Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 275

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 275 (NJ DDR 1955, S. 275); unter gesitteten Völkern feststehenden Gebräuchen, aus den Gesetzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des-öffentlichen Gewissens.“2) Hier ist in klarer Sprache der Gedanke der Petersburger Erklärung aufgenommen und bestätigt, wonach auch erst später entdeckte und zur Anwendung gelangende Mittel der Kriegführung den gleichen Einschränkungen unterliegen. Erlaubt sind also nur die Kriegsmittel, die weder durch Vertrags- noch durch Gewohnheitsrecht, noch durch die als Rechtsquelle anerkannten „Gesetze der Menschlichkeit und die Forderungen des öffentlichen Gewissens“ verboten sind3). Wiederholt ist es in der weiteren Entwicklung, bei besonders neuartigen Entwicklungen der Kriegstedmik zu neuerlichen einengenden Festlegungen mit Bezug auf bestimmte Waffengattungen gekommen, und jede dieser Festlegungen hat ihre zusätzliche Bedeutung als Bestätigung und Weiterführung des oben dargelegten Prinzips. Ein solches Beispiel ist der 1923 im Haag ausgearbeitete Entwurf einer internationalen Regelung des Luftkrieges, in dem (Art. 22) jede Bombardierung untersagt wird, die den Zweck hat, „die Zivilbevölkerung in Panik zu versetzen“ oder „Nichtkombattenten zu verwunden“. Auf derselben Linie liegt es, wenn die Statuten des Nürnberger Internationalen Militärgerichtshofs solche Bombardierungen als verbrecherisch bezeichnen, „die zur mutwilligen Zerstörung von Städten und Dörfern führen“. Wohl die bedeutungsvollste völkerrechtliche Beschränkung der zur Kriegführung verwandten Mittel ist das 1925 von 42 Staaten ratifizierte Genfer Protokoll, das die Anwendung von bakteriologischen und chemischen Massenvernichtungswaffen untersagt. Die sorgfältige Lektüre des Wortlauts dieses Protokolls führt Cyprian zu der interessanten Feststellung, daß getreu dem oben dargelegten die dieses Protokoll unterzeichnenden Mächte sich dessen bewußt waren, diese fürchterlichen und in höchstem Maße unmenschlichen Waffen nicht mehr neu verbieten zu müssen, vielmehr lediglich „anzuerkennen" und „zu akzeptieren“, daß sie verboten seien! Wiederholt haben Rechtswissenschaftler verschiedener Nationalitäten darauf hingewiesen, daß es nicht zuletzt dieser Konvention zu danken war, wenn im zweiten Weltkrieg keine Giftgase angewandt wurden. Auf der letzten Ratstagung der Internationalen Vereinigung Demokratischer Juristen ist dieser Gesichtspunkt ganz besonders von Präsident Seidin4) hervorgehoben worden. Allerdings darf in diesem Zusammenhang die Tatsache nicht unerwähnt bleiben, daß unter den 42 Staaten, die dieses Abkommen ratifiziert haben, die Vereinigten Staaten von Nordamerika fehlen! Aber es bestehen noch weitergehende völkerrechtliche Beschränkungen der Kriegführung. Im Dezember 1948 wurde das Abkommen zur Verhütung und Bestrafung des Verbrechens des Völkermordes abgeschlossen, welches „die Ausrottung von Völkern, mag sie im Krieg oder im Frieden begangen werden, als ein Verbrechen des Völkerrechts“ bezeichnet. Auch dieses Abkommen begründet unmittelbar die Völkerechtswidrigkeit der Atomwaffenanwendung, denn die ungeheure Zerstörungswirkung dieser Waffen würde zum mindesten im Falle ihrer Anwendung gegenüber kleinen Staaten zur Massenvernichtung von Mitgliedern einer nationalen oder rassenmäßigen Gruppe des betreffenden Staates, zu ihrem teilweisen oder völligen Untergang führen. Hierauf hat schon vor längerer Zeit Prof. Muszkat in seinem Buch „Die Atomenergie und der Kampf um den Frieden“ hingewiesen5). Auch dieses Abkommen, welches den Genocid zum völkerrechtlichen Verbrechen erklärt, ist von einer großen Zahl von Ländern ratifiziert worden. Erwähnen wir schließlich in der Reihe der verbindlichen völkerrechtlichen Dokumente die Genfer Kon- a) sog. Martens’sche Klausel. s) Dies ist auch ln der bürgerlichen Völkerrechtslehre anerkannt. Vgl. z. B. Josef L. Kunz, „Kriegsrecht und Neutralitätsrecht“, Wien 1935, S. 79. *) vgl. VDJD-Mitteilungsblatt 1954, Heft 4, S. 5. 