Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 280

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 280 (NJ DDR 1955, S. 280); Die wesentlichsten Schwierigkeiten bei dieser Art der Verrechnung ergeben sich aus der Unklarheit westdeutscher Gerichte, in welcher Währung überhaupt zu verurteilen ist und zu welchem Kurs eine Einzahlung im westlichen Währungsgebiet erfolgen soll. Hierbei sind die verschiedensten Versionen festzustellen. Am häufigsten ist der Fall, daß zur Zahlung in DM DNB verurteilt wird, zahlbar in DM BdL zum jeweiligen Tageskurs der Wechselstuben. Dabei fehlt es auch nicht an Versuchen, die Deutsche Demokratische Republik sogar als Ausland hinzustellen. Andererseits liegen die Schwierigkeiten auch noch in der illegalen Abdeckung von Unterhaltsforderungen über Westberlin. Gerade durch die vorgenannten Entscheidungen wird die Möglichkeit einer Konten- bzw. Forderungsverrechnung weiter verringert, ja sogar unmöglich gemacht; denn Voraussetzung hierfür ist, daß sich gleichhohe Summen gegenüber stehen und die Verrechnung bei Unterhalt nur lohnend ist, wenn die Verrechnung eine solche Summe für einen bestimmten Zeitraum umfaßt, die auch wirklich als Unterhalt angesehen werden kann.* 1) Aber gerade diese Voraussetzung wird durch eine Entscheidung, ibei der der Wechselkurs der Wechselstuben im Währungsgebiet der DM BdL zugrundegelegt wird, nicht'geschaffen. In der Reihe der Entscheidungen westdeutscher Gerichte verdienen dabei zwei unsere besondere Beachtung. Es sind dies ein Armenrechtsbeschluß des Landgerichts Nümberg/Fürth vom 3. Februar 1954 1. T 282/53 und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1954 VI. ZR 102/53 2). Beiden Entscheidungen ist gemeinsam, daß sie sich abkehren von der allgemeinen Rechtsprechung der Gerichte im Währungsgebiet der DM BdL, die als Berechnungsgrundlage in Unterhalts- und Schadensersatzsachen den Schwindelkurs der Wechselstuben zugrunde gelegt haben. Die beiden Entscheidungen gehen vielmehr von der richtigen Erkenntnis aus, daß maßgebend für eine wirkliche Relation der Währungen nur deren Kaufkraft sein kann, nicht aber ein aus Gründen der Spaltungspolitik gebildeter Spekulationskurs. So führt z. B. das Landgericht Nürnberg/Fürth in seiner Begründung aus: „Einen Ausnahmefall bildet aber hier der vorliegende, in welchem ein ostzonales Gericht einen in Westdeutschland ansässigen Schuldner ostzonaler Gläubiger zur Zahlung in Ostmark verurteilt hat, während aus dem gleichen Schuldverhältnis (hier gesetzliche Unterhaltspflicht des Vaters) nach westzonalem Recht ein ebenso hoher Betrag in Westmark geschuldet wird (vgl. NJW 1950 S. 729). Der Beschwerdegegner könnte bei Zahlung des von ihm anerkannten Betrages bei Geltung der oben erörterten grundsätzlichen Regelung sich auf § 244 BGB berufen und den DM-West-Betrag an die Beschwerdeführer nach dem jeweils am Zahlungstage geltenden Umrechnungskurs der westdeutschen Wechselstuben bezahlen, der dem Betrag von 30 DM-Ost entspräche. Dieser Betrag wäre für den Unterhaltsbedarf der Antragsteller keinesfalls ausreichend. Als Maßstab für die Unterhaltszahlung muß aber im Ergebnis der Lebensbedarf entsprechender, in der Westzone lebender Kinder in Betracht kommen, der sich nur unwesentlich von den Lebenshaltungskosten in der Ostzone unterscheiden mag (vgl. MDR 1951 S. 490). Weil der Sinn der gesetzlichen Unterhaltspflicht aber der ist, daß der Unterhaltspflichtige den gesamten Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten sichern soll, müssen die Beschwerdeführer in der Lage sein, wegen 1) Hierfür folgende Beispiele: 1. Fall der Verrechnung beim Verhältnis 1:1. A in der Deutschen Demokratischen Republik schuldet B in Westdeutschland 50 DM monatUch; C in Westdeutschland schuldet D ln der Deutschen Demokratischen Republik 50 DM monatlich. Beide Summen werden nach Einzahlung von der Deutschen Notenbank an D in der Deutschen Demokratischen Republik bzw. von der Bank deutscher Länder an B in Westdeutschland freigegeben. 2. Fall bei Berücksichtigung des Wechselstubenkurses 1:5. Sachlage wie oben, aber C zahlt nach westdeutschem Urteil nur 10 DM BdL auf das Konto ein. Verrechnung ist dann nur in Höhe von 10 DM monatlich möglich. 