Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 283

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 283 (NJ DDR 1955, S. 283); Kosten einer Berufsausbildung. Etwaige Sonderausgaben sind bereits in diesem Unterhalt enthalten und können nicht als zusätzliche Leistung vom Unterhaltsverpflichteten gefordert werden. Die von Hetzar vertretene Ansicht, daß der Prozeßkostenvorschuß nur in bestimmten Fällen, nämlich bei „lebenswichtigen“ Prozessen, als reiner Unterhaltsbeitrag anzusehen sei, ist, wenn man nicht vor der Schwierigkeit der Beurteilung eines „lebenswichtigen Prozesses“ zurückschreckt, durchaus diskutabel. In Ansehung der Prozesse, die die persönlichen Verhältnisse des Unterhaltsberechtigten betreffen, kann man sich möglicherweise auf den Standpunkt stellen, daß der Schutz solcher persönlicher Rechte und ihrer Durchsetzung im Prozeß ein ebenso berechtigtes Bedürfnis darstellen wie das zur Erhaltung des Lebens, der Gesundheit und der Arbeitskraft Erforderliche. Darin liegt aber trotz allem eine Ausweitung des Begriffes „Unterhalt“. § 12 des Entwurfs eines neuen Familiengesetzbuches legt ausdrücklich fest, daß der Unterhalt die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten umfaßt. Ob darunter die Kosten eines „lebenswichtigen“ Prozesses fallen, ist eine reine Auslegungsfrage. Ganz abgesehen davon stehen aber in weit stärkerem Maße die oben entwickelten Bedenken dagegen. Vor allem würde sich daraus ergeben, daß gerade bei einem für den Unterhaltsberechtigten lebenswichtigen Prozeß die Bewilligung einstweiliger Kostenbefreiung versagt werden und der Unterhaltsberechtigte auf einen für ihn zunächst unsicheren und zeitraubenden Weg verwiesen werden müßte, während er andererseits bei einem nicht lebenswichtigen Prozeß durch Gewährung einstweiliger Kostenbefreiung viel schneller dazu käme, sein Recht zu verwirklichen. Außerdem ist unserem geltenden Recht ein Unterhaltsbeitrag für einmalige besondere Aufwendungen fremd. Es besteht aber zur Zeit zweifellos noch das Bedürfnis, auf Antrag die Leistung eines Prozeßkostenvorschusses zwischen den Ehegatten zu regeln. Wir sind der Ansicht, daß der Prozeßkostenvorschuß nicht als eine besondere und eigene Aufwendung desjenigen Ehegatten anzusehen ist, der den Vorschuß beantragt, sondern als eine Aufwendung, die, vorbehaltlich einer späteren Kostenentscheidung des Urteils, zur Klärung gemeinsamer ehelicher Angelegenheiten erforderlich wird. Er entspringt seinem Rechtsgrund nach aus dem ehelichen Verhältnis und dem Wesen der Ehe überhaupt, nämlich aus dem finanziellen Füreinander-Einspringen im Interesse der Gemeinschaft. Das Vorliegen eines „Unterhaltsschuldverhältnisses“ hängt mit der Leistung eines Prozeßkostenvorschusses nur insoweit zusammen, als es die Tatsache der stärkeren Leistungsfähigkeit einer Partei bezeichnet. Dieser ist dann im Interesse der Beschleunigung und schnelleren Ingangsetzung des Verfahrens die Vorschußpflicht auf Antrag im Wege der einstweiligen Anordnung zu übertragen. Daraus ergibt sich, daß der geleistete Vorschuß kein Unterhaltsbeitrag mit besonderer Zweckbestimmung für den bedürftigen Ehegatten ist. Das entspricht auch dem Wortlaut des § 627 ZPO, wonach der Richter sowohl den gegenseitigen Unterhalt als auch im Gesetz besonders genannt die Verpflichtung zur Leistung eines Prozeßkostenvorschusses regeln kann. Ausgehend davon, daß der Prozeßkostenvorschuß kein Unterhaltsbeitrag ist, wird auch eine Rückerstattung auf Grund einer rechtskräftigen Kostenentscheidung in der Hauptsache nicht ausgeschlossen. Damit wird zugleich die Vorschußpflicht der Ehegatten auf die Prozesse beschränkt, deren Streitgegenstand aus dem ehelichen Verhältnis erwächst. Zugleich läßt sich dann begründen, daß Prozeßkostenvorschuß vom Ehegatten oder einstweilige Kostenbefreiuog wahlweise in Anspruch genommen werden können, der Antragsteller also bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nicht auf das eine oder andere verwiesen werden kann. Dieser Beitrag will keinesfalls für sich in Anspruch nehmen, daß er das Problem endgültig gelöst hat. Vielmehr sollen die behandelten Probleme im Interesse einer einheitlichen Rechtsauffassung nur zur Diskussion gestellt werden. WOLFGANG SEIFERT, HANS NÜRNBERGER, Richter am Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt Für eine Beteiligung1 des nichtehelichen Vaters an den Kosten der Erstlingsausstattung: In einem Schreiben an den Minister der Justiz schlägt eine Bürgerin folgende gesetzliche Regelung vor: „Der Erzeuger des nichtehelichen Kindes hat die Kindesmutter durch Zahlung von 150 DM für die Erstlingsausstattung des Kindes zu unterstützen. Die Kindesmutter wird verpflichtet, die Belege für diese Anschaffungen dem Amt für Beistand und dem Erzeuger des Kindes vorzulegen.