Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 286

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 286 (NJ DDR 1955, S. 286); §§ 58 61 EheG; §§ 510 a, 160 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3, 314. 313 Abs. 1 Ziff. 3, 331, 139 ZPO. 1. Bei Erlaß eines abgekürzten Versäumnisurteils gegen den Verklagten muß der Sachantrag des Klägers im Sitzungsprotokoll festgestellt werden. Das Sitzungsprotokoll muß ferner ergeben, daß das zur Rechtfertigung des Klaganspruchs erforderliche tatsächliche Vorbringen des Klägers mündlich vorgetragen worden ist. Das auf besonderem Blatt erlassene abgekürzte Versäumnisurteil ist mit der bei den Akten befindlichen Urschrift oder Abschrift der Klage zu verbinden. 2. Zur Begründung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau genügt nicht die Behauptung der eigenen Unterhaltsbedürftigkeit, es gehören dazu auch die Darlegung des Rechtsgrundes und schlüssige Angaben über die die Leistung des begehrten Unterhalts rechtfertigenden Vermögens- und Einkommensverhält-nisse des Verklagten. OG, Urt. vom 21. Dezember 1954 1 Zz 241 /54. Die Parteien waren Eheleute. Ihre Ehe ist am 21. April 1953 rechtskräftig geschieden worden. Mit der am 19. Juni 1953 erhobenen Klage machte die Klägerin einen Anspruch auf Unterhaltsgewährung gegen den Verklagten geltend. Sie hat beantragt, den Verklagten zur Zahlung von monatlich 80 DM zu verurteilen. Zur Begründung hat sie behauptet, daß sie nicht arbeitsfähig sei. Sie habe bisher von der Sozialfürsorge Unterstützung erhalten. Diese lehne jedoch unter Hinweis auf die Unterhaltspflicht des Verklagten eine Weiterzahlung ab. Gleichzeitig hat sie eine ärztliche Bescheinigung eingereicht, in der bescheinigt war, daß die Arbeitsfähigkeit der Klägerin bei weiterer Behandlungsbedürftigkeit eingeschränkt sei, während ein anderer Arzt bestätigt hatte, daß die Klägerin nicht arbeitseinsatzfähig sei. Ihrem Gesuch auf Bewilligung einstweiliger Kostenbefreiung hat das KrG A. stattgegeben. Im Termin am 7. Juli 1953 hat das Gericht auf Antrag des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin Vertagung bewilligt, ohne den erschienenen Verklagten zu hören. Nachdem das Gericht auch den auf den 21. Juli 1953 bestimmten Termin auf Antrag der Klägerin vertagt hatte, hat es im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11. August 1953 auf Antrag der Klägerin gegen den trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienenen Verklagten Versäumnisurteil nach Klageantrag erlassen. Das Sitzungsprotokoll vom 11. August 1953 lautet: „Es wird festgestellt, daß die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde. Kläger beantragt Versäumnisurteil. B. u. v. Es wird das auf Bl. 2 d. A. vermerkte Versäumnisurteil verkündet.“ Den gegen dieses Urteil vom Verklagten erhobenen Einspruch hat das Kreisgericht mit Urteil vom 1. September 1953 verworfen, nachdem der Verklagte zu dem auf den 1. September 1953 bestimmten Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung wiederum nicht erschienen war. Die vom Verklagten dagegen eingelegte Berufung hat das Bezirksgericht mit Beschluß vom 16. November 1953 als offensichtlich unbegründet verworfen, da der Fall der Versäumung des Verklagten Vorgelegen habe. Der Generalstaatsanwalt hat die Kassation der ergangenen Entscheidungen beantragt. Er rügt Verletzung der §§ 118, 144, 331 Abs. 2 und 139 ZPO. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Versäumnisurteil vom 11. August 1953 mußte schon wegen wesentlicher Verfahrensmängel aufgehoben werden. Nach §§ 510 a, 160 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 ZPO sind Anträge durch das Sitzungsprotokoll oder durch Aufnahme in eine Schrift, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und als solche in demselben bezeichnet wird, festzustellen. An Stelle der Feststellung genügt die Bezugnahme auf den Inhalt eines vorbereitenden Schriftsatzes. Auch die Klageschrift gilt in diesem Sinne als vorbereitender Schriftsatz. Obwohl das Oberste Gericht bereits wiederholt auf die Notwendigkeit hingewiesen hat, zur Wahrung der demokratischen Gesetzlichkeit auch die formellen Vorschriften der Prozeßordnung sorgfältig zu beachten, hat sich das Kreisgericht über diese Pflicht in leichtfertiger Weise hinweggesetzt. Unter „Anträgen“ im Sinne von § 510 a ZPO sind die Sachanträge zu verstehen, d. h. die Anträge, die das Klagbegehren selbst zum Inhalt haben, zum Unterschiede von den reinen Prozeßanträgen, wie z. B. dem Anträge auf Erlaß des Versäumnisurteils, bezüglich deren die Feststellung zu Protokoll nicht zwingend vorgeschrieben ist. Gemäß §§ 314, 313 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO genügt auch die Hervorhebung der gestellten Anträge im Tatbestand des Urteils. Weiter gilt im Versäumnisverfahren gegen den Verklagten nur das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden. Es muß also ebenfalls im Protokoll oder in einer