrer Stellung als Struktureinheiten Staatssicherheit abzuleiten. Als staatliche Untersuchungsorqane sind die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie. Die Wahrnehmung der im Gesetz normierten Befugnisse durch die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände bedarf gemäß Absatz keiner Anordnung des Staatsanwaltes und richterlichen Bestätigung. Zur Durchsuchung Personen und derenmitgeführ-ten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter. Die Kontrolle und Beaufsichtigung Inhaf- tierter während des politisch-operativen Untersuchungshaftvolizuges Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter Sicherheitsgrundsätze zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter zur Gewährleistung eines den Normen der sozialistischen Gesetzt lichkeit entsprechenden politis ch-operativen Untersuchungshaft? zuges Pie Zusammenarbeit:mit anderen Dienst-ein beiten Ministeriums für Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit ihnen durch die Linie Untersuchung unter den Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ein erhöhtes qualitatives Niveau erfordert.

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