“ Zur Begründung weist die Einsenderin darauf hin, daß die bei der Geburt des Kindes notwendigen Ausgaben um ein Vielfaches höher sind als das, was für die spätere laufende Pflege des Kindes benötigt wird. Der Unterhalt aber wird nach den Kosten für diese laufende Pflege berechnet. Da der Betrag von 50 DM, den die VAB bei der Geburt jedes Kindes für diese Austattung zahlt, nur als Zuschuß zu den Kosten der Erstlingsausstattung gedacht ist, bleibt bei der jetzigen Rechtslage überwiegend die Mutter mit der vollen Höhe der Kosten belastet. Dieser Hinweis mag uns veranlassen, nochmals zu prüfen, ob wirklich wie Nathan im letzten Absatz seiner Anmerkung zu dem Urteil des BG Potsdam vom 4. Juni 1954 ausführt1) die bisherige Regelung unverändert für das neue FGB beibehalten werden sollte. Gerade weil aus den von Nathan klargestellten Gründen die gesetzliche Unterhaltspflicht mittels Rentenzahlung die Pflicht zur Bezahlung bestimmter Neuanschaffungen ausschließt, erscheint die Forderung nach Aufnahme einer besonderen Bestimmung berechtigt. Nach der Lebenserfahrung erfolgt, wenn nicht finanzielle Hindernisse vorliegen, die Anschaffung aller Gegenstände, die das Neugeborene benötigt, geraume Zeit vor der Entbindung. Gerade die alleinstehende Mutter wird alles tun, um zusätzliche Wege und Belastungen für die erste Zeit nach der Geburt des Kindes zu vermeiden. Die werktätige Frau wird solche Anschaffungen spätestens in der Zeit ihres Schwangerschaftsurlaubs vornehmen. Zu diesem Zeitpunkt sollte sie daher auch über den Beitrag verfügen können, den der nichteheliche Vater für diese Anschaffungen beisteuert. Die Regelung des § 1716 BGB, die die Vorauszahlung der ersten drei Monatsraten des Unterhalts unmittelbar nach der Geburt vorsieht, wird den oben geschilderten berechtigten Ansprüchen nicht gerecht; im übrigen sieht der Entwurf des FGB bisher keine Bestimmung vor, die dieser des BGB entspricht. M. E. weist die Zuschrift der Bürgerin an den Minister der Justiz im Prinzip den richtigen Weg: die Anschaffung der Erstlingsausstattung ist schon vor der Geburt des Kindes notwendig. Der alleinstehenden Mutter, die diese Ausstattung beschaffen will, muß ein gesetzlicher Anspruch gegen den nichtehelichen bzw. natürlich ebenso gegen den ehelichen getrennt lebenden Vater gegeben werden, diese Anschaffungskosten von vornherein von ihm zu erhalten. Allerdings kann die Höhe dieses Anspruchs nicht einheitlich gesetzlich festgelegt werden, wenn man Härten und Ungerechtigkeiten vermeiden will. Zu annehmbaren Ergebnissen wird man aber dann kommen, wenn man unter Zugrundelegung der späteren Unterhaltszahlung an das Kind etwa ein Viertel der Jahresrente festsetzt. Die zukünftige Gesetzgebung zu dieser Frage sollte auch Klarheit darüber schaffen, daß eine Zurückforderung des für die Anschaffung der Erstlingsausstattung gezahlten Betrages ausgeschlossen ist, es sei denn, daß der Inanspruchgenommene nicht der Erzeuger des Kindes ist. In allen anderen Fällen (z. B. Totgeburt) muß es bei der geleisteten Zahlung verbleiben, denn die erforderlichen Ausgaben haben bereits stattgefunden. ILSE WITTICH-LUCAS, Richter am Stadtbezirksgericht Friedrichshain * ■) NJ 1954 S. 607. 283;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 283 (NJ DDR 1955, S. 283) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 283 (NJ DDR 1955, S. 283)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvoll zug. Nur dadurch war es in einigen Fallen möglich, daß sich Verhaftete vorsätzlich Treppen hinabstürzten, zufällige Sichtkontakte von Verhafteten verschiedener Verwahrräume zustande kamen. Verhaftete in den Besitz von Strafgefangenen gelangen und dadurch die Ordnung und Sicherheit in der Strafvollzugseinrichtung gefährden. Zur ärztlichen Entlassungs-Untersuchung An Bedeutung gewinnt auch die im Zusammenhang mit der Aufnahme Verhafteter in den Untersuchungshaftvollzug, wie Aufnahmeverfahren durch die Diansteinheiten der Linie Erstvernehmung durch die Diensteinheiten der Linie ärztliche Aufnahmeuntersuchung, richterliche Vernehmung innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit grundsätzlich bis maximal am darauffolgenden Tag nach der Verhaftung zu realisieren, bedarf es einer konsequenten Abstimmung und Koordinierung der Maßnahmen aller beteiligten Diensteinheiten. Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteten Handlungen zu initiieren und mobilisieren. Gerichtlich vorbestrafte Personen, darunter insbesondere solche, die wegen Staatsverbrechen und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten der allgemeinen Kriminalität an andere Schutz- und Sicherheitsorgane, öffentliche Auswertung Übergabe von Material an leitende Parteiund Staatsfunktionäre, verbunden mit Vorschlägen für vorbeugende Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung des Brandschutzes können die gestellten Aufgaben wirksam erfüllt werden. Wir müssen nachdrücklich darauf hinweisen, daß die Leiter der Abteilungen in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der Weisungen über die Sicherheit und Betriebsfähigkeit der operativ-technischen Mittel selbst voll verantwortlich. Er hat die Funk-Regimeverhältnisse ständig aufzuklären, die erforderlichen Funkquartiere Ausweichmöglichkeiten in Übereinstimmung mit den Vorschriften der und die Gewährleistung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz vor vorsätzlichem gegen diese strafprozessualen Grundsätze gerichtetem Handeln.

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