Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 260

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 260 (NJ DDR 1955, S. 260); scheinenden Kräften zu füllen, sondern es kam darauf an, zugleich dem Mangel an demokratischen Richtern abzuhelfen. Denn die Richter, die als formal unbelastet im Dienst blieben oder wieder eingestellt werden konnten, waren ihrer Überzeugung nach keineswegs alle Demokraten. Es waren überwiegend die „unpolitischen“ Richter der alten Schule, die zum Teil wegen ihres Alters nicht mehr Mitglied der NSDAP geworden waren, zum Teil aus Ablehnung des Nationalsozialismus“, also aus einer reaktionären Haltung heraus den Eintritt in die Nazi-Partei vermieden hatten. Diesen Richtern, die schon in der Weimarer Zeit, zum Teil schon im Kaisserreich, amtiert hatten, d'e auch nach dem Zusammenbruch zunächst weiter beschäftigt wurden, mußte ein Gegengewicht entgegengestellt werden, aus Menschen mit ehrlicher demokratischer Gesinnung und Haltung. So wurden schon im Jahre 1945 in allen Ländern der sowjetischen Besatzungszone mit Ausnahme von Thüringen Maßnahmen zur Heranziehung demokratischer Kräfte, auch solcher, die keine juristische Ausbildung hatten, erörtert und in Angriff genommen. In Mecklenburg und Brandenburg z. B. geschah dies zum Teil auf Initiative von Organen der Besatzungsmacht, indem man sowohl Laien, die in ihrer politischen Vergangenheit sich als Demokraten bewährt hatten, insbesondere von den Nazis verfolgte Antifaschisten, wie auch Angehörige des mittleren und des sogenannten „gehobenen Justizdienstes“ zu Richtern und Staatsanwälten machte. Interessant ist in diesem Zusammenhang die Verordnung der Provinzialverwaltung Sachsen über die Befähigung zum Richteramt vom 3. Dezember 1945 (VOB1. für die Provinz Sachsen 1945 S. 12), die den Präsidenten der Provinz ermächtigte, „auch solchen Personen, die die Voraussetzungen des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht erfüllen, die Genehmigung zur zeitweisen Wahrnehmung richterlicher Geschäfte zu erteilen, sofern sie ihrer Person nach die Gewähr für eine ordnungsmäßige Ausübung der ihnen übertragenen Befugnisse geben“, und die als Personenkreis, aus dem diese neuen Richter auszuwählen waren, bestimmte: „Gewerkschaftssekretäre und juristische Facharbeiter bei den Gewerkschaften, Beamte des mittleren und gehobenen Justizdienstes, Referendare, die mindestens ein Jahr des Ausbildungsdienstes durchgemacht haben, besonders wenn sie infolge nazistischer Terrormaßnahmen an der Ablegung der großen Staatsprüfung gehindert waren, frühere Bürovorsteher bei Rechtsanwälten und Notaren, frühere Prozeßagenten, Personen in leitenden Stellen, die im Verwaltungsdienst der Jugend- und Fürsorgeämter tätig waren“. Im Lande Sachsen gab Anfang November 1945 die sowjetische Militärverwaltung die erste Anregung, einen Lehrgang zu schaffen, in dem Männer und Frauen mit einwandfreier antifaschistischer Haltung zu Richtern herangebildet werden sollten. Angesichts dieser von den einzelnen Ländern entwickelten, in verschiedener Richtung laufenden Initiative stand die neuerrichtete Deutsche Justizverwaltung der sowjetischen Besatzungszone vor der Aufgabe, die Einheitlichkeit dieser Entwicklung zu sichern. Die Grundlage dafür wurde durch einen im November 1945 ergangenen Erlaß der Rechtsabteilung der sowjetischen Militäradministration geschaffen. Dieser Erlaß enthielt die Grundsätze, nach denen die Einrichtung der Schulen zur beschleunigten Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten vor sich gehen sollte: Einrichtung je einer Schule für jedes Land und eine Unterrichtsdauer von 6 Monaten. Der Erlaß berief als Schüler zuverlässige Antifaschisten, Männer und Frauen im Alter von 25 bis 45 Jahren, die von den politischen Parteien und Organisationen vorgeschlagen werden sollten. Als Vorbildung wurde nur abgeschlossene Volksschulbildung verlangt. Damit war der erste Schritt getan zu jener grundlegenden Justizreform, die im Statut der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands zu den großen Errungenschaften der Arbeiterklasse, der werktätigen Bauern und der schaffenden Intelligenz gezählt wird der erste Schritt, der der Stalinschen Losung entsprach: Die Kader entscheiden alles. Der Anfang war sehr schwierig. Die Organisierung einer richtigen Auswahl der Schüler durch die poli- tischen Parteien und demokratischen Organisationen, die Entwicklung des richtigen Systems der endgültigen Auswahl unter den Vorgeschlagenen durch die Länderjustizverwaltungen erforderte eine Anlaufzeit, verlangte Erfahrung, brachte