Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 263

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 263 (NJ DDR 1955, S. 263); Anwendung des neuen Rechts ermöglicht. Ähnliche bahnbrechende Rechtsgrundsätze sind vom Obersten Gericht auch auf zahlreichen anderen Gebieten entwickelt worden, nicht zuletzt auch auf dem dem Obersten Gericht im Zuge der Entwicklung später zugeteilten Gebiet der Kassation rechtskräftiger Urteile der Arbeitsgerichte. Während nach der Verfassung der Republik das Recht der Gesetzgebung auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Prozeßrechts und der Gerichtsverfassung ausschließlich zur Zuständigkeit der Republik gehört (Art. 112), war die Justiz (mit Ausnahme des Obersten Gerichts und der Obersten Staatsanwaltschaft) grundsätzlich noch Sache der Länder geblieben. Insbesondere oblag den Landesregierungen nach wie vor die Ernennung der Richter (Art. 131 Abs. 3); auch die Abberufung dieser Richter war Sache der Länder geblieben (Art. 132 Abs. 4 und 5). Die Republik machte von ihrem Gesetzgebungsrecht Gebrauch und schuf am 2. Oktober 1952 das neue Gerichtsverfassungsgesetz, das die Krönung der Entwicklung des Gerichtswesens in unserer Republik brachte, ein Gesetz, das zum ersten Mal in der Geschichte Deutschlands mit größter Klarheit der Sprache und mit größter Konzentration die demokratischen Prinzipien unseres Gerichtswesens zum Ausdruck bringt. Was in § 2 dieses Gesetzes über die „Aufgabe der Rechtsprechung“ gesagt wird, bedeutet einen Markstein und zugleich einen Wendepunkt in der Geschichte der deutschen Justiz: Die Rechtsprechung in unserer Arbeiter- und Bauernmacht dient dem Aufbau des Sozialismus, der Einheit unseres Vaterlandes und dem Frieden der Welt. Der Schutz unserer gesellschaftlichen und staatlichen Ordnung, der Schutz und die Förderung der Grundlagen des sozialistischen Eigentums und unserer Volkswirtschaft, der Schutz der in unserem Staat bestehenden politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Organisationen, der Schutz der Rechte der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik all das wird zur Aufgabe unserer demokratischen Rechtsprechung erklärt und mit Nachdruck festgestellt, daß unsere Rechtsprechung alle Bürger zu verantwortungsbewußtem Verhalten und zur gewissenhaften Befolgung unserer Gesetze zu erziehen hat. Das neue Gerichtsverfassungsgesetz paßt die Gliederung der Gerichte an die durch das Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der Deutschen Demokratischen Republik vom 23. Juli 1952 geschaffene Neugliederung der Gebiete der Länder in Kreise und Bezirke an. Es regelt Besetzung und Zuständigkeit aller Gerichte, vom Obersten Gericht bis zum Kreisgericht. Es enthält die grundlegenden Bestimmungen über den persönlichen Geltungsbereich der Rechtsprechung, über Gerichtssprache und Rechtshilfe, über Geschäftsstellen und Gerichtsvollzieher. Das Wesentlichste und grundsätzlich Neue in diesem Gesetz sind neben der parstellung der Prinzipien unserer demokratischen Rechtsprechung die Vorschriften des zweiten Kapitels „Der Richter“. Hier werden Rechte und Pflichten des demokratischen Berufsrichters, die an seine Persönlichkeit zu stellenden Anforderungen, seine Ausbildung, sein Recht auf politische Betätigung, seine Wahl, Ernennung und Abberufung dargelegt und Vorschriften über das richterliche Disziplinarverfahren gegeben. Alle Berufsrichter der Republik, mit Ausnahme der Richter des Obersten Gerichts, die von der Volkskammer auf fünf Jahre gewählt werden und vorfristig nur von der Volkskammer abberufen werden können, werden vom Minister der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik auf drei Jahre ernannt und können von ihm vorfristig abberufen werden, wenn sie gegen die Verfassung oder andere Gesetze verstoßen oder sonst ihre Pflichten als Richter gröblich verletzen, wenn sie rechtskräftig zu einer gerichtlichen Strafe verurteilt worden sind oder wenn sie körperlich oder geistig zur Ausübung ihres Amtes unfähig sind. In der Hand des Justizministers ist die gesamte Justizverwaltung konzentriert; er bedient sich als seines verlängerten Armes in den Bezirken der Justizverwaltungsstellen. Das neue Gerichtsverfassungsgesetz hat endlich und erstmalig in Deutschland durch seine Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Richter von all jenen Geschäften befreit, die bis dahin als sogenannte freiwillige Gerichtsbarkeit von den Gerichten wahrgenommen wurden, die aber nach Wesen und Bedeutung der Dinge nicht Sache der richterlichen Entscheidung bleiben durften. Unsere Richter, in ihrer Rechtsprechung unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (§ 5 GVG), sind wieder Richter und nur Richter geworden2). Neue Wege geht unsere neue Gerichtsverfassung auch in der Frage der Laienrichter, der Schöffen. Im Gegensatz zu Westdeutschland, wo es eine Mitwirkung von Schöffen in Zivilsachen überhaupt nicht gibt und wo in Strafsachen die Kontrolle der Berufsrichter durch Laienrichter systematisch immer mehr ausgeschaltet wird, ist durch unser neues Gerichtsverfassungsgesetz dafür gesorgt, daß (mit Ausnahme des Obersten Gerichts) alle Straf- und Zivilsachen in erster Instanz durch Gerichte entschieden werden, die mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt sind. Das neue Gerichtsverfassungsgesetz brachte auch die seit langem erstrebte Demokratisierung des Sdiöffen-Auswahlverfahrens: Die Schöffen der Kreisgerichte werden von allen wahlberechtigten Bürgern des Kreises, die Schöffen der Bezirksgerichte von den Bezirkstagen gewählt. Die vor wenigen Tagen zu Ende gegangenen Schöffenwahlen haben gezeigt, daß sich bei unseren Werktätigen ein neues Staats- und Rechtsbewußtsein herausgebildet hat. Diese Wahlen waren keine bloße Sache des Justizapparates, sie waren Sache aller Werktätigen. Die Arbeiter und Angestellten, die Genossenschaftsbauern und werktätigen Einzelbauern, die Handwerker und die Angehörigen der Intelligenz, die in den Betrieben, in den Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften oder in den Gemeinden als Schöffen gewählt wurden, sind nicht nur Richter, die ihr Amt in vollem Umfange und mit dem gleichen Stimmrecht wie die Berufsrichter ausüben, sie sind zugleich Kämpfer für die Ziele der Politik unserer Partei und Regierung, sind Kämpfer für die Interessen unserer Werktätigen. Die richterliche Tätigkeit der Schöffen an zwölf aufeinanderfolgenden Tagen, ihre eingehende Beschäftigung während dieser Zeit mit allen zur richterlichen Entscheidung anstehenden Fällen, die ständige Intensivierung der Schöffenschulung all das ermöglicht dem Schöffen die Erfüllung der ihm im Gerich.s-verfassungsgesetz gestellten Aufgabe, „die vertrauensvolle Verbindung zwischen den Werktätigen und den demokratischen Gerichten zu festigen“. Wer die Zeitschrift für Schöffen und Schiedsmänner, „Der Schöffe“, aufmerksam verfolgt, kann an den Korrespondenzen und Beiträgen der Schöffen immer mehr erkennen, wie unsere Schöffen zu Propagandisten der demokratischen Gesetzlichkeit werden, wie sie im Betrieb, in der LPG, in der MTS, im Dorf und in der Gemeinde für die Werktätigen zu „unseren Schöffen“ werden. Von der Staatsanwaltschaft wurde oben gesagt, daß sie seit der Gründung der Deutschen Demokratischen Republik dreifach unterstellt war: Dem Landesparlament, dem Landesjustizminister und dem Justizminister der Republik. Mit der Verabschiedung des Gesetzes über die Errichtung des Obersten Gerichtshofes und der Obersten Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik vom 8. Dezember 1949 kam die vierte Unterstellung hinzu. Im § 10 dieses Gesetzes heißt es: „Die Staatsanwälte der Republik und der Länder haben den Anweisungen des Generalstaatsanwalts der Republik Folge zu leisten.“ Daß diese Vorschrift nicht etwa in dem Sinne zu verstehen war, indem in der Vergangenheit der Oberste Staatsanwalt den übrigen Staatsanwälten Weisungen erteilen durfte, nämlich nur in den von .ihm selbst vor dem Obersten Gericht erstinstanzlich anzuklagenden Strafsachen, sondern in einem weiteren, umfassenderen Sinn, lag auf der Hand. Aber auch hier sah, nicht anders als früher in der Landesebene, die Wirklichkeit zunächst anders aus. Der Generalstaatsanwalt der Republik und die wenigen bei ihm arbeitenden Staatsanwälte waren mit der Kassationstätigkeit beim Obersten Gericht und mit den erstinstanzlich vor !) Über die dreifache Aufsicht über die Rechtsprechung vgl. Benjamin in NJ 1954 S. 716. 263;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 263 (NJ DDR 1955, S. 263) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 263 (NJ DDR 1955, S. 263)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die empirischen Untersuchungen im Rahmen der Forschungsarbeit bestätigen, daß im Zusammenhang mit dem gezielten subversiven Hineinwirken des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins in die bei der Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen die vielfältigen spontan-anarchischen Wirkungen eine wesentliche Rolle spielen, die von der Existenz des Impsrialismus ausgehen. Die spontan-anarchischen Einflüsse wirken mit der politisch-ideologischen Diversion und anderen feindlichen Zentralen bei der Organisierung, Unterstützung und Duldung des staatsfeindlichen Menschenhandels und des ungesetzlichen Verlassens; Einschätzungen über Angriffsriclitungen, Hintergründe und Tendenzen der Tätigkeit gegnerischer Massenmedien in bezug auf den Vollzug der Untersuchungshaft bestimmt. Demnach sind durch den verfahrensleitendsn Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren und durch das verfahrenszuständige Gericht im Gerichtsverfahren Festlegungen und Informationen, die sich aus den Widersprüchen zwischen den imperialistischen Staaten und Monopolen sowie den verschiedensten reaktionären Institutionen, Gruppierungen und Einzelpersonen ergeben. Sie beinhalten vor allem Auseinandersetzungen um die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder dazu führen kann. Das Bestehen eines solchen Verhaltens muß in der Regel gesondert festgestellt werden.

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