Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 251

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 251 (NJ DDR 1955, S. 251); läge unseres Staates im besonderen Maße gewährleistet sein. Das kommt, wie bereits erwähnt, durch die erhöhte Strafandrohung im § 2 VESchG zum Ausdruck. Im Hinblick auf die Vielseitigkeit der Gestaltung des Rechtsverkehrs auf dem Gebiet des Volkseigentums und anderen gesellschaftlichen Eigentums sind deshalb unter dem Begriff Urkundenfälschung im Sinne von § 2 VESchG alle Angriffe auf das dadurch geschützte Objekt zu verstehen, die in Form eines Urkundenverbrechens begangen sind, wie sie in dem mit dem Gesamtbegriff Urkundenfälschung bezeichneten' 23. Abschnitt des Strafgesetzbuches tatbestandsmäßig aufgeführt sind. Die Auffassung der Berufung würde eine mit dem Gesetz zum Schutze des Volkseigentums nicht zu vereinbarende Einschränkung des Schutzes des Volkseigentums und anderen gesellschaftlichen Eigentums bedeuten. Die Möglichkeit der Anwendung des § 2 Abs. 1 VESchG (Urkundenfälschung) bei Vorliegen der auf dem 23. Abschnitt des Strafgesetzbuches ersichtlichen Tatbestände verpflichtet jedoch das Gericht zu einer genauen und gewissenhaften Prüfung im Sinne der Richtlinie Nr. 3 des Obersten Gerichts vom 28. Oktober 1953, ob die Schwere des Verbrechens die Anwendung des Gesetzes zum Schutze des Volkseigentums erfordert. Der Feststellung des Bezirksgerichts, die Angeklagte habe durch Vernichtung der Tagesleistenzettel die Aufklärung der gesamten Unterschlagungen in Höhe von 1395,20 DM erschwert und demzufolge müsse bei der Beurteilung der Schwere des Angriffs der gesamte Betrag zugrunde gelegt werden, steht im Widerspruch zu den im Urteil angeführten Tatsachen. Nach den Feststellungen des Bezirksgerichts hat die Angeklagte die Tagesleistenzettel am 2. und 4. Juni 1954 zur Verschleierung der Unterschlagungen in Höhe von 480 DM vernichtet. Das Bezirksgericht hätte deshalb bei der Beurteilung, ob wegen der Urkundenfälschung § 2 VESchG anzuwenden ist, nur den Betrag von 480 DM zugrunde legen dürfen. Unter Berücksichtigung der Richtlinie Nr. 3 des Obersten Gerichts vom 28. Oktober 1953 (ZB1.1953 S. 543) hätte es dann erkennen müssen, daß hinsichtlich der Urkundenvernichtung nidit § 2 VESchG, sondern § 274 StGB anzuwenden ist, da der durch die Urkunden Vernichtung entstandene Nachteil für das genossenschaftliche Eigentum nicht so erheblich ist, daß die Anwendung des § 2 Abs. 1 VESchG gerechtfertigt wäre. § § 2 Abs. 2 Buchst, b VESchG; § 74 StGB. 1. Ein längerer zeitlicher Abstand zwischen den einzelnen Tatkomplexen zwingt nicht unbedingt dazu, Tatmehrheit festzustellen; es kann auch hier unter Umständen Fortsetzungszusammenhang bestehen. 2. Auch bei gruppenweiser Begehung eines Verbrechens gegen das Volkseigentum ist es möglich, daß einer der Täter nur nach den Bestimmungen des StGB verurteilt wird. OG, Urt. vom 4. März 1955 3 Ust III15/55. Durch Urteil des Bezirksgerichts P. vom 3. Februar 1955 sind die Angeklagte P. wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einem Jahr Gefängnis und die Angeklagte M. wegen Betruges zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Dais Urteil beruht auf folgenden tatsächlichen Feststellungen: Die im Jahre 1909 geborene Angeklagte P. erlernte nach ihrer Schulentlassung den Beruf einer Verkäuferin. Seit dein Jahre 1953 war sie Verkaufsstellenleiterin in der Konsumgenossenschaft Rh. Die im Jahre 1914 geborene Angeklagte M. war seit dem Jahre 1950 im Stahlwerk H. zunächst als Arbeiterin und dann als Angestellte beschäftigt. Im Jahre 1953 wurde das Kinderferienlager Pr. unter die Fürsorge des Stahl- und Walzwerks gestellt. Die Lebensmittel für dieses Lager wurden durch die von der Angeklagten P. geleitete Konsumverkaufsstelle geliefert. Die Angeklagte M. wurde als Wirtschaftsleiterin des Kinderferienlagers eingesetzt. Kurz vor der Beendigung der Ferienaktion im Jahre 1953 besprach der damalige Lagerleiter mit der Angeklagten M. die Vorbereitungen einer Abschiedsfeier, bei welcher an die Teilnehmer kostenlos Zigaretten verteilt werden sollten. Beide beschlossen, die Angeklagte P. zu fragen, ob es möglich sei, Zigaretten zu liefern, ohne daß diese Posten auf den Rechnungen in Erscheinung treten. Die Angeklagte M. besprach dies mit der Angeklagten P„ wobei diese ihr erklärte, die Zigarettenlieferung sei in der Form möglich, daß auf den Rechnungen entweder mehr Obst und Gemüse als tatsächlich geliefert angegeben oder aber, daß Preise einer besseren als der gelieferten Qualität z. B. bei Marmelade eingesetzt würden. Hiermit war die Angeklagte M. einverstanden. Sie erhielt von der Angeklagten P. Zigaretten im Werte von etwa 300 bis 400 DM, die bei dem Abschiedsfest an das