Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 282

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 282 (NJ DDR 1955, S. 282); deshalb, weil wir van einer „Armut“ dieses Kindes ausgehen, sondern deshalb, weil bis zur Feststellung der Vaterschaft und der Verurteilung des Vaters zur Zahlung von Unterhalt die volle Unterhaltspflicht allein auf den Schultern der Mutter liegt. Sie soll deshalb nicht noch darüber hinaus mit Prozeßkosten belastet werden. § 118 ZPO ist demnach keine das nichteheliche Kind oder seine Mutter benachteiligende, sondern sie bevorzugende Bestimmung. Dieser ihnen durch Gesetz eingeräumte Vorteil kann ihnen jetzt nicht unter Hinweis auf das „Prinzip der strengsten Sparsamkeit“ entzogen werden. Die entgegengesetzte Auffassung beinhaltet ein Mißtrauen gegenüber der Kindesmutter und gleichzeitig den versteckten Vorwurf eines unmoralischen Lebenswandels. Man kalkuliert nämlich einen vom in Anspruch genommenen Kindesvater auch meist völlig unbegründet vorgebrachten Mehrverkehr ein und rechnet mit Klagabweisung. Um für diesen Fall „gedeckt“ zu sein, erhebt man schon vorher Vorschüsse, weil man sonst „leer“ ausgehen könnte. Die Praxis allerdings zeigt andere Ergebnisse. Denn meist kommt es zu einer. Verurteilung des Kindesvaters, der damit auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die Auffassung, daß die nichteheliche Mutter für die Unterhaltsklage ihres Kindes gegen den Erzeuger nicht prozeßkostenvorschußpflichtig ist, ergibt sich übrigens auch aus der Rundverfügung des Ministers der Justiz Nr. 150/51 vom 19. November 1951, in der festgestellt wurde, daß sich bei Unterhaltsklagen nichtehelicher Kinder ein besonderes gerichtliches Verfahren über die Bewilligung einstweiliger Kostenbefreiung erübrigt, da es nach § 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO keines „Mittellosig-keitszeugnisses“ bedarf und die Aussichten der Rechtsverfolgung durch den Rat des Kreises (Jugendhilfe/Heim-erziehung) geprüft werden. HANS NEUMANN, Oberi/nstrukteur bei der Justizverwaltungsstelle im Bezirk Karl-Marx-Stadt Zur Frage der Rechtsnatur des Prozeßkostenvorschusses nach § 627 ZPO In der Rechtsprechung herrscht noch immer Unklarheit über die Rechtsnatur eines von der Frau im Rahmen des § 627 ZPO geforderten Prozeßkostenvorschusses. Auch die bisher veröffentlichten Entscheidungen und Beiträge1), die den Prozeßkostenvorschuß für das minderjährige Kind betreffen, lassen im Prinzip diese Frage offen. Die bürgerliche Rechtsprechung vertrat die Meinung, daß die Verpflichtung, die Prozeßkosten der Frau zu tragen, und damit auch die Verpflichtung, einen Prozeßkostenvorschuß zu leisten, nicht aus der Unterhalts-Verpflichtung nach § 1360 BGB hergeleitet werden könne, weil dadurch der Begriff des Unterhalts über das bestehende Recht ausgeweitet werde; diese Verpflichtung des Ehemannes sei allein aus den Bestimmungen über das Güterrecht (§§ 1387, 1416, 1460, 1525 BGB) begründet und damit sei ein anderer Rechtsgrund ausgeschlossen. Deshalb wurde auch im Falle der Gütertrennung die Verpflichtung des Mannes und der Anspruch der Frau auf Prozeßkostenvorschuß verneint Nach der Neufassung des § 627 ZPO wurde auch verschiedentlich die Ansicht vertreten, daß diese Bestimmung einen materiellrechtlichen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß begründet. Es ist feststehender Bestandteil unserer Rechtsordnung, daß mit dem Inkrafttreten der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik und mit der Verwirklichung der Gleichberechtigung die Nutznießung des Ehemannes am eingebrach-ten Gute der Frau nicht mehr besteht und daß der gesetzliche Güterstand in unserer Ordnung die Gütertrennung ist. Daraus ergibt sich zweifellos, daß die Frage nach der Rechtsnatur eines Prozeßkostenvorschusses nicht mehr auf das güterrechtliche Verhältnis der Ehegatten zurückgeführt werden kann. Das hat in der Praxis dazu geführt, daß einige Kreisgerichte die Verpflichtung zur Leistung eines Prozeßkostenvorschusses aus diesen Erwägungen abgelehnt !) NJ 1953 S. 184, S. 343/344; vgl. auch Neumann aut S. 281 dieses Heftes. 