2) NJW 1954, Heft 39, S. 1441. , , ihrer Forderungen im gesamter Höhe in DM-West vollstrecken zu können. Dieses ist ihnen aus dem ostzonalen und auf DM-Ost lautenden Titel nicht möglich. Ein Rechtschutzbedürfnis für die beabsichtigte Klage ist deshalb gegeben.“ Das Urteil des Bundesgerichtshofs stellt diesen Grundsatz letzlich noch klarer heraus, wenn auch eingangs versucht wird, den Devisengrundsatz der Niedrighaltung der Fremdwährungsschulden als Rechtfertigung gegenüber anderen Entscheidungen bei einer Verurteilung in DM BdL heranzuziehen. So wird hierzu betont: „Schadensersatzansprüche gehören nicht zu solchen Ansprüchen, die von vornherein auf eine bestimmte Währung lauten; in der Regel ist vielmehr anzunehmen, daß das Urteil auf Zahlung in der heimischen Währung zu ergehen hat, so vor allem dann, wenn der Kläger selbst nur solche Zahlungen begehrt und der Schuldner keine triftigen Gegengründe hat (Raape, JPR, 3. Aufl., S. 334) Im vorliegenden Falle besteht kein Grund zu der Annahme, daß es sich bei dem Schadensersatzanspruch des Klägers, entgegen seinem auf Zahlung von DM-West gerichteten Klagebegehren, der Sache nach um eine auf DM-Ost lautende spezifische Fremdwährungsschuld des Beklagten handele; der Beklagte hat auch nicht etwa vorgebracht, daß ihm aus besonderen Gründen daran gelegen sei, seine Schadensersatzpflicht durch Leistung von DM-Ost zu erfüllen. Gegenstand des Rechtsstreites ist daher eine DM-West-Schuld des Beklagten. Danach besteht kein devisenrechtliches Hindernis, das der begehrten Verurteilung des Beklagten zur Zahlung auf ein Sperrkonto des Klägers entgegenstände .“ Und wegen der Kursrelation heißt es dann an anderen Stellen des Urteils: „Nach den derzeitigen Bestimmungen ist ein Transfer der vom Beklagten zu zahlenden Beträge aus dem Währungsgebiet der DM-West in das der DM-Ost nicht möglich. Wenn dies den Beklagten auch nicht davon befreit, seine Verpflichtung zu erfüllen, so ergeben sich hieraus doch Schwierigkeiten bei der Bemessung der Höhe des Betrages, den der Beklagte in DM-West zahlen muß, damit der Kläger seinen DM-Ost-Schaden voll ersetzt erhält. Da sich das Guthaben, das durch die Einzahlungen des Beklagten in DM-West für den Kläger bei. einem Geldinstitut im Gebiet dieser Währung entsteht, weder in ein DM-Ost-Guthaben bei einem Geldinstitut der sowjetischen Besatzungszone transferieren läßt noch auch für den Kläger eine legale Möglichkeit besteht, mit Mitteln des Guthabens erworbene DM-Ost-Beträge aus dem westlichen in das östliche Währungsgebiet hinüberzuschaffen, geht es nicht an, die Höhe der vom Beklagten zu zahlenden DM-West-Beträge nach dem Umrechnungskurs zu bestimmen, der von den in der Bundesrepublik eingerichteten Wechselstuben beim Umtausch von DM-West in DM-Ost zugrundegelegt wird. Der von Beitzke (NJW 1952, S. 1179) bei der Erörterung von Unterhaltsansprüchen vertretenen gegenteiligen Meinung kann nicht beigetreten werden. Rechtsgeschäftliche Vorgänge, wie sie unter Anwendung des Umrechnungskurses abgewickelt werden, kommen vorläufig nicht in Betracht. Daher kann auch der Umrechnungskurs der Wechselstuben nicht anwendbar sein Da ein Geldwechsel nicht stattfindet, ist bei der Bemessung der Höhe des in DM-West zu leistenden Schadensersatzes auch für die Heranziehung eines auf den Geldwechsel bezogenen Umrechnungskurses kein Raum. Da ein maßgeblicher Kurswert zur Ermittlung des Umrechnungsverhältnisses der beiden Währungen nicht zur Verfügung steht, bleibt nichts anderes übrig, als den Maßstab der Umwechselung dem inneren Wertverhältnis der beiden Währungen zu entnehmen, wobei beim Schadensersatzanspruch der Geldwert zu den Gütern und Leistungen ins Verhältnis zu setzen ist, deren Erstattung begehrt wird Dennoch erscheint es angebracht und geboten, die vom Beklagten zu erbringenden Zahlungen auf den 280;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 280 (NJ DDR 1955, S. 280) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 280 (NJ DDR 1955, S. 280)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

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