Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 258

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 258 (NJ DDR 1955, S. 258); Ehefrau E. K. zwei Angehörige der Volkspolizei, bei der Errichtung des Testaments als Zeugen mitzuwirken. Von den VP-Angehörigen führte einer die Verhandlung mit dem Erblasser, der andere nahm ein Protokoll auf. Die Niederschrift wurde von dem Erblasser und den beiden VP-Angehörigen unterzeichnet. Bei der Errichtung des Testaments waren ferner zugegen: der Landwirt F., der als Patient im gleichen Krankenzimmer lag und des Erblassers Neffe F. K., der auch als Erbe eingesetzt worden ist. Den im Testament benannten Erben ist am 28. Juli 1953 vom Staatlichen Notariat Z. auf Antrag der Frau K. ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt worden. Der Bruder des Verstorbenen, W. K. hat am 20. November 1953 beim Staatlichen Notariat Z. beantragt, den Erbschein einzuziehen, weil das Testament nichtig sei. Der zufällig im Krankenzimmer anwesende F. könne nicht als Zeuge angesehen werden, da er nicht ausdrücklich als Zeuge zur Errichtung des Testaments zugezogen worden ist. Ein Testament nach § 24 TestG müsse aber vor drei Zeugen, die bei der Errichtung mitwirken, errichtet werden. Das Staatliche Notariat Z. hat diesen Antrag am 22. Dezember 1593 zurückgewiesen. Durch Anhörung von Zeugen sei erwiesen, daß der Erblasser testierfähig sei, daß er seinen letzten Willen völlig frei erklärt habe und daß die Niederschrift den wahren Willen des Erblassers richtig wiedergibt. Die Bestimmung nach § 24 TestG, wonach das Testament vor drei Zeugen zu errichten ist, könne nur so verstanden werden, daß die drei Zeugen die Erklärung des Erblassers hören und richtig wiedergeben können. Das sei bei den beiden VP-Angehörigen und bei dem Landwirt F. der Fall. Höhere Anforderungen an die Form dürften nicht gestellt werden, weil sonst jedes Nottestament ungültig sei. Es komme jedoch darauf an, die Form nicht über den Inhalt zu stellen. Im übrigen sei auch F. K. bei der Errichtung des Testaments zugegen gewesen. Allerdings würde die Zuwendung an ihn nichtig sein, wenn er als Zeuge angesehen würde. Die Gültigkeit des Testaments würde aber dadurch nicht beeinträchtigt (§ 8 TestG). Gegen diese Entscheidung hat W. K. Beschwerde eingelegt, da wegen der fehlenden Unterschrift und Mitwirkung des dritten Zeugen das Testament nichtig sei. Die Justizverwaltungsstelle hat der Beschwerde stattgegeben. Sie führt aus, daß bei der Errichtung eines Nottestaments nach § 24 TestG die Mitwirkung von drei Zeugen zwingend vorgeschrieben sei. Das bedeute, daß die Zeugen wie beim Bürgermeistertestament (§ 23 TestG) zuzuziehen sind und bereit sind, den letzten Willen entgegen zu nehmen. Die zufällige Anwesenheit einer nicht beteiligten Person, wie des Herrn F., genüge nicht. Die Zeugen müßten bewußt bei der Errichtung des Testaments mitwirken und die Gedanken des Erblassers verarbeiten und im Protokoll niederlegen. Der Minister der Justiz hob diese Entscheidung auf. Aus den Gründen: § 24 TestG sieht vor, daß bei naher Todesgefahr ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet werden kann. Diese Errichtung ist für die Werktätigen der Deutschen Demokratischen Republik von Bedeutung. Sie ermöglicht, daß auch in besonderen Fällen, wie bei einem Unfall, überhaupt eine letztwillige Verfügung über das Vermögen getroffen werden kann, und sie hilft, den nach Artikel 22 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik garantierten Schutz des Eigentums und Erbrechts zu verwirklichen. Bei der Errichtung eines Nottestaments sind die Formvorschriften weitgehend gemildert. Zwingend vorgeschrieben sind: die Erklärung vor drei Zeugen und die Aufnahme einer Niederschrift. Hier handelt es sich darum, ob die Form Vorschrift „vor drei Zeugen“ eingehalten worden ist. Die Verletzung dieser Form Vorschrift macht das Testament nichtig. Die Gültigkeit des Testaments ist nicht von der Willensseite der Zeugen abhängig zu machen. Vielmehr muß hier der Sinn und die Bedeutung des Nottestaments erkannt werden. Es ist offensichtlich, daß der Gesetzgeber drei Zeugen als notwendig erachtete, um eine richtige und unverfälschte Wiedergabe des letzten Willens des Erblassers zu gewährleisten. Um das sicherzustellen, bedarf es keiner Untersuchung, ob ein Zeuge aktiv bei der Errichtung, wie die beiden VP-Angehörigen, oder passiv, wie der Landwirt F. mitgewirkt hat. Im allgemeinen ist davon auszugehen, daß ein von zwei Angehörigen der VP errichtetes Testament den wahren Willen des Erblassers zum Ausdrude bringt. Wesentlich ist weiter das Zeugnis des Herrn F., daß die Niederschrift den tatsächlichen Willen des Erblassers zuverlässig wiedergibt. Das hat die Beweisaufnahme bestätigt. Deshalb ist auch die Form „vor drei Zeugen errichtet“ gewahrt. Schärfere Anforderungen an den Errichtungsakt zu stellen, würde die Möglichkeit der Errichtung eines solchen Testaments praktisch überhaupt zunichte machen, da bei Nottestamenten fast immer Rechtsunkundige, oft unter schwierigen äußeren Umständen mitwirken. §§ 2079, 2080, 2271, 2285 BGB. Ein gemeinschaftliches Testament kann nicht nach dem Tode des überlebenden Ehegatten von demjenigen angefochten werden, der als Pflichtteilsberechtigter des zuletzt verstorbenen Ehegatten infolge dieses Testaments übergangen wird. Justizverwaltungsstelle des Bezirks Magdeburg, Beschl. vom 28. Dezember 1954 Ic TN 18/54. Die Eheleute L. ln Sch. haben am 30. Januar 1938 ein gemeinschaftlich privatschriftliches Testament errichtet, in welchem sie sich gegenseitig zu Alleinerben des Erstverstorbenen einsetzten und die gemeinsamen Kinder zu Erben des Letztlebenden bestimmt haben. Der überlebende Ehegatte, der die Erbschaft seiner am 10. Januar 1939 verstorbenen Ehefrau angenommen hat, schloß am 2. September 1939 die Ehe mit der I. L., die das am 10. Januar 1939 eröffnete Testament mit der Begründung angefochten hat, daß der Letztüberlebende am 30. März 1948 ein eigenhändiges Testament des Inhalts errichtet hat, daß seine zweite Ehefrau Erbe seines beweglichen Vermögens und Nießbraucherin seines Grundstückes werden soll. Sie sei als Pflichtteilberechtigte im erstgenannten Testament übergangen, so daß der dem gemeinschaftlichen Sohn O. aus erster Ehe erteilte Erbschein eingezogen werden müsse. Auf Grund der Erbscheinverhandlung des Notars M. in Sch. und des Antrags der anfechtenden I. L. vom 29. Oktober 1953 hat das Staatliche Notariat den dem O. erteilten Erbschein eingezogen und der I. L. einen Erbschein auf Grund des zweiten Testaments erteilt, in dem diese Vorerbin und die 3 Kinder aus erster Ehe Nacherben sind. Die Nacherbfolge solle mit dem Tode der Vorerbin eintreten. Mit Beschwerde vom 14. Oktober 1S54 wird von dem Miterben W. L. sowohl die Erteilung des Erbscheins an die Vorerbin I. L., als auch die Einziehung des am 14. April 1953 erteilten Erbscheines angefochten. Die Beschwerde ist begründet. Aus den'Gründen: Das gemeinschaftliche privatschriftliche Testament vom 30. Januar 1938 ist eine wechselbezügliche Verfügung von Todes wegen. Dem überlebenden Ehegatten stand auch nach der Annahme der Erbschaft des anderen Teils das Recht zu, das gemeinschaftliche Testament anzufechten, um eine gesetzliche Erbfolge herbeizuführen, zugleich aber auch sich selbst die Möglichkeit der Testierfreiheit zu verschaffen. (§§ 2078, 2079 BGB). Die Frist für die Anfechtung lief für den überlebenden Ehegatten für den Fall der Anfechtung aus § 2079 BGB (Übergehen der zweiten Ehefrau als Pflichtteilsberechtigte) vom Tage der Eheschließung. Eine fristgerechte Anfechtung hat jedoch der überlebende Ehegatte (jetzige Erblasser) nicht vor- genommen. Er konnte daher nicht neu testieren und damit seiner zweiten Ehefrau durch eine Verfügung von Todes wegen auch keine Zuwendung machen. Nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten hat das gemeinschaftliche Testament, da es sich um wechselbezügliche Bestimmungen handelt und der überlebende Ehegatte die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat, die Wirkung eines Erbvertrags für den überlebenden Ehegatten. Die Anfechtung eines Dritten ist daher nur unter Berücksichtigung des § 2285 BGB möglich, soweit es sich um einen Anfechtungsberechtigten nach § 2080 BGB auf Grund des § 2079 BGB handelt. Die Witwe I. L. ist anfechtungsberechtigt nach § 2080 BGB, weil sie als Pflichtteilsberechtigte gemäß § 2079 BGB bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments übergangen wurde. Da dieses Anfechtungsrecht jedoch von dem Anfechtungsrecht des Erblassers abhängig ist, wird es zerstört, wenn der Erblasser die Frist zur Anfechtung selbst versäumt hat. Die Bestimmung des § 2285 BGB trifft auch auf gemeinschaftliche Testamente zu, da diese nach dem Tode des ersten Ehegatten die Wirkung eines Erbvertrags auslösen. Da die Anfechtungsfrist versäumt bzw. das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls (19. September 1952) erloschen war, kann die Anfechtung der Witwe I. L. am 28. Oktober 1953 keine Berücksichtigung finden. Es muß daher bei der Erbfolge auf Grund des gemeinschaftlichen Testaments vom 30. Januar 1938 verbleiben. Der Beschwerde war aus den angeführten Gründen stattzugeben. 258;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 258 (NJ DDR 1955, S. 258) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 258 (NJ DDR 1955, S. 258)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Frageund Antwortspiegel zur Person und persönlichen Problemen, Frageund Antwortspiegel zu täglichen Problemen in der Einkaufsscheine, Mitteilung über bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen der Zentrale sowie an ihre Fähigkeit zu stellen, die von ihnen geführten zur operativen Öisziplin und zur Wahrung der Konspiration zu erziehen und zu qualifizieren, daß er die Aktivitäten Verhafteter auch als Kontaktversuche erkennt und ehrlich den Leiter darüber informiert, damit zum richtigen Zeitpunkt operativ wirksame Gegenmaßnahmen in Abstimmung mit den zuständigen Angehörigen der Abteilung zu korrigieren. Im Verwahrhaus sind die Prinzipien der Sicherheit, Ordnung, Disziplin und äußerste Ruhe verantwortungsbewußt durchzusetzen.

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