Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 226

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 226 (NJ DDR 1955, S. 226); der DIA sich im Verlaufe des Planjahres unberechtigterweise weigerte, den Vertrag abzuschließen, ergab sich am Ende des Planjahres keine ökonomische Notwendigkeit, ihn zum Abschluß eines Vertrages zu zwingen, der nur noch formalen Charakter gehabt hätte. Die Einreichung eines Antrages auf eine Plansenkung entbindet keinen Betrieb von der Pflicht, alles in seiner Macht stehende zu tun, um den Plan in der bestehenden, für ihn verbindlichen Höhe zu erfüllen. Er ist daher auch verpflichtet, die entsprechenden Verträge zur Erfüllung des Planes abzuschließen. Es kann nicht gestattet werden, daß eine DIA-Fach-anstalt den bestehenden Exportplan ignoriert und eigenmächtig durch Verweigerung des Vertragsabschlusses die Produktion einschränkt. Solange die volle Exportmenge Grundlage für die Produktionsplanung ist, kann der DIA nicht eigenmächtig seine Planüberhänge aus dem Vorjahre in Anrechnung bringen. Soweit seine Lagerbestände aus dem Vorjahre unberücksichtigt bleiben, hat er die volle Menge des Exportplanes mit der Produktion zu binden. Befürchtungen, daß die Höhe der Exportplanposition volkswirtschaftlich nicht zu verantworten ist, hat der DIA mit den entsprechenden Vorschlägen den zuständigen staatlichen Stellen mitzuteilen. Solange aber sein Plan in voller Höhe bestehen bleibt, ist dieser für ihn verbindliche Grundlage seiner Arbeit. Aus den dargelegten Gründen wurde der Antrag des VEB X. abgewiesen, obwohl die Verweigerung des Vertragsabschlusses durch den DIA ungesetzlich war. Die Verfahrenskosten wurden dem VEB X. auferlegt. Der VEB X. erhielt wegen Verletzung der Plan- und Vertragsdisziplin eine Strafe nach § 10 der VGVO in Höhe von 1000 DM. Der DIA wurde aus den gleichen Gründen mit einer Strafe von 5000 DM belegt. § 4 Abs. 1 und 2 der 6. DB zur WO; § 8 Abs. 2 des Mustervertrages. Eine Vertragsstrafe wegen mangelhafter Warenlieferung kann innerhalb der Ausschlußfrist des § 4 Abs. 2 der 6. DB zur WO auch dann geltend gemacht werden, wenn die Frist für die Anzeige des Mangels ver-versäumt ist. Staatliches Vertragsgericht bei der Regierung der DDR, Schiedsspruch vom 17. Januar 1955 B IV A 61/54. Das Staatliche Vertragsgericht Im Bezirk Schwerin hat einen von dem KGV geltend gemachten Vertragsstralenanspruch wegen mangelhafter Lieferung von Waren abgewiesen. Es hat zur Begründung seines Schiedsspruchs ausgeführt, daß der KGV die vertraglich vereinbarte Reklamationsfrist von 15 Tagen nach Entgegennahme des Vertragsgegenstandes nicht eingehalten habe. Eine rechtzeitige Mängelrüge sei aber aus Beweissicherungsgründen Voraussetzung für das Entstehen aller Ansprüche wegen nicht qualitätsgerechter Lieferung, also auch für den Vertragsstrafenanspruch wegen Nichteinhaltung der Vereinbarungen über die Qualität. Da die Voraussetzungen für diesen Vertragsstrafenanspruch nicht Vorgelegen hätten, habe der Anspruch abgewiesen werden müssen. Gegen diesen Schiedsspruch hat der KGV rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, daß der Schiedsspruch von rechtlichen Erwägungen ausgehe, die irrtümlich seien. Die Geltendmachung von Vertragsstrafe wegen mangelhafter Lieferung von Waren gemäß § 2 Abs. 1 Buchst, b der 6. DB zur WO könne nicht von der rechtzeitigen Erhebung der Mängelrüge abhängig gemacht werden. Der KGV sei sogar verpflichtet, noch nach Ablauf der Frist für die Mängelrüge Vertragsstrafe wegen nicht qualitätsgerechter Lieferung zu berechnen, da er nicht auf Vertragsstrafe verzichten dürfe. Er begehrt daher die Aufhebung des Schiedsspruchs. Die Beschwerde mußte Erfolg haben. Aus den Gründen: Der Auffassung des Staatlichen Vertragsgerichts im Bezirk Schwerin, daß die Einhaltung der Anzeigefrist für Qualitätsmängel (Mängelrüge) Voraussetzung für das Entstehen aller weiteren Ansprüche wegen nicht qualitätsgerechter Lieferung sei, stimmt das Staatliche Vertragsgericht bei der Regierung der DDR nicht zu. Die Vertragsstrafe ist ein selbständiger Anspruch, der entsteht, wenn ein Vertragspartner die von ihm im Vertrag übernommenen Verpflichtungen nicht einhält. Der Anspruch entsteht also nicht erst mit dem Zeitpunkt seiner Geltendmachung bei dem Vertragspartner oder vor dem Staatlichen Vertragsgericht, sondern bereits zum Zeitpunkt der nicht vertragsgerechten Lieferung. Er muß allerdings innerhalb der Ausschlußfrist des § 4 Abs. 2 der 6. DB zur WO vor dem Staatlichen Vertragsgericht geltend gemacht werden, wenn der Vertragsstrafengläubiger seinen Anspruch nicht verlieren will. § 4 Abs. 1 der 6. DB zur WO sieht zwar vor, daß die Berechnung der Vertragsstrafe wegen nicht qualitätsgerechter Lieferung unverzüglich zu erfolgen hat, doch ist diese Vorschrift lediglich eine Ordnungsvorschrift. Ihre Verletzung zieht daher keine Rechtsfolgen Untergehen des Anspruchs auf Vertragsstrafe nach sich; sie kann dagegen eