Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 288

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 288 (NJ DDR 1955, S. 288); müssen, daß wenn auch in höchst unzulänglicher Art behauptet war, daß die Verklagte entweder infolge Verletzung ihrer Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrage oder infolge einer unerlaubten Handlung, die sie bei Ausführung ihrer Pflichten aus dem Arbeitsvertrag begangen habe, Schadenersatz leisten solle. In beiden Fällen war das Arbeitsgericht zuständig (Art. 2 Ziff. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 30. März 1946 Kontrollratsgesetz Nr. 21 ). Das Kreisgericht war daher unzuständig und nicht befugt, den Zahlungsbefehl zu erlassen (§ 689 Abs. 2 ZPO). Es hätte also das Mahngesuch zurückweisen müssen (§ 691 Abs. 1 ZPO), wobei es allerdings angemessen gewesen wäre, die Klägerin vorher zu hören. Der angefochtene Vollstreckungsbefehl war daher aufzuheben und das Gesuch der Klägerin auf Erlaß eines Zahlungsbefehls zurückzuweisen. Der Klägerin bleibt es nunmehr überlassen, ihre Forderung vor dem zuständigen Arbeitsgericht geltend zu machen. Hierbei wird sie zu beachten haben, daß nach der Verordnung über die Bildung von Kommissionen zur Beseitigung von Arbeitsstreitfällen (Konfliktkommissionen) in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben und in den Verwaltungen vom 30. April 1953 (GBl. S. 695) gemäß § 5 Ziffer 8, die Konfliktkommissionen auch bei Arbeitsstreitfällen über die materielle Verantwortlichkeit der Werktätigen zuständig sind. Bei Arbeitsstreitfällen, für deren Entscheidung die Konfliktkommissionen zuständig sind, darf das Arbeitsgericht erst angerufen werden, wenn der Arbeitsstreitfall vorher vor der Konfliktkommission verhandelt wurde. Außerdem wird die Klägerin ihren Anspruch schlüssig begründen müssen. Entscheidungen anderer Gerichte Zivilrecht § 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die Mutter eines nichtehelichen Kindes ist nicht verpflichtet, für die Unterhaltsklage des Kindes einen Prozeßkostenvorschuß zu zahlen. BG Halle, Beschl. vom 26. Juli 1954 2 T 163/54*) Der Kläger nimmt den Beklagten als seinen außerehelichen Erzeuger auf Unterhalt in Anspruch. Die von ihm hierfür nachgesuchte einstweilige Kostenbefreiung ist ihm durch den angefochtenen Beschluß mit der Begründung versagt worden, seine Mutter sei in der Lage, die Kosten vorzuschießen. Hiergegen richtet sich die zulässige Beschwerde des Klägers, die auch begründet ist. Aus den Gründen: Der Kläger selbst besitzt weder Einkommen noch Vermögen. Der Ansicht des Kreisgerichts, daß die Mutter des Klägers bei einem monatlichen Einkommen von brutto 660 DM in der Lage und auch verpflichtet sei, die Kosten zumindestens vorschußweise zu zahlen, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Der in dem angefochtenen Beschluß angezogene § 1654 BGB ist nach Artikel 144 der Verfassung nicht mehr anwendbar. Aber auch aus der Unterhaltspflicht der Mutter kann eine Verpflichtung zur Zahlung der Prozeßkosten nicht hergeleitet werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Mutter persönlich hiervon einen Vorteil hätte. So kann z. B. einer Ehefrau einstweilige Kostenbefreiung nicht bewilligt werden, wenn der Ehemann über genügendes Einkommen verfügt und die Frau eine Forderung einklagt, die im gemeinsamen Haushalt mit verwendet werden soll. Hier würde ein eigenes Interesse des unterhaltspflichtigen Ehemannes gegeben sein. Anders ist es jedoch im vorliegenden Falle. Der Unterhalt wird von dem Kinde gebraucht. Hinzu kommt, daß die Mutter des Klägers bis zur Entscheidung des Prozesses sowieso neben der Pflege des Klägers dessen gesamten Unterhalt zu tragen hat. Es geht aber nicht an, diese Last noch durch die Zahlung der Prozeßkosten zu erhöhen. *) Vgl. zu dieser Entscheidung den Beitrag von Neumann auf S. 281 dieses Heftes. §§ 1603, 1609, 1610 BGB. 1. Die Herabsetzung der in einem Unterhaltsvergleich berücksichtigten Erziehungsbeihilfe kann eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages notwendig machen, wenn andernfalls der angemessene Unterhalt des Kindes nicht gesichert ist. 2. Solange die Ehegatten Zusammenleben, ist es ihnen freigestelli, ob sie durch Berufstätigkeit oder durch Tätigkeit im gemeinsamen Haushalt zum Unterhalt der Familie beitragen wollen. Es besteht keine Verpflichtung, zugunsten unterhaltsberechtigter Dritter von diesem Grundsatz abzuweichen. KrG Leipzig (Stadtbez. 