Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 245

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 245 (NJ DDR 1955, S. 245); I sich trotz scheinbarer Verwirklichung des Tatbestandes ein Freispruch rechtfertigen läßt. Bei den Tatbeständen der §§ 186, 187 StGB ist das jedoch schon fraglicher. Hier sind die Folgen eng gefaßt und konkretisiert. Die Eignung einer behaupteten oder verbreiteten nicht erweislich wahren oder wissentlich falschen Tatsache, einen anderen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden, wird wohl grundsätzlich als eine schädliche Folge der Handlung angesehen werden müssen. Die Meinung, daß dort, wo die Regel der mangelnden Gesellschaftsgefährlichkeit nicht zum Zuge kommt, die Frage der Anwendbarkeit des § 153 der alten StPO immer noch offen sei, ist nach meinem Dafürhalten abwegig, weil man nicht einerseits die Gesellschaftsgefährlichkeit einer Handlung verneinen kann, während man andererseits von etwaigen unbedeutenden Folgen der Tat im Sinne des § 153 der alten StPO spricht. Abgabenhinterziehung und -gefährdung bei Abgaben-Abschlagzahlungen Von HANS-JOACHIM SCHLÜTER, Abgabenverwaltumg im Ministerium der Finanzen In seinem Urteil vom 1. September 1953 3 Ust II 216/53 (NJ 1953 S. 688) hatte das Oberste Gericht ausgesprochen, daß ein Steuerpflichtiger, der seine Vorauszahlungen nach dem Einkommen des jeweils vergangenen Vierteljahres berechnet und dies der Abgabenverwaltung mitteilt, auch dann, wenn diese Berechnungsart objektiv zu einer geringeren Vorauszahlung führt, keine Steuerhinterziehung nach § 396 AbgO und auch keine Steuergefährdung nach § 402 AbgO begeht. Verschiedene Abgabenpflichtige glaubten, aus diesem Urteil den Schluß ziehen zu können, daß Handlungen in bezug auf Abgaben-Abschlagzahlungen (Vorauszahlungen) grundsätzlich nicht strafbar seien. Diese Auffassung ist jedoch nicht richtig. Worin besteht das Wesen einer solchen Abschlagzahlung? Die endgültige Abgabenschuld für ein Jahr läßt sich bei den meisten Abgabenarten erst nach Jahresschluß genau ermitteln, weil erst dann feststeht, in welcher Höhe der Abgabenpflichtige in dem betreffenden Jahr Einkommen, Umsatz usw. erzielt hat. Da dem Abgabenpflichtigen andererseits das Einkommen und der Umsatz, aus dem er die Abgaben bestreiten soll, nicht erst am Jahresschluß, sondern bereits im Laufe des Jahres zufließen, hat er zu gesetzlich festgelegten Terminen Abschlagzahlungen auf die Jahressteuerschuld in gesetzlich festgelegter Höhe zu entrichten. Die Höhe dieser Abschlagzahlungen ist so festgelegt, daß die im Laufe eines Jahres geleisteten Abschlagzahlungen sich soweit wie möglich mit der endgültigen Jahressteuerschuld decken. Dabei verdient die Tatsache Beachtung, daß dem Lohnempfänger die von ihm zu entrichtenden Abgaben bereits bei der Lohnzahlung abgezogen werden. Es wäre also völlig ungerechtfertigt, von den übrigen Abgabenpflichtigen die auf das im Laufe des Jahres erzielte Einkommen entfallenden Abgaben erst nach Jahresschluß zu fordern. Die von den einzelnen Abgabenpflichtigen zu entrichtenden Abschlagzahlungen sind ebenfalls Gegenstand des unserem Staat gesetzlich zustehenden Abgabenanspruchs1). Auch auf diese Beträge erstreckt sich die Finanzplanung. Verfehlungen einzelner Abgabenpflichtiger in bezug auf Abgaben-Abschlagzahlungen gefährden also ebenfalls unsere Finanzplanung und weisen eine ähnliche Gesellschaftsgefährlichkeit auf wie Verfehlungen in bezug auf die Jahresabschlußzahlungen das ist die Differenz zwischen geleisteten Abschlagzahlungen und endgültiger Jahressteuerschuld. Demzufolge kann es für den verbrecherischen Charakter einer solchen Verfehlung nicht entscheidend sein sofern nicht der Tatbestand der Selbstanzeige nach § 410 AbgO gegeben ist , daß sich eine zu niedrige Abschlagzahlung möglicherweise durch eine entsprechend höhere Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt, etwa nach Jahresschluß, wieder ausgleicht. Der Tatbestand einer Abgabenhinterziehung oder -gefährdung setzt nicht voraus, daß die bewirkte Schmälerung des Abgabenaufkommens von Dauer ist. Auch die Erschleichung einer nicht gerechtfertigten Abgabenstundung ist beispielsweise nach § 396 AbgO strafbar. Daraus ergibt sich: Wer vorsätzlich oder fahrlässig durch eine Täuschungshandlung bewirkt, daß Abgaben-Abschlagzahlungen verkürzt werden, begeht eine Abgabenhinterziehung oder eine Abgabengefährdung und muß deshalb damit rechnen, daß er bestraft wird. Die Strafbarkeit eines solchen Vergehens wird auch nicht 1) Vgl. auch § 3 Abs. 5 Ziff. 1 Buchst, b und Ziff. 4 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 925). etwa dadurch ausgeschlossen, daß in manchen Fällen, in denen zu niedrige Abschlagzahlungen geleistet wurden, ein sogenannter Strafzuschlag verwirkt ist2 3). Der Strafzuschlag hat nicht den Charakter einer kriminellen Strafe, sondern stellt eine zusätzliche