Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 249

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 249 (NJ DDR 1955, S. 249); „Die Unabhängigkeit des Richters muß auch gegenüber der Presse und gegenüber der Straße gesichert werden. Der Richter ist auch von politischem oder moralischem Druck freizuhalten Contempt of Court . greift über den Schutz richterlicher Unabhängigkeit hinaus. Diese Materie sollte deshalb nicht im Richtergesetz geregelt werden.“23) „Contempt of Court“, das ist jene terroristische Einrichtung, die in den USA dazu dient, das Recht auf Verteidigung faktisch zu beseitigen, indem Anwälte, die die Rechte politischer oder anderweit mißliebiger 25) DRiZ 1954, Heft 7, S. 135. Mängel bei der Bearbeitung von Abgabenstrafsachen Auf Arbeitsbesprechungen der Abgabenstrafsachenbearbeiter in den Kreisen muß immer wieder festgestellt werden, daß sich die Justizorgane zuwenig mit dem Abgabenstrafrecht beschäftigen und daß deshalb Differenzen bei gerichtlichen Verfahren in Abgabenstrafsachen auftreten. So bestehen bei den Staatsanwälten vielfach Unklarheiten über die Möglichkeiten der Abgabe von Abgabenstrafsachen an die zuständige Staatsanwaltschaft. Nach § 425 AbgO (Abgabenordnung vom 22. Mai 1931) sind die Unterabteilungen Abgaben der Kreise befugt, sich jederzeit der weiteren Untersuchung oder Entscheidung in einem Abgabenstraffall zu enthalten und den Vorgang an die Staatsanwaltschaft abzugeben. In diesem Falle ist eine vorherige Vernehmung des Beschuldigten durch die Abgabenverwaltung in der Regel nidit erfolgt, so daß Staatsanwaltschaft und Gericht auf die Anzeige hin alles Weitere zu erledigen haben. Die Abgabenverwaltung stellt in der Hauptverhandlung den Sachverständigen zur Verfügung. Bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens kann sofern das erforderlich ist die weitere Untersuchung dem Fahndungsdienst der Abgabenverwaltung übertragen werden (§ 99 StPO). Dies bedingt jedoch nicht die Abstrafung durch die Abgabenverwaltung in eigener Zuständigkeit. Nach § 446 AbgO ist die Abgabe einer Strafsache an die Staatsanwaltschaft zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung möglich, wenn die bereits durch die Abgabenverwaltung vorgenommene Untersuchung und Vernehmung des Beschuldigten ergeben haben, daß die Abgabenverwaltung aus stichhaltigen Gründen nicht selbst entscheiden will oder kann. Weitere Ermittlungen von der Staatsanwaltschaft zu veranlassen, ist in diesen Fällen kaum erforderlich,. weil derartige Sachen meistens entscheidungsreif abgegeben werden. Die dritte Möglichkeit einer Abgabe an die Staatsanwaltschaft ist gegeben, wenn ein durch die Abgabenverwaltung Bestrafter Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat und die Abgabenverwaltung auf ihrem Erkenntnis beharrt (§§ 450, 461 und 462 der AbgO). In allen drei Fällen der Abgabe einer Strafsache ist eine eingehende Erläuterung des Vorgangs mit ausreichender strafrechtlicher Würdigung seitens der Abgabenverwaltung beizufügen. Verschiedentlich vertreten Staatsanwaltschaften den Standpunkt, daß bei Abgabe eines Abgabenstrafvorgangs an die Staatsanwaltschaft erst eine nochmalige Untersuchung entweder durch die Volkspolizei oder durch den Fahndungsdienst erfolgen müsse, damit eine formelle Anzeige mit Schlußbericht vorliege. Diese Auffassung ist falsch, wenn die Untersuchung (Betriebsprüfung, Vernehmung durch die Abgabenverwaltung) bereits ein klares Ergebnis erbracht hat, wie es in den Fällen des § 446 AbgO fast immer der Fall sein wird. Die Feststellung strafbarer Handlungen auf dem Gebiet des Abgabenwesens durch einen Betriebsprüfer und die Zuleitung einer Abschrift des Prüfungsberichtes an die Strafsachenstelle der Abgabenverwaltung ist eine Anzeige im Sinne der Abgabenordnung ebenso wie der- Angeklagter, insbesondere auch Neger, verteidigen, wegen „Mißachtung des Gerichts“ ohne besonderes Verfahren zu hohen Gefängnisstrafen verurteilt werden88). Und es ist bezeichnend für die Demagogie und Heuchelei des Adenauerregimes, daß es den ersten Schritt zur Übernahme so offen faschistischer Praktiken mit Erwägungen über einen angeblichen „Schutz richterlicher Unabhängigkeit“ bemäntelt. (Bearbeitet vom Deutschen Institut für Rechtswissenschaft) 25) Vgl. hierzu: „Verteidigung der Demokratischen Freiheiten“, Referate und Dokumente der Internationalen Juristenkonferenz Wien 1954, S. 247 ff. artige Feststellungen durch den Fahndungsdienst. Wenn also die Abgabe einer Sache an die Staatsanwaltschaft notwendig ist, die Ermittlungen durch die Abgabenverwaltung aber schon vorher zum Abschluß gebracht worden sind, so daß der Sachverhalt genügend geklärt und die Strafbarkeit erwiesen ist, dann kann die Staatsanwaltschaft nicht eine erneute Untersuchung zum Zwecke der Erstattung einer Anzeige fordern. Es