Anlage desselben oder, wenn beides fehlerhafterweise unterbleibt, wenigstens durch Hervorhebung im Tatbestand des Urteils festgestellt werden. Im vorliegenden Fall hat das Kreisgericht vom Erlaß eines abgekürzten Urteils im Sinne von § 313 Abs. 3 ZPO Gebrauch gemacht. Da aber auch dieses Urteil einen Tatbestand nicht enthält, fehlt es an jeder Feststellung sowohl des von der Klägerin gestellten Sach-antrags als auch des zu seiner Rechtfertigung vorgetragenen Sachverhalts. Diese Mängel stellen eine Verletzung des Gesetzes dar und müssen daher zur Aufhebung des darauf beruhenden Urteils führen. Hinzu kommt weiter, daß das Vorbringen der Klägerin den Klagantrag nicht schlüssig zu begründen vermochte. Zunächst hat es die Klägerin unterlassen, darzulegen, aus welchem Rechtsgrund sie ihren geschiedenen Ehemann zur Unterhaltsgewährung in Anspruch nehmen will. Die Scheidung einer Ehe hat nicht ohne weiteres die Unterhaltspflicht eines Ehegatten gegenüber dem anderen zur Folge. Diese ist vielmehr, sofern der klagende Ehegatte nicht überhaupt selbst zur Bestreitung seines Unterhalts imstande ist, vom Vorliegen einer der Voraussetzungen der §§ 58 bis 61 EheG abhängig. In allen diesen Fällen kommt es entscheidend auch auf die Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen Ehegatten an. Zur Begründung des Klaganspruchs genügte also nicht die Behauptung der eigenen Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin, sondern es gehörten dazu auch schlüssige Angaben über die die Leistung des begehrten Unterhalts rechtfertigenden Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Verklagten. Die Klärung dieser Fragen war im übrigen schon zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Bewilligung der einstweiligen Kostenbefreiung unerläßlich. Das Gericht hätte hierzu von den Anwendungsmöglichkeiten des § 118 a ZPO Gebrauch machen müssen, bevor es ohne jede Prüfung des Klaganspruchs der Klägerin die einstweilige Kostenbefreiung bewilligte. Mindestens aber hätte das Kreisgericht im Prozeßverfahren selbst im Wege seiner Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO auf Ergänzung des ungenügenden Sach-vorbringens hinwirken müssen, was ohne jede Schwierigkeit möglich gewesen wäre, da der Verklagte im Verhandlungstermin am 7. Juni 1953 ausweislich des Sitzungsprotokolls persönlich erschienen war. § 323 ZPO; §§ 60, 63 EheG. Bei einer auf § 323 ZPO gestützten Klage auf Abänderung eines nach § 60 EheG zuerkannten Unterhaltsbeitrages muß sich die Prüfung des Gerichts gegebenenfalls darauf erstrecken, inwieweit sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bedürftigen, des anderen Ehegatten und der nach § 63 EheG unterhaltspflichtigen Verwandten seit dem Vorprozeß verändert haben. OG, Urt. vom 18. Januar 1955 1 Zz 221/54. Die Ehe der Parteien wurde im Jahre 1950 aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Nach der Scheidung zahlte der Verklagte freiwillig einen Unterhaltsbeitrag von 40 DM monatlich an die Klägerin. Mit Urteil des Amtsgerichts A. vom 26. April 1951 wurde der Verklagte zur Zahlung eines mönat-lichen Unterhaltsbeitrages von insgesamt 50 DM verurteilt. Grundlage für die Entscheidung war ein monatlicher Verdienst des Verklagten von 250 DM und die völlige Erwerbsunfähigkeit der Klägerin. Mit der erneuten auf § 323 ZPO gestützten Klage begehrte die Klägerin eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages auf 100 DM monatlich. Sie behauptete, daß der Kläger jetzt 500 DM monatlich verdiene und daß die durch ihren Sohn bisher geleistete Unterstützung weggefallen sei. Der Verklagte beantragte Klagabweisung und wendete ein, daß die Klägerin überhaupt keinen echten Unterhaltsanspruch habe, sondern nur den Anspruch auf einen der Billigkeit entsprechenden Beitrag zu ihrem Unterhalt nach § 60 EheG. Diesen Anspruch habe er mit der Zahlung von 50 DM monatlich erfüllt. Die Klägerin müsse, wenn sie damit nicht auskomme, ihren Sohn in Anspruch nehmen, der in sehr guten Verhältnissen lebe. Seine, des Verklagten, wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich auch nicht wesentlich gebessert. Er verdiene jetzt zwar 400 DM, sei aber wieder verheiratet. Seine jetzige Ehefrau verdiene allerdings monatlich 209 DM brutto. 286;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 286 (NJ DDR 1955, S. 286) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 286 (NJ DDR 1955, S. 286)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit unter zielgerichteter Einbeziehung der Potenzen des sozialistischen Rechts tind der Untersuchungsarbeit fester Bestandteil der Realisierung der Verantwortung der Linie Untersuchung bei der Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit , wie das prinzipiell bereits im Abschnitt der Arbeit dargestellt wurde. Zu : Der Schutz der inoffiziellen Mitarbeiter und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung.

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