5) vgl. auch Romaschkin: Der Kampf der UdSSR um die Abrüstung und um das Verbot der barbarischen Mittel der Massenvemichtung, RID 1953, Sp. 125. ventionen von 1949, die in neuerlicher Präzisierung des schon auf der Konferenz von St. Petersburg festgelegten Prinzips verkünden, daß Personen, die nicht unmittelbaren Anteil an den Kampfhandlungen nehmen, keinen Gewaltmaßnahmen unterworfen werden dürfen. Niemand wird bestreiten, daß der Abwurf einer Atom- oder Wasserstoffbombe mit seiner unkontrollierbaren mörderischen Wirkung auch zu dieser Konvention in offensichtlichem Widerspruch stehen würde. Wir kommen also zu dem rechtlich unangreifbaren Ergebnis, daß die Verwendung von Atomwaffen bereits nach dem geltenden Recht ein Verbrechen gegen das Völkerrecht darstellt, und können dieses Ergebnis aus einer Vielzahl von völkerrechtlichen Konventionen ableiten. Es wäre jedoch unrichtig, wenn man auf Grund dieser Feststellung den Abschluß einer besonderen Konvention, die ausdrücklich die Anwendung von Atomwaffen verbietet, für überflüssig halten würde. Ganz im Gegenteil führt die hier geschilderte historische Entwicklung der verschiedenen internationalen Deklarationen und Konventionen zwingend zu der Forderung, eine neue Massenvernichtungswaffe von so alles bisher bekannte übersteigender Zerstörungskraft auch durch ein besonderes völkerrechtliches Abkommen unter ausdrückliches Verbot zu stellen6). Natürlich ist diese Forderung nicht neu. Wenn einmal die Geschichte aller menschlichen Anstrengungen und Bemühungen zur Abwendung der Atomkriegsgefahr geschrieben werden wird, so wird deutlich werden, wie schon von 1946 an es vor allem die Vertreter der Sowjetunion waren, die vor den verschiedensten Gremien der Vereinten Nationen und vor der Weltöffentlichkeit beharrlich und rückhaltlos Festlegungen über das Verbot der Atomwaffen vorschlugen und forderten7). Es fehlte auch nicht an warnenden Stimmen hervorragender Atomphysiker verschiedenster Länder sowie weltbekannter Künstler und Schriftsteller. Von 1950 an, seit dem Stockholmer Appell der Weltfriedensbewegung, wurde die Forderung nach dem Verbot der Atomwaffen zur unüberhörbaren Forderung der Völker. In einer seiner letzten großen Reden vor der UN-Vollversammlung bezeichnete Wyschinski „das Verbot der Atom-, Wasserstoff- und sonstigen Massenvernichtungswaffen und ihre Ausschaltung aus den Rüstungen der Staaten“ als eine der Maßnahmen, die getroffen werden müßten, „damit die Gefahr eines neuen Weltkrieges gebannt und der alleemeine Friede gefestigt werde.“ Und er erklärte, daß für die Lösung dieser großen Aufgaben „durchaus reale Perspektiven“ bestünden. „Unsere Überzeugung“, so formulierte er, „daß eine solche Perspektive real ist, beruht vor allem auf der Gewißheit, daß am Frieden und der internationalen Zusammenarbeit, am Ausbau friedlicher internationaler Verbindungen alle Völker interessiert sind.“ Wyschinskis Worte finden ihre volle Bestätigung durch die heute die Welt umspannende Bewegung der Völker zur Unterzeichnung des Wiener Appells gegen die Vorbereitung des Atomkrieges. 6) Es kann im Rahmen dieser Arbeit nicht näher behandelt werden, daß selbstverständlich auch alle Experimente mit Atomwaffen in Friedenszeiten völkerrechtswidrig sind, wie dies Brandweiner in seiner vom Deutschen Friedensrat herausgegebenen Schrift „Atomwaffen und Völkerrecht“ und die japanischen Professoren Hirano und Yamanouchi in ihren Reden auf der Ratstagung der IVDJ, Leipzig 1954, ausführen; vgl. VDJD-Mitteilungsblatt 1954, Heft 3, S. 11. 7) vgl. hierfür auch D. I. Kudrjawzew: Der Kampf der UdSSR um das Verbot der Atomwaffe, in RID 1954, Sp. 133. Zu unserem. Preisausschreiben! Wir bitten alle Kollegen, die sich an unserem Autorenwettbewerb beteiligen, darauf zu achten, daß die Beiträge in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Die Manuskripte sollen einseitig und mit doppeltem Zeilenabstand beschrieben sein. Sie müssen wie in den Bedingungen in Heft 6 bekanntgegeben bis zum 15. Juni 1955 bei der Redaktion eingegangen sein. 275;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 275 (NJ DDR 1955, S. 275) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 275 (NJ DDR 1955, S. 275)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Summierung vieler politischoperativer Probleme in den Kreis- und objektdienststeilen muß es gelingen, eine von einem hohen Niveau der analystischen Tätigkeit und der Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit o? - Ordnung zur Organisierung und Durchführung des militärisch-operativen Wach- und Sicherüngsdien-stes im Staatssicherheit ahmenwacbdienstordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Spekulationen auf die Nutzung von Gerichtsprozessen zur Durchführung massiver hetzerischer Angriffe gegen die sowie zur Propagierung maoistischer Auffassungen und Ziele.

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