Steuer dar. Die Bestrafung des Abgabenpflichtigen neben der Festsetzung eines Strafzuschlages bedeutet daher keine doppelte Bestrafung im Sinne des § 6 StPO. Zu beachten ist aber, daß der Strafzuschlag bei der Berechnung der Höhe der verkürzten Abgaben nicht mit zu berücksichtigen ist. „Etwaige in der im rechtskräftigen Finanzbescheid festgestellten Steuersumme enthaltene Strafzuschläge sind abzuziehen, da diese zwar Folge, aber nicht Gegenstand einer möglichen Steuerhinterziehung und damit des Strafverfahrens sein können“2). Wie bereits angeführt, setzt die Bestrafung wegen Abgabenhinterziehung oder Abgabengefährdung eine Täuschungshandlung voraus. Es muß ein Verhalten (Tun oder Unterlassen) des Täters vorliegen, das geeignet ist, bei der Abgabenverwaltung einen Irrtum über das Bestehen oder die Höhe eines gesetzlichen Abgabenanspruchs dazu gehört auch ein Anspruch auf eine Abgaben-Abschlagzahlung zu erregen. Die bloße Nichtzahlung einer vom Abgabenschuldner zutreffend errechneten oder von der Abgabenverwaltung festgesetzten Abschlagzahlung stellt noch kein Abgabenvergehen dar. „Die bloße Nichtzahlung richtig erklärter Steuern würde nicht strafbar sein“4 5). Worin ist eine solche Täuschungshandlung zu erblicken? Bei Beurteilung dieser Frage ist es wichtig, zwischen den Abschlagzahlungen, die durch die Abgabenverwaltung festzusetzen sind, und denjenigen Abschlagzahlungen, die der Abgabenpflichtige von sich aus berechnen und ohne weitere Aufforderung entrichten muß, zu unterscheiden. Von der Unterabteilung Abgaben festgesetzt werden die Abschlagzahlungen zur Gewerbesteuer, ferner für Abgabenpflichtige mit niedrigerem Umsatz die Abschlagzahlungen zur Einkommensteuer (Körperschaftsteuer). Vom Abgabenpflichtigen selbst zu berechnen sind die Abschlagzahlungen für die Umsatzsteuer, ferner bei Abgabenpflichtigen mit höherem Umsatz die Abschlagzahlungen zur Einkommensteuer (Körperschaftsteuer). Die vierteljährlich zu entrichtenden Vermögensteuerbeträge stellen in der Regel keine Abschlagzahlungen, sondern bereits endgültige Abgabenzahlungen dar, da in den meisten Fällen die Veranlagung zur Vermögensteuer für einen längeren Zeitraum Gültigkeit hat. In den Fällen, in denen Abschlagzahlungen von der Abgabenverwaltung festgesetzt werden, ist der Abgabenschuldner im allgemeinen verpflichtet, Anzeige zu erstatten, wenn sich seine Besteuerungsmerkmale (z. B. das Einkommen) wesentlich erhöht haben2). Wenn ein Abgabenschuldner dieser Pflicht nicht nachkommt, erregt er einen Irrtum bei der Abgabenverwaltung, denn diese muß auf Grund der unterlassenen Anzeige annehmen, daß sich die Besteuerungsmerkmale des Abgabenpflichtigen nicht wesentlich geändert haben. Sie setzt infolgedessen auch keine höhere Abschlagzahlung für den Abgabenpflichtigen fest, obwohl sie einen gesetzlichen Anspruch auf eine höhere Abschlagzahlung hat. Das Unterlassen der Anzeige ist demzufolge eine 2) § 5 der Verordnung vom 18. März 1952 (GBl. S. 321). 3) OG-Urteil vom 15. Januar 1954 3 Zst II 147/53 (NJ 1954 S. 423). 4) ebenda. 5) ln bezug auf die Einkommensteuer-Abschlagzahlungen ergibt sich beispielsweise eine solche Verpflichtung aus Ziffer 83 Abs. 4 Nr. 4 der Veranlagungsrichtlinien 1952 bzw. Ziffer 104 Abs. 4 Nr. 4 der Veranlagungsrichtlinien 1954. 245;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 245 (NJ DDR 1955, S. 245) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 245 (NJ DDR 1955, S. 245)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag, Berlin Erich Honecker, Die Aufgaben der Parteiorganisationen bei der weiteren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der - Referat auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? im Besland. insbesondere zur Überprüfung der Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der und zum Verhindern von Doppelagententätigkeit: das rechtzeitige Erkennen von Gefahrenmomenten für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit der und auf lange Sicht zu gewährleisten und ein in allen Situationen exakt funktionierendes Verbindungssystem zu schaffen. Die verantwortungsbewußte und schöpferische Durchsetzung der neuen Maßstäbe in der Zusammenarbeit mit den inoffiziellen Mitarbeiter sowie?ihre Sicherheit zu gewährleisten und An-Zeichen für Dekonspiration, Unehrlichkeit, Unzuverlässigkeit, Ablehnung der weiteren Zusammenarbeit oder andere negative Erscheinungen rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen prinzipiell die gleichen Faktoren und Wirkungszusammenhänge aus dem Komplex der Ursachen und Bedingungen von Bedeutung sind wie für das Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß bei Sicherheitsdurchsuchungen eine Reihe von Beweismitteln den Betreffenden nicht abgenommen werden können. Der vorläufig Festgenommene darf nicht körperlich untersucht werden.

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