Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 243

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 243 (NJ DDR 1955, S. 243); Zu einigen Fragen des Privatklageverfahrens Von WALTER HANKE, Direktor des Kreisgerichts Zwickau (Stadtbezirk West) Bei einem Erfahrungsaustausch, der mit den Schieds-männern gemäß § 9 Abs. 2 der AO vom 20. Mai 1954 durchgeführt wurde, und bei der Zusammenarbeit mit den Untersuchungsorganen und der Staatsanwaltschaft sowie bei Dienstbesprechungen haben sich in bezug auf das Privatklageverfahren Fragen ergeben, zu denen hier einiges gesagt werden soll: 1. Die Zuständigkeit der Schiedsmänner Nach § 244 StPO können Beleidigungen und Fälle der Verletzung des Andenkens Verstorbener von den verletzten oder den anderen dort genannten Personen im Wege der Privatklage verfolgt werden. Für einen solchen Fall und nur für einen solchen schreibt § 246 Abs. 2 StPO zwingend die Beibringung eines Sühnezeugnisses vor. Für die Ausstellung solcher Zeugnisse sind die nach der Anordnung über die Errichtung von Sühnestellen in der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Mai 1954 gewählten Schiedsmänner bei den jeweiligen Sühnestellen zuständig. Andere Aufgaben sind den Schiedsmännern gesetzlich nicht übertragen worden. Es können daher hinsichtlich ihrer Zuständigkeit keine Zweifel bestehen. Daß die Schiedsmänner nur bei Beleidigungen und in Fällen der Verletzung des Andenkens Verstorbener tätig werden können, ergibt sich auch aus § 2 der Anord- nung, wonach Sühnestellen nur zur Durchführung des nach § 246 StPO erforderlichen Sühneversuchs zu errichten sind. Es ist also falsch, wenn sich Schiedsmänner noch mit Fällen von Hausfriedensbruch, Bedrohung, Sachbeschädigung usw. befassen oder wenn Dienststellen der Verwaltung Rechtsuchende kurzerhand an die Schiedsmänner verweisen, wenn, um ein Beispiel zu nennen, sich Vermieter und Mieter wegen der Bezahlung des Wassergeldes oder Hauslichtes nicht einigen können. 2. Die Abgrenzung zwischen tätlicher Beleidigung und Körperverletzung Da der Tatbestand der Beleidigung auch durch gewisse körperliche Einwirkungen verwirklicht werden kann (tätliche Beleidigung) und es für die juristisch nicht ausgebildeten Schiedsmänner nicht immer leicht ist, zwischen einer solchen Beleidigung und einer Körperverletzung zu unterscheiden, geraten sie manchmal hinsichtlich ihrer Zuständigkeit in Zweifel. Es entsteht die Frage, wie sich der Schiedsmann verhalten soll, wenn es für ihn klar ist, daß eine Körperverletzung vorliegt, der Verletzte jedoch die Vornahme eines Sühneversuchs und die Aushändigung eines Sühnezeugnisses zum Zwecke der Erhebung einer Privatklage begehrt. Soll sich der Schiedsmann für unzuständig erklären oder soll er den Sühneversuch vornehmen? Wenn auch das Gericht zu der Überzeugung gelangt, daß es sich bei der strafbaren Handlung nicht um eine Beleidigung, sondern um eine Körperverletzung handelt, kann keinPrivatklageverfahren eröffnet werden; ein vom Verletzten erlangtes Sühnezeugnis wäre daher zwecklos und die dafür entstandenen Kosten unnötig. Ich erachte jedoch die Vornahme eines Sühneversuchs gleichwohl für notwendig, weil ein Schiedsmann eben nicht über so viel Rechtskenntnisse verfügt, um zweifelsfrei entscheiden zu können, ob eine tätliche Beleidigung oder eine Körperverletzung vorliegt, d. h. ob ein Privatklageverfahren durch das Gericht eröffnet werden wird oder nicht. Hierüber kann nur das Gericht selbst entscheiden. Maßgebend kann also in diesem Stadium des Verfahrens nicht die Rechtsansicht des Schiedsmanns sein, vielmehr hat er auch in den Fällen, in denen es sich seiner Überzeugung nach um eine Körperverletzung handelt, dem Verletzten auf sein Verlangen hin die Voraussetzung für die Erhebung einer Privatklage zu schaffen, also einen Sühneversuch vorzunehmen und ihm ein Sühnezeugnis auszustellen. In jedem Falle muß der Verletzte in die Lage versetzt werden, einmal die Frist des § 245 StPO wahren und zum anderen die Vorschrift des § 246 Abs. 2 StPO wahrnehmen und damit sein vermeintliches Recht bei Gericht suchen zu können. Wenn das Gericht die Er- öffnung des Privatklageverfahrens ablehnen sollte, weil keine Beleidigung, sondern eine Körperverletzung vorliegt, so bleibt dem Verletzten immer noch die Möglichkeit, durch Anzeigeerstattung ein Offizialverfahren in Gang zu bringen. Letztlich wird es immer richtig sein, wenn der Schiedsmann im Zweifel den Verletzten auffordert, sofern nicht die Gefahr des Fristablaufs nach § 245 StPO besteht, sich zunächst bei der Rechtsauskunftstelle des Gericht Rat zu holen. 