Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 257

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 257 (NJ DDR 1955, S. 257); Gegen diesen Beschluß hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt. Die Beklagten beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beschwerde ist zulässig (§ 11 Abs. 6 MSchG) und form-und fristgerecht (§§ 569, 577 ZPO) eingelegt, aber unbegründet. Aus den Gründen: Das KrG ging von der Annahme aus, daß die Reibungen zwischen den Parteien sich hauptsächlich daraus erklärten, daß die Parteien ihre vertraglichen Abmachungen nicht schriftlich festgelegt haben. Diese Annahme erscheint zutreffend. Ein Teil der Vorgänge, auf die der Klageantrag gestützt war, hat sich erledigt. Ein weiterer Teil wird sich erledigen, wenn sich die Parteien . entschließen, entsprechend der Anregung des KrG ihre vertraglichen Abmachungen schriftlich festzulegen (Hausmannsarbeit). Die übrigen Vorgänge, also diejenigen, auf die der Klageantrag praktisch nur noch gestützt werden könnte, sind umstritten. Ob sie sich zugunsten des Beschwerdeführers klären werden, ist zweifelhaft Außerdem sind die Vorwürfe, die der Beschwerdeführer mit Bezug auf diese Vorgänge gegen die Beklagten erhebt, auch in ihrer Gesamtheit nicht so schwerwiegend, daß die Entspannung der Beziehungen zwischen den Parteien als ausgeschlossen erachtet werden muß. Unter diesen Umständen ist gegen die Auffassung des KrG es sei zu erwarten, daß bei Fortsetzung des Mietverhältnisses der Friede in der Hausgemeinschaft wiederhergestellt werden könne, nichts einzuwenden. Unzutreffend ist schließlich die Auffassung des Beschwerdeführers, die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Auflage des KrG, die vertraglichen Abmachungen schriftlich festzulegen, sei kaum als zulässig zu erachten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß es sich dabei nicht um eine Auflage etwa in dem Sinne handelt, daß die Aussetzung des Verfahrens von der Erfüllung dieser Auflage übhängig gemacht worden wäre, so daß die Parteien annehmen könnten, das KrG habe insofern einen gewissen Druck auf sie ausüben wollen. Das KrG hat ihnen vielmehr helfen wollen, ihre vertraglichen Beziehungen so zu regeln, daß künftig Reibungen zwischen ihnen vermieden werden. Ihnen diese Hilfe zu gewähren, war nicht nur das Recht des KrG, sondern auch seine Pflicht. Denn nach § 2 Abs. 2 des GVG vom 2. Oktober 1952 haben die Gerichte der Deutsdien Demokratischen Republik auch eine erzieherische Aufgabe, nämlich die Aufgabe, durch ihre Rechtsprechung die Bürger in ihrem beruflichen und persönlichen Leben zu einem verantwortungsbewußten Verhalten und zur gewissenhaften Befolgung der Gesetze zu erziehen. Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden. Anmerkung Dem Bezirksgericht ist darin beizupflichten, daß die Aussetzung des Rechtsstreits zulässig war (§ 11 Abs. 1 MSchG); ob sie auch zweckmäßig war, kann und soll auf Grund des bloßen Wortlauts des Beschlusses nicht beurteilt werden. Anders steht es aber mit der Auflage, einen alle Streitpunkte umfassenden schriftlichen Mietvertrag abzuschließen. Allerdings sieht Abs. 2 des §11 MSchG die Möglichkeit von Auflagen vor. Zum Wesen einer durch ein Staatsorgan erteilten Auflage gehört aber, daß ihre Erfüllung in der Macht ,des Empfängers des Auflagebefehls steht. Es ist also z. B. möglich, dem Vermieter aufzuerlegen, bestimmte Reparaturen auszuführen, die nach seinem Einkommen möglich und für die die notwendigen Materialien erhältlich sind, oder von dem Mieter zu verlangen, sich bei der Benutzung der Waschküche an die im Hause eingeführte Zeiteinteilung zu halten. Anders steht es aber mit der Auflage, einen Mietvertrag abzuschließen, über dessen Inhalt das Kreisgericht überdies nichts bestimmt hat. Die Parteien haben ersichtlich und auch nach der Meinung des Kreisgerichts ganz verschiedene rechtliche Vorstellungen von den Pflichten eines Hausbesorgers. Wer soll als der die Auf- lage nicht Erfüllende gelten, wenn