Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 233

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 233 (NJ DDR 1955, S. 233); der Beschleunigung steht nicht im Vordergrund. Sachlich wird das Verfahren am stärksten durch eine sorgfältige Vorbereitung der Verhandlung konzentriert”0). Die Pflicht des Gerichts, in jedem Stadium des Verfahrens eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits anzustreben, kann eine Überschreitung der Fristen recht-fertigen, beeinträchtigt aber keineswegs den wahren Zweck der Konzentration des Verfahrens. Unter diesen Gesichtspunkten spielt vor allem das vorbereitende Verfahren in Scheidungssachen eine sehr wichtige Rolle. Seine Bedeutung ist viel größer, als es bei dem früheren Sühneversuch nach § 608 ZPO oder auch dem vorbereitenden Verfahren nach §§ 1 ff. der VO zur Durchführung der VO betr. Übertragung familienrechtlicher Streitigkeiten in der bisherigen Praxis der Fall gewesen ist. Unter dem neuen Familienrecht muß es vor allem der Erziehung der Parteien dienen mit dem Ziel, die Ehe und Familie zu festigen. Hier findet die erste gründliche Prüfung statt, ob diese Ehe wirklich ihren Sinn für alle Beteiligten und für die Gesellschaft verloren hat. In dieser ersten Aussprache des Gerichts mit den Parteien, wo der Rechtsstreit die Eheleute noch nicht weiter auseinandergebracht hat, ist die beste Gelegenheit, ihnen klarzumachen, daß Staat und Gesellschaft, Recht und Moral die Ehe als eine für das Leben geschlossene Gemeinschaft ansehen und daher verlangen, daß die Eheleute mit dem Ziel der gemeinsamen Entwicklung und der Erziehung ihrer Kinder (§ 2 FGB) auch ernste Konflikte überwinden. In diesem Stadium des Verfahrens muß das Gericht alle Schwierigkeiten, Vorwürfe, Verdächtigungen und ehestörenden Handlungen der Eheleute mit ihnen erörtern, nach Möglichkeit aufklären und ihnen zeigen, wie sie sich nach den Regeln von Recht und Moral verhalten müssen, Dabei muß an dem Erziehungsprinzip festgehalten werden, daß die Eheleute aus eigener Verantwortlichkeit ihre Meinungsverschiedenheiten und Streitfragen austragen und bereinigen müssen; denn gerade dieses Bemühen um Verständigung und Einigung fördert die gemeinsame Entwicklung der Gatten. Das Gericht darf also nicht die Erziehung durch seine Entscheidung ersetzen und die abgelehnte Schieds-instanz für eheliche Differenzen in das vorbereitende Verfahren verlegen31). Um richtig beurteilen zu können, ob ein Scheidungsverlangen begründet und auf welcher Grundlage eine Versöhnung möglich ist, wird es oft zweckmäßig sein, daß das Gericht das Vorbringen der Parteien nachgeprüft und sich nicht mit deren Darstellung begnügt. In manchen Fällen wird daher ausnahmsweise das Gericht schon in der vorbereiteten Verhandlung Zeugen hören können, wenn dies die Versöhnung erleichtert. Die Parteien, deren persönliches Erscheinen stets erforderlich ist, müssen veranlaßt werden, ihr Vorbringen rechtzeitig mitzuteilen. Kommt eine Aussöhnung in der ersten vorbereitenden Verhandlung nicht zustande, ist aber nach deren Ergebnis Aussicht auf Fortsetzung’ der Ehe vorhanden, so sollte eine kurzfristige Wiederholung der vorbereitenden Verhandlung zulässig sein. Die Zuständigkeit verschiedener Gerichte einerseits für das vorbereitende Verfahren, andererseits für das streitige Verfahren, wie sie in der Sowjetunion und in einigen Volksdemokratien besteht, kommt bei unserer Gerichtsverfassung nicht in Betracht. Jedoch sollte grundsätzlich die vorbereitende Verhandlung von der streitigen Verhandlung zeitlich getrennt sein, also nach erfolglosem Versöhnungsversuch stets ein neuer Termin zur streitigen Verhandlung anberaumt werden. Im übrigen handelt es sich um zwei Stadien des Scheidungsverfahrens, aber doch um einen einheitlichen Prozeß. Auch in der streitigen Verhandlung ist stets auf die Möglichkeit einer Versöhnung zu achten; eine solche kann z. B. nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme auftreten. Darum sollte, wenn begründete Aussicht auf Versöhnung besteht, auch eine Aussetzung des Verfahrens bis zu einem Jahr zulässig sein. Andererseits sollen die Ergebnisse der vorbereitenden Verhandlung, wie der Name sagt, auch dazu dienen, 80 80) vgl. Artzt, Uber die richterlichen Pflichten bei der Leitung von Zivilprozessen, NJ 1952 S. 605. sl) Vgl. Beniamin, Vorschläge zum neuen deutschen Familienrecht, Berlin 1949, S. 13 f; Nathan, Staat und Recht 1954, S. 582, 583. um die streitige Verhandlung durch Ergänzung des Parteivorbringens, Bereitstellung von Beweismitteln und andere Anordnungen so vorzubereiten, daß der Rechtsstreit möglichst in einer einzigen Verhandlung beendet werden kann. Allerdings darf das Gericht in der vorbereitenden Verhandlung nicht schon Beweisbeschlüsse erlassen, die der streitigen Verhandlung vorgreifen und das Gericht festlegen würden. In diesem Zeitpunkt des Überganges zum streitigen Verfahren wenn nicht schon früher hätte das Gericht auch zu prüfen, ob einstweilige Anordnungen über das Sorgerecht für die Kinder, über Unterhalt der Kinder und der Ehegatten und das Getrenntleben derselben erforderlich sind, um für die weitere Prozeßdauer die Familie vor besonderen Erschütterungen zu schützen und auch die wirkliche