erscheint ratsam, daß Staatsanwälte, Richter und Abgabenstrafsachenbearbeiter in regelmäßigen Zeitabständen gemeinsame Arbeitsbesprechungen durchführen, in denen allgemeine Fragen des Abgabenstrafrechts sowie spezielle Fälle, deren Abgabe an die Staatsanwaltschaft erforderlich ist, besprochen werden könnten. Dann kann es auch nicht mehr Vorkommen, daß bei Staatsanwälten sogar Unklarheiten über die Notwendigkeit der Eintragung der von der Abgabenverwaltung auszuwerfenden Geldstrafen ins Strafregister bestehen. Aus manchen Kreisgebieten werden auch Meinungsverschiedenheiten in bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von Abgabenvergehen aus dem Jahre 1952 berichtet. Hier ist eine gründliche Diskussion über die Steuerpolitik unserer Regierung im Zusammenhang mit dem Neuen Kurs unerläßlich, denn § 4 der Steueränderungsverordnung vom 23. Juli 1953 schreibt nur vor, daß Abgabenvergehen aus der Zeit vor dem 1. Januar 1952 nicht mehr verfolgt werden. Um künftig Meinungsverschiedenheiten zwischen Justizorganen und Abgabenverwaltung (womöglich in der Hauptverhandlung!) zu vermeiden, sollte in den Kreisen sofort mit einer gründlichen Qualifizierung-der Staatsanwälte und Richter auf dem Gebiet des Abgabenstrafrechts begonnen werden Die Mitarbeiter der Abgaben Verwaltung werden sich jederzeit hierzu zur Verfügung stellen. KARL ROJAHN, Strafsachenbearbeiter bei der Unterabt. Abgaben beim Rat des Kreises Reichenbach i. V. Welchen Rechtscharakler hat der Antrag auf Erbscheinseinziehung? Das ehemalige Amtsgericht L. hatte auf Grund handschriftlichen Testaments vom 17. Juli 1940 am 5. Januar 1942 einen Erbschein des Inhalts erteilt, daß die Ehefrau des Erblassers neben dessen Kindern aus erster und zweiter Ehe Miterbin zu einem Viertel des Nachlasses sei. Nachdem der Erbschein zwölf Jahre lang unangefochten bestanden hatte, machte die Witwe des Erblassers Unrichtigkeit des - Erbscheins mit der Begründung geltend, sie sei nidit lediglich Miterbin, sondern befreite Vorerbin hinsichtlich des gesamten Nachlasses. Sie beantragte daher am 21. September 1954 beim Staatlichen Notariat L., den Erbschein vom 5. Januar 1942 einzuziehen und an Stelle des einge-zogenen einen neuen Erbschein zu erteilen. Das Staatliche Notariat gab dem Antrag nicht statt, sondern legte ihn, ohne der Antragstellerin vorher davon Kenntnis zu geben, der Abteilung Justiz des Magistrats von Groß-Berlin zur Entscheidung vor, da er als Beschwerde gegen den Erbschein vom 5. Januar 1942 auf- Aus der Praxis für die Praxis 249;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Auf der Grundlage der ständigen Analyse der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Sicherung Verhafteter sind deshalb rechtzeitig Gefährdungsschwerpunkte zu erkennen, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der Staatsgrenze der zur und zu Westberlin. Dioer Beschluß ist darauf gerichtet, bei gleichzeitiger Erhöhung der Ordnung und Sicherheit im Grenzgebiet bessere Bedingu ngen für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben voll auszuschöpfen. Das setzt natürlich voraus, die entsprechenden rechtlichen Regelungen genau zu kennen und ihre Anwendungsmöglichkeiten sicher zu beherrschen. Dazu muß vor allem auch die ideologische Klärung des Problems, daß Fernbeobachtungsanlagen vorrangig der Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt sowie der Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Mitarbeiter der Linie und weiterer Personen gerichtet ist. Die Mitarbeiter müssen desweiteren fähig und in der Lage sein, zwischen feindlichen Handlungen, böswilligen Provokationen, negativen Handlungen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersucbungshaftvollzugsordnung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersucbungshaftanstalten Staatssicherheit haben sich bisher in der Praxis bewährt. Mit Inkrafttreten der Dienstanweisung des Genossen Minister und ihm nachgeordneter Leiter. Die Leitungstätigkeit im Bereich der Linie war erneut darauf gerichtet, die Beschlüsse des Parteitages der sowie der nachfolgenden Plenartagungen des Zentralkomitees, der Befehle, Weisungen und anderen nsi hen Best immungen, die ständige Festigung des politisch-moralischen Zustandes und die Erhöhung der Kampfkraft und Einsatzbereitschaft der Angehörigen unter allen Bedingungen der Lage. Die personelle und materielle Ergänzung und laufende Versorgung im Verteidigungszustand. Die personelle Ergänzung. Die personelle Ergänzung beinhaltet die Planung des personellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten bereits in Friedeuszeiten sichergestellt ist. Zur Gewährleistung der sich daraus für Staatssicherheit und die nachgeordneten Diensteinheiten ergebenden Aufgaben wird festgelegt.

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