9), Urt. vom 23. April 1954. 9 C 198/53. Die Klägerin 1st das eheliche Kind des Verklagten aus dessen geschiedener Ehe mit der Sorgeberechtigten. Bei der Scheidung verpflichtete sich der Verklagte durch Vergleich, an die Klägerin 55 DM Unterhalt zu zahlen. Bei diesem Vergleich wurde davon ausgegangen, daß der monatliche Arbeitsverdienst des Verklagten 350 DM beträgt und die Klägerin 45 DM Erziehungsbeihilfe erhält. Diese Erziehungsbeihilfe der Klägerin wurde mit Wirkung vom Februar 1953 auf 25 DM monatlich herabgesetzt. Die Klägerin beantragt deshalb, den Verklagten zu verurteilen, über den im Unterhaltsvergleich festgelegten Betrag von 55 DM hinaus weitere 20 DM Unterhaltsrente ab 1. Oktober 1953 an sie zu zahlen. Der Verklagte wendet ein, seine Einkommensverhältnisse hätten sich seit Vergleichsabschluß nicht verbessert. Er habe im Gegenteil noch andere Unterhaltsverpflichtungen; da seine jetzige Ehefrau nicht berufstätig sei, müsse er für diese mit aufkommen. Die Herabsetzung der Erziehungsbeihilfe für die Klägerin beruhe auf einem Nachlassen ihrer schulischen Leistungen, deren Folgen sie selbst zu vertreten habe, er könne deswegen nicht zu einer Erhöhung der Unterhaltszahlungen herangezogen werden. Aus den Gründen: Die Klage mußte Erfolg haben. Beide Elternteile sind verpflichtet, ihren minderjährigen Kindern Unterhalt zu gewähren, der auch die Vorbildung zu einem Beruf erfaßt (§§ 1601, 1603, 1610 BGB). Da die Mutter nur ein geringes Einkommen hat (etwa 170 bis 180 DM monatlich), ist ihre Unterhaltsleistung mit der persönlichen Sorge und Betreuung abgegolten, während der Verklagte als nicht sorgeberechtigter Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag durch finanzielle Leistungen zu erbringen hat. Die Angemessenheit des Unterhalts hängt einmal vom Bedarf des Berechtigten, andererseits von den gesamten Lebensverhältnissen der Beteiligten ab, insbesondere also vom Einkommen des Verklagten und seinen sonstigen Verpflichtungen. Der Verklagte verdient, wie die Lohnbescheinigungen ausweisen, im Durchschnitt etwa 400 DM netto, nach Abzug des halben durchschnittlichen Leistungslohns ergibt sich ein unterhaltspflichtiges Einkommen von etwa 350 DM netto im Monat, d. h. also das gleiche Einkommen wie bei Abschluß des Vergleichs. Diesem Vergleich liegt ferner eine Erziehungsbeihilfe der Klägerin von 45 DM monatlich zugrunde. Die inzwischen vorgenommene Kürzung dieser Beihilfe ist zwar, wie aus der Bescheinigung der Schule hervorgeht, erfolgt, weil die schulischen Leistungen der Klägerin nachgelassen haben. Das berührt aber nicht ihren Unterhaltsanspruch. Ein solches Nachlassen braucht nicht unbedingt auf Interesselosigkeit und Bequemlichkeit zu beruhen, vielmehr können Schwankungen in den schulischen Leistungen bei einem heranwachsen-den Menschen auch andere Ursachen haben, ohne daß ein Verschulden vorliegt. Jedenfalls ist der Rückgang der Leistungen nicht derart, daß der weitere Schulbesuch in Frage gestellt wäre, denn die Beihilfe ist nicht entzogen, sondern nur gekürzt worden. Es liegt also durchaus im Interesse der Klägerin wie auch beider Elternteile, daß die einmal begonnene Schulausbildung nicht abgebrochen, sondern bis zum ordnungsgemäßen Abschluß fortgeführt wird. Die Gewährung einer Erziehungsbeihilfe an die Klägerin bedeutet, da sie auf ihren Unterhalt angerechnet worden ist, eine Entlastung für den Verklagten. Der Verklagte hat jedoch nicht von vornherein auf eine solche Entlastung Anspruch. Es besteht keine Beschränkung seiner Unterhaltspflicht in dem Sinne, daß die Leistungen der Klägerin während der gesamten Dauer ihrer Ausbildung dieselben bleiben müßten und damit die Beihilfe in der einmal gewährten Höhe auf jeden Fall anzurechnen sei. Soweit also durch die Herabsetzung der Beihilfe der angemessene Unterhalt der 288;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und der Verwaltung Strafvollzug, miß auf der Grundlage bestehender dienstlicher Bestimmungen und Weisungen sowie der Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung strikt duroh-gesotzt und im Interesse einer hohen Sicherheit und Ordnung innerhalb der Untersuchungshaftanstalb, vor allem zur vorbeugenden Verhinderung aller Störungen, die gegen den Vollzugsprozeß gerichtet sind, die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt.

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