Fehlschläge. Von der einfachen Unterhaltung und Befragung des Anwärters durch die Auswahlkommission bei der Landesjustizverwaltung bis zur regelrechten Aufnahmeprüfung mit schriftlicher Arbeit und mündlicher Prüfung, von den mehr oder weniger planlosen Vorschlägen der Parteien und demokratischen Organisationen bis zur Einrichtung von Vorkursen für die vorzuschlagenden Mitglieder war es ein weiter Weg. Die Mängel und Schwächen in der Methode der Auswahl fanden im Ergebnis der Abschlußprüfungen der ersten Lehrgänge ihren Ausdruck, die nur 58 Prozent der ursprünglich in die Schulen aufgenommenen Teilnehmer bestanden. Dieses Ergebnis führte nicht nur zur Überprüfung der Methoden der Auswahl und des Unterrichts, es weckte auch unsere Wachsamkeit: Wer erreichte das Ziel nicht? Waren das gerade die Kader der Arbeiter? Gab es Kräfte, die ein Interesse daran hatten zu verhindern, daß gerade die Arbeiter die neuen Richter und Staatsanwälte wurden? Wir waren uns darüber klar, daß der Klassenkampf nicht vor unseren Richterschulen haltmachen würde und die Bemühungen mancher Leiter und Lehrer in den ersten Lehrgängen, nicht nur den Unterricht, sondern das ganze Leben in den Schulen zu „entpolitisieren“ waren ein Ausdruck dafür. Die ersten Jahrgänge der Schulen hatten es schwer: noch wirkte die materielle Not der ersten Jahre, der fachliche Unterricht kämpfte mit vielen Unzulänglichkeiten, und in ideologisch-politischer Hinsicht mußten die Schüler viele Kämpfe allein durchkämpfen. Von Jahr zu Jahr verbesserte sich jedoch die gesamte Lage: die Kurve der Schüler, die die aus Klausuren und mündlicher Prüfung bestehende Abschlußprüfung bestanden, stieg steil auf. Verbessert wurde von Lehrgang zu Lehrgang auch der Lehrplan. Er umfaßte von Anfang an alle Gebiete des materiellen Rechts und des Prozeßrechts, aber auch grundsätzliche Vorlesungen und Studien über die Stellung und Funktion des Rechts und seine Bedingtheit durch die jeweiligen gesellschaftlichen Verhältnisse. Der angesichts der Fülle des Stoffes und der geringen zur Verfügung stehenden Ausbildungszeit anfangs gefaßte Entschluß, die Schüler nach einer gemeinsamen Grundausbildung in zwei Gruppen Zivilrichter einerseits, Strafrichter und Staatsanwälte andererseits zu trennen, wurde fallengelassen, weil wir keine Richter zweiter Klasse, sondern schon von Beginn an auf allen Rechtsgebieten tätige voll verantwortliche Juristen haben wollten. Das machte eine Reihe von weiteren Maßnahmen erforderlich: Verlängerung der Dauer schon der ersten Lehrgänge, Ernennung von hauptamtlichen Lehrern, die die Absolventen auch nach ihrem Einsatz in der Praxis weiter anzuleiten, zu betreuen und zu fördern hatten, regelmäßige Herausgabe von Unterrichtsbriefen für die in der Praxis tätigen Absolventen, Zusammenfassung der neuen Richter und Staatsanwälte in den einzelnen Landgerichtsbezirken zu Arbeitsgemeinschaften usw. Bei der ständigen Verbesserung der Unterrichtsmethode war die Richterschule des Landes Sachsen in Bad Schandau führend. Hier wurde schon 1946 eine Unterrichtsform entwickelt, bei der vormittags Vorlesungen gehalten wurden und nachmittags der Stoff der Vorlesungen in seminaristischer Form unter der Leitung zweier zu diesem Zweck zur Schule abgeord-neter Oberlandesgerichtsräte durchgearbeitet wurde. Diese Form des Unterrichts, die intensive Unterrichtsmethode, ist von allen Schulen übernommen worden und hat über die Richterschulen hinaus Bedeutung gewonnen für die Reform des juristischen Unterrichts überhaupt Diese in Bad Schandau entwickelte Kernform des Unterrichts wurde in doppelter Hinsicht ergänzt: Einerseits wurde, um den neuen Richtern und Staatsanwälten den Eintritt in die Praxis nach Möglichkeit zu erleichtern, der Aufnahme in die Schule eine Vorpraxis von einigen Monaten bei einem Amtsgericht 260;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Frageund Antwortspiegel zur Person und persönlichen Problemen, Frageund Antwortspiegel zu täglichen Problemen in der Einkaufsscheine, Mitteilung über bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie muß stiärker darauf gerichtet sein, durch eine qualifizierte Untersuchungsarbeit noch wesentlich mehr Erkenntnisse über den konkreten Sachverhalt und seine Zusammenhänge zu anderen, über die Täterpersönlichkeit, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen im konkreten Bereich, die mit den jeweiligen Handlungen der Ougendlichen verbunden sind. Hier empfiehlt sich in jedem Fall die Teilnahme dee zuständigen operativen Mitarbeiters.

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