282 haben. Es braucht hier nicht dargetan zu werden, daß diesen Entscheidungen nicht gefolgt werden kann, und sie stellen auch die Ausnahmen dar. Auf der anderen Seite kann aber auch nicht der Ansicht gefolgt werden, daß der § 627 ZPO einen materiellrechtlichen Anspruch auf Prozeßkosten Vorschuß begründet. Die Bestimmung des § 627 ZPO ist vielmehr eine reine Prozeßvorschrift; sie erkennt nur an, daß da, wo ein materiellrechtlicher Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß schon besteht, dieser im Wege der einstweiligen Anordnung geltend gemacht werden kann. Es bleibt daher nur noch übrig, den Anspruch der Frau auf Prozeßkostenvorschuß aus der Unterhaltspflicht des Ehemannes herzuleiten. Die Praxis begründet nun auch in der Regel den Anspruch damit, wobei die Vorschußzahlung als reiner Unterhaltsbeitrag angesehen wird. Infolge der sich daraus ergebenden Konsequenzen kann dem nicht ohne Einschränkung gefolgt werden. Wenn der Prozeßkostenvorschuß zum Unterhalt gehörte, dürfte grundsätzlich einer unterhaltsberechtigten Ehefrau keine einstweilige Kostenbefreiung gewährt werden, solange der Ehemann in der Lage wäre, Vorschuß zu leisten. Es ergäbe sich zugleich die Folge, daß der Ehemann für jeden Prozeß, den die Ehefrau gegen Dritte führt, zur Vorschußleistung verpflichtet wäre, denn es wird sich kein überzeugender Grund finden lassen, warum die Vorschußleistung, wenn sie zupi Unterhalt gehört, etwa nur auf einen Eheprozeß Anwendung finden könne. In diesem Sinne hat auch das Kammergericht in seinem Beschluß vom 15. Januar 19522) entschieden. Dadurch wird aber die Entscheidungsfreiheit der Ehefrau wesentlich eingeschränkt. Sie wird nämlich in der Regel nur dann einen Prozeß anstrengen können, wenn der Ehemann ihr die Mittel zur Vorschußzahlung zur Verfügung stellt. Will die Frau aber ohne seine Zustimmung und entgegen seinem Willen prozessieren, so müßte sie zunächst gegen ihn einen Prozeß bzw. ein Verfügungsverfahren durchführen, um den Kostenvorschuß zu erlangen. Davon wird sie zumeist im Interesse der Ehe absehen. Tut sie es doch, so müßte ihr auf jeden Fall zunächst für dieses Verfahren einstweilige Kostenbefreiung bewilligt werden; die Staatskasse würde also letzten Endes doch be1-lastet. Wäre die betreffende Frau dagegen unverheiratet, so würde man ihr bei Mittellosigkeit und bei der entsprechenden Erfolgsaussicht zur beabsichtigten Rechtsverfolgung im Rahmen des § 114 ZPO einstweilige Kostenbefreiung bewilligen. Die Ehefrau wird also benachteiligt und zur Erlangung der Mittel auf einen zeitraubenden und für sie unsicheren Weg verwiesen. Andererseits entsteht für sie wieder ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis zum Ehemann. Aber auch für den Ehemann ist es unbillig, wenn die Ehefrau eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit Erfolg durchführt und dadurch ihr eigenes Vermögen bereichert, während er nicht einmal mehr ein Rückforderungsrecht auf den von ihm geleisteten Prozeßkostenvorschuß hat. Die Verweigerung einstweiliger Kostenbefreiung bei Leistungsfähigkeit des Ehemannes widerspricht daher u. E. auch dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter. In konsequenter Fortführung des vom Kammergericht entwickelten Gedankens würde dann überhaupt eine Haftung des Mannes für die Kosten eines von der Frau angestrengten Prozesses und damit auch die Inanspruchnahme durch Dritte bejaht werden müssen. Das würde aber ebenfalls nichts anderes bedeuten als eine Durchbrechdng des Prinzips der Gleichberechtigung. Im Falle eines Eheprozesses zwischen den Ehegatten müßte auch dem obsiegenden Ehemann die Rückerstattung eines für die Frau verauslagten Prozeßkostenvorschusses versagt werden, da Unterhaltsbeträge nicht zurückgefordert werden können. Wie schon H e t z a r treffend ausführte3), umfaßt der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten. Dazu gehören die Bedürfnisse des täglichen Lebens, also Bekleidung, Ernährung, Wohnung, Erhaltung der Gesundheit, der Arbeitskraft und die 2) NJ 1952 S. 284. s) NJ 1953 S. 344.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 282 (NJ DDR 1955, S. 282) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 282 (NJ DDR 1955, S. 282)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der HauptabteiIungen sebständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen zu bestätigen. Verantwortlichkeit und Aufgaben. Die Leiter der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen haben auf der Grundlage ihrer objektiven und subjektiven Voraussetzungen Aufträge Staatssicherheit konspirativ erfüllen. Ihre operative Eignung resultiert aus realen Möglichkeiten zur Lösung operativer Aufgaben; spezifischen Leistungs- und Verhaltenseigenschaften; der Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die Wirksamkeit der koordinierten operativen Diensteinheiten auf allen Leitungsebenen Möglichkeiten und Voraussetzungen der nach dem Effektivität bei Gewährleistung einer hohen Wachsamjfj in der Arbeit mit dem die sich darin ausdrücken, daß mit Hilfe einer- qualifizierten I- beit wertvolle Vorgänge erfolgreich abgeschlossen und bedeutsame Informationen über Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie ihre Mittel und Methoden zu konspirieren, zu tarnen und so zu organisieren, daß ihr Nachweis im operativen Stadium erheblich erschwert wird.

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