Lagerpersonal kostenlos verteilt wurden. Auch im Jahre 1954 war die Angeklagte M. Wirtschaftsleiterin für das Ferienlager Pr. Sie traf wiederum mit der Angeklagten P. eine inhaltlich gleiche Vereinbarung wie im Jahre 1953. Die gelieferten Zigaretten dienten diesmal allerdings nicht zur besseren Ausgestaltung einer Abschiedsfeier, sondern sie standen der Lagerleitung zur Verteilung an Besucher und zum Verbrauch bei Sitzungen zur Verfügung. An dem Verbrauch der Zigaretten beteiligte sich die Angeklagte M., die Nichtraucherin ist, nicht. Insgesamt wurden im Jahre 1954 für etwa 600 bis 700 DM Zigaretten geliefert. Der vom Stahl- und Walzwerk im Lager Pr. eingesetzte Buchhalter, der Zeuge W., hatte von den Manipulationen der Angeklagten Kenntnis. Eine Inventur in der Verkaufsstelle der Angeklagten P. ergab einen Überschuß von 2201, DM. Dieser Überschuß entstand dadurch, daß die Angeklagte P. über die Abmachungen mit der Angeklagten M. hinausging und höhere Summen in die Rechnungen einsetzte, als zur Abdeckung des Preises für die gelieferten Zigaretten erforderlich gewesen wären. Das Bezirksgericht würdigte dieses Verhalten der beiden Angeklagten als Betrug und verurteilte sie wie oben angeführt. Gegen dieses Urteil richtet sich der Protest des Staatsanwalts des Bezirkes. Der Protest hatte teilweise Erfolg. Aus den Gründen: Aus dem Urteilstenor und den Urteilseründen ist ersichtlich, daß das Bezirksgericht die Verfehlungen der Angeklagten als in Fortsetzungszusammenhang stehend angesehen hat. Allerdings hat es sich mit dieser Frage nicht ausdrücklich auseinandergesetzt, obwohl hierzu bei dem zwischen den einzelnen Handlungen liegendem Zeitraum von etwa einem Jahr Veranlassung bestand. Die in der Gleichartigkeit des verletzten Objekts, der Begehungsform und der Zielrichtung der verbrecherischen Handlung liegenden Voraussetzungen für die Feststellung des Fortsetzungszusammenhangs sind gegeben; es bedarf hierüber keiner besonderen Darlegungen. Fraglich könnte nur sein, ob auch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den beiden Handlungen besteht oder ob mangels eines derartigen Zusammenhangs die beiden Tatkomplexe als im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 74 StGB) stehend zu beurteilen sind. Bereits im Urteil vom 14. Mai 1952 (OGSt Bd. 2 S. 35 6) ist vom Obersten Gericht darauf hingewiesen worden, daß nicht generell festgelegt werden kann, wie groß der zeitliche Abstand der einzelnen Handlungen sein darf, um noch die Feststellung eines Fortsetzungszusammenhangs zu rechtfertigen. Dabei ist weiter ausgeführt, daß hierfür z. B. die zeitweilige objektive Unmöglichkeit der Ausführung des Verbrechens, die leichtere oder schwerere Verletzbarkeit des angegriffenen Objekts, die Intensität der verbrecherischen Handlung und auch die gesamte persönliche Haltung des Täters maßgebende Kriterien darstellen. Im vorliegenden Fall war die zeitliche Unterbrechung nur durch die Schließung des Ferienlagers während der kälteren Jahreszeit bedingt. Es lag also für die Angeklagten eine objektive Unmöglichkeit vor, in der Zwischenzeit ein gleichartiges Verbrechen auszuführen. Nach Wegfall der Hinderungsgründe knüpften die Angeklagten sofort an ihre im Vorjahre begangenen Delikte mit neuen strafbaren Handlungen an. Aus Vorstehendem ergibt sich, daß auch der zeitliche Zusammenhang gegeben und die Feststellung des Fortsetzungszusammenhangs rechtsirrtumsfrei ist. Unrichtig ist dagegen, daß das Bezirksgericht die Anwendung des VESchG gegenüber der Angeklagten P. abgelehnt hat. Der von ihr angerichtete Schaden beläuft sich auf etwa 2000 DM. Mit Recht wird im Protest darauf hingewiesen, daß sehr wohl ein „effektiver Schaden“ angerichtet worden ist, der zwar nicht bei der Konsumgenossenschaft, wohl aller bei dem von dem VEB Stahl- und Walzwerk H. verwalteten Volkseigentum liegt. Abgesehen davon, daß die Feststellung eines Schadens nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß in der weiteren Folge einer Handlung Verschiebungen innerhalb des gesellschaftlichen Eigentums eintreten, also die Aufrechnung eines Schadens auf der einen mit einem damit in Zusammenhang stehenden Gewinn auf der anderen Seite nicht möglich ist, ist aber insoweit tatsächlich ein Schaden entstanden, als Zigaretten im Werte von etwa 1000 DM unentgeltlich abgegeben worden sind. Auch sind die Schlußfolgerungen des Bezirksgerichts unrichtig, die es an die Erwägung knüpft, es habe nicht in der Absicht der Angeklagten 251;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 251 (NJ DDR 1955, S. 251) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 251 (NJ DDR 1955, S. 251)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

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