sie sich infolge ihrer verschiedenen Ansichten nicht einigen können? Darauf kommt es aber für die Frage der Fortsetzung des Verfahrens an, da dann der Antragsteller glaubhaft machen müßte, daß der andere Teil die Auflage nicht erfüllt habe. Das Bezirksgericht hilft dieser Schwierigkeit nicht durch den Hinweis ab, daß „es sich nicht um eine Auflage etwa in dem Sinne handelt, daß die Aussetzung des Verfahrens von der Erfüllung dieser Auflage abhängig gemacht worden wäre“. Nach dem Gesetzeswortlaut ist zwar nicht die Aussetzung (§ 11 Abs. 4 MSchG), wohl aber ihre Aufhebung nach Fristablauf (negativ) von ihrer Erfüllung abhängig, so daß sich die Auflage einer Bedingung nähert. War aber das BG der Meinung, das KrG habe überhaupt keine Auflage, sondern nur eine wohlmeinende, aber nicht rechtsverbindliche Empfehlung erlassen, so hätte es dies deutlicher zum Ausdruck bringen müssen. Im übrigen hätten auch dann die Instanzgerichte den Parteien Funktionen auferlegt, die ihnen selbst oblagen. Wenn sie es für durchführbar und wünschenswert hielten, den Frieden unter den Parteien durch Herbeiführung eines schriftlichen, die Hausbesorgertätigkeiten deutlich abgrenzenden Vertrages herzustellen, dann mußten sie diese Streitpunkte in einer vor ihnen notfalls auch unter erheblichem Zeitaufwand durchzuführenden Vergleichsverhandlung erörtern und den Parteien konkrete Ratschläge für den Inhalt eines Vergleichs geben. Es mußte dem KrG doch möglich sein, auf Grund nicht nur seiner Rechtskenntnisse, sondern auch seiner von den Schöffen unterstützten Erfahrungen über die örtlichen Lebensgepflogenheiten, sachgemäße Vergleichsvorschläge zu machen, statt den Parteien selbst es zu überlassen, irgendwie durch gegenseitiges Nachgeben einen Ausgleich zu finden. Da sich aber in Wirklichkeit die Auslegung der Auflage als einer bloßen Empfehlung nicht rechtfertigen läßt, weil das KrG sowohl den §11 MSchG angeführt, als auch den dort gebrauchten, einen festumrissenen Rechtsbegriff bezeichnenden Ausdruck „Auflage“ verwendet hat, wäre es richtiger gewesen, der Beschwerde soweit stattzugeben, als sie gegen die Auflage gerichtet ivar. Unrichtig war weiter, den Aussetzungsbeschluß auf § 2 GVG zu stützen. Allerdings kann die Herbeiführung friedlichen Zusammenlebens zwischen Vermieter und Mieter hier Hausbesorger als Erziehungstätigkeit betrachtet werden, wenn sie hier auch mit unzulänglichen Mitteln in Angriff genommen worden ist. Gleichwohl ist es methodisch bedenklich, eine solche dem Gericht auf Grund der Spezialbestimmung des § 11 MSchG zustehende Befugnis auch auf die allgemeine Vorschrift des § 2 GVG zu stützen. Die Aussetzungsbefugnis nach §11 Abs. 1 MSchG beruht auf der Besonderheit der gegenseitigen Beziehungen der Parteien eines Mietvertrages. Sie auch aus § 2 GVG herzuleiten, könnte zu der Annahme führen, das Gericht sei befugt, das Verfahren auch bei Rechtsstreitigkeiten anderer Art auszusetzen. Das würde das Ergebnis, mindestens aber die Dauer, einer nicht übersehbaren Zahl von Prozessen völlig ungewiß machen und mit dem Erfordernis der Beschleunigung, auf das wir das größte Gewicht legen, unvereinbar sein. Außerdem muß die Rechtspflege auch den Schein vermeiden, als ob die Parteien durch Prozeßnachteile zu einem Vergleich veranlaßt werden sollen, so erwünscht er in vielen Fällen auch sein mag. Dr. Kurt Cohn Oberrichter am Obersten Gericht § 24 TcstG. Für die Errichtung eines Nottestaments genügt neben der Aufnahme einer Niederschrift die Anwesenheit von drei Zeugen, ohne daß diese eine bestimmte Mitwirkung ausüben müssen. Entsch. des Ministers der Justiz vom 12. November 1954 3835 StN 2. Der Tischlermeister K. lag im Stadtkrankenhaus Z. Sein Tod stand bevor. Er wollte ein Testament errichten. Da in den Abendstunden des 28. Juli 1951 ein Notar nicht zu erreichen war, beauftragte das Volkspolizeirevier in Z. auf Ersuchen der 257;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

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