3. Die Verweisung des Verletzten auf den Privatklageweg Da die Gerichte nach §§ 244 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 250, 176 StPO ein Privatklageverfahren nur eröffnen können, wenn hinreichender Tatverdacht in .bezug auf Beleidigung oder Verletzung des Andenkens Verstorbener vorliegt, ergibt sich für Untersuchungsorgane und Staatsanwaltschaft dann, wenn die Verletzten zunächst dort im Wege der Anzeigeerstattung Schutz gesucht haben, die Aufgabe, bevor sie die Verletzten auf den Privatklageweg verweisen, genau zu prüfen, ob es sich bei dem zur Anzeige gebrachten Delikt auch tatsächlich um eine Beleidigung handelt. Zweifel kann es allerdings auch hier nur geben, wenn es um die Frage geht, ob tätliche Beleidigung oder Körperverletzung vorliegt. Kommt das Untersuchungsorgan oder die Staatsanwaltschaft zu der Auffassung, daß tätliche Beleidigung vorliegt, dann muß dies dem Verletzten so rechtzeitig mitgeteilt werden, daß ihm zwecks Erhebung der Privatklage noch Zeit bleibt, ein Sühnezeugnis zu erlangen; denn ob er bei verspäteter Mitteilung der Staatsanwaltschaft von den Folgen einer evtl. Fristversäumung im Sinne des § 37 StPO befreit werden kann, ist fraglich. Eine genaue Prüfung ist aber vor allem deshalb erforderlich, weil andernfalls die Verweisung auf den Privatklageweg dazu führen kann, daß dem Verletzten ein Schutz völlig versagt bleibt. Dafür ein Beispiel: Ein Verletzter erstattet Anzeige wegen Körperverletzung. Das Untersuchungsorgan oder der Staatsanwalt stellt das Verfahren mit dem Hinweis ein, den Privatklageweg zu beschreiten. Nach Eingang der Privatklage kommt das Gericht zu der Überzeugung, daß keine (tätliche) Beleidigung, sondern eine Körperverletzung vorliegt und lehnt die Eröffnung des Privatklageverfahrens ab. Ein solches Verfahren würde das Vertrauen unserer Werktätigen in die Staatsorgane erschüttern, es widerspräche aber auch einer Grundforderung unserer demokratischen Gesetzlichkeit, nämlich den persönlichen Rechten unserer Bürger unter allen Umständen staatlichen Schutz zu gewähren. Es bedarf keines besonderen Hinweises, daß es bei der Frage der Verweisung auf den Privatklageweg Zweckmäßigkeitserwägungen nicht geben kann. Ergibt sich, daß es sich bei der strafbaren Handlung um eine Körperverletzung handelt, dann ist für eine Verweisung auf den Privatklageweg auch dann kein Raum, wenn die Körperverletzung noch so gering ist. Eine andere Handhabung würde der Festigung der Rechtssicherheit nicht dienlich sein und gegen das Gesetz verstoßen. 4. Kann in einem Privatklageverfahren auch über ein im § 244 StPO nicht genanntes Delikt mit verhandelt werden? In einer der letzten Direktorenbesprechungen ist die Frage aufgeworfen worden, ob es möglich sei, in Privatklageverfahren auch andere geringfügige Delikte mit zu verhandeln. Als Beispiel wurde Hausfriedensbruch genannt. Einige Kollegen bejahten das, wobei sie sich offenbar von prozeßökonomischen Erwägungen leiten ließen. Ich halte eine solche Möglichkeit nach dem klaren Wortlaut des § 244 StPO nicht für gegeben. Ein Privatklageverfahren kann nur für die im § 244 StPO genannten Delikte eröffnet werden; die Einbeziehung eines anderen Delikts, auch während der Hauptverhandlung, würde einen Verstoß gegen das Gesetz bedeuten. 243;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 243 (NJ DDR 1955, S. 243) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 243 (NJ DDR 1955, S. 243)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der politisch-operativen Arbeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Grundsätze und allgemeine Voraussetzungen der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen. Zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß bereits der kleinste Fehler den späteren Einsatz erheblich gefährden oder gar in Frage stellen kann. Das alles begründet die Notwendigkeit, die Erziehung und Befähigung festgelegt und konkrete, abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Erreichung eingeleitet und die häufig noch anzutreffenden globalen und standardisierten Festlegungen überwunden werden; daß bei jedem mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter gegenwärtig besonders an? Ein grundsätzliches Erfordernis ist die Festigung der marxistisch-leninistischen Kampfposition, die Stärkung des Klassenstandpunktes und absolutes Vertrauen zur Politik von Partei und Staatsführung; die Gewährleistung der Objektivität und Unantastbarkeit. der Untersuchungsbandlungen als wirksamer Schutz vor Provokationen und Hetzkampagnen des Gegners - die konsequente Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalt beständig vorbeugend zu gewährleisten, sind die notwendigen Festlegungen zu treffen, um zu sichern, daß Wegen staatsfeindlicher Delikte oder schwerer Straftaten der allgemeinen Kriminalität, vor allem gegen die staatliche Ordnung und gegen die Persönlichkeit sein, sowie Verbrechen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen.

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