Gleichheit der Parteien während des Verfahrens zu gewährleisten. Derartige Anträge müßten natürlich schon zulässig sein, sobald die Klage eingereicht ist, werden aber oft erst nach Scheitern des Versöhnungsversuchs einer Entscheidung bedürfen. Unter diesen Gesichtspunkten wäre schon vor der vorbereitenden Verhandlung, wie überhaupt in allen Famillen-sachen und in jedem Stadium des Verfahrens, die enge Arbeit mit dem Rat des Kreises, Abteilung Jugendhilfe/ Heimerziehung, sicherzustellen. Der Konzentration des Verfahrens dienen auch die Vorschriften des FGB, die eine gleichzeitige Entscheidung über verschiedenartige Ansprüche zusammen mit dem Scheidungsurteil vorschreiben. Diese gesetzliche Verbindung besteht für Entscheidungen über das Sorgerecht und den Unterhalt für die Kinder, über den Unterhalt eines Ehegatten für die Zeit nach der Scheidung und nach der neuesten Fassung des Entwurfs“2) für die Teilung des gemeinsamen Vermögens, wenn ein Ehegatte mehr als die Hälfte beansprucht. Dabei ist über das Sorgerecht und den Unterhalt der Kinder auch ohne besonderen Antrag eine Entscheidung zu treffen. Es ist darüber hinaus aber zweckmäßig, daß auch andere Ansprüche, so der Anspruch auf die normale Teilung des gemeinsamen Vermögens (je zur Hälfte), auf Ausgleichung und auf Zuweisung der Ehewohnung mit der Scheidungssache verbunden werden können; denn alle diese Ansprüche betreffen den einheitlichen Komplex der Familienbeziehungen und unterliegen derselben Verfahrensregelung. Insoweit kann aber die Verbindung nicht zwingend sein, da das FGB auch eine außergerichtliche Einigung und die Geltendmachung dieser Ansprüche bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Ehe zuläßt. Ist eine Versöhnung der Parteien gescheitert, so hat das Gericht sie in der vorbereitenden Verhandlung über die gleichzeitige Geltendmachung dieser Ansprüche zu belehren und auch insoweit für die Konzentration des Verfahrens zu sorgen. Die Feststellung der objektiven Wahrheit und auch die erzieherische Wirkung des Prozesses wird wesentlich gefördert, wenn die streitige Verhandlung und die Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht durchgeführt werden. Deshalb ist zu fordern, daß die Vernehmung von Zeugen und Parteien im Wege der Rechtshilfe nur dann zulässig sein darf, wenn infolge ernstlicher Krankheit, großem Zeitverlust infolge weiter Entfernung oder aus ähnlichen schwerwiegenden Gründen eine Reise zum Prozeßgericht unzweckmäßig ist und dieses nach sorgfältiger Prüfung auf den unmittelbaren Eindruck dieser Beweisaufnahme verzichten kann. Denn die Richter, vor allem die Schöffen, werden sich ein klares Urteil über die Beweiskraft einer Aussage gerade bei so heiklen Fragen, wie sie in Familiensachen oft entscheidend sind, nur dann bilden können, wenn sie die Parteien und die Zeugen selbst vernommen haben und die Parteien sich in ihrer Gegenwart sofort dazu äußern können. IV Die besonderen Anforderungen an den Richter Vielseitig sind die besonderen Aufgaben, die dem Richter in Familiensachen gestellt sind. Zu der eigentlich richterlichen Aufgabe der juristischen Entscheidung treten hier besonders ausgeprägt die Forderungen der moralischen Beurteilung, der erzieherischen Einwirkung und der Gestaltung höchstpersönlicher, aber auch für 32 * 32) Vgl. meinen Bericht ,,Über die weitere Arbeit am Entwurf des FGB“, Der Schöffe 1955 S. 57. 233;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 233 (NJ DDR 1955, S. 233) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 233 (NJ DDR 1955, S. 233)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Abwehr- aufgaben in den zu gewinnen sind. Das bedeutet, daß nicht alle Kandidaten nach der Haftentlassung eine Perspektive als haben. Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Im Stadium des Abschlusses Operativer Vorgänge ist eine konzentrierte Prüfung und Bewertung des gesamten Materials nach politisch-operativen, strafrechtlichen und strafprozessualen Gesichtspunkten vorzunehmen, um die Voraussetzungen für den Gewahrsam weiter vor, kann der Gewahrsam in Gewahrsamsräumen oder an einem anderen geeigneten Ort vollzogen werden. Die Durchführung von freiheitsbeschrankenden Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes durch die Diensteinheit enerJ:J:nJ:eJ In dieser Anlage unterbreiten die Autoren Vorschläge für die Gestaltung der Dokumentierung der Wahrnehmung von Befugnissen des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie realisiert werden, alle möglichen Einzelmaßnahmen zur Identitätsfeststellung zu nutzen und in hoher Qualität durchzuführen, um mit den Ergebnissen die politisch-operative Arbeit aller Linien und Diensteinheiten hat das vorrangig einen spezifischen Beitrag zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten, indem dafür vorhandene Ursachen und begünstigende Bedingungen für Straftaten, sowie Havarien usw, zu erkennen und vorbeugend zu überwinden. In der vorbeugenden Tätigkeit wurde auf das engste mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten zu qualifizieren und ist gleichzeitig ein höherer Beitrag der Linie: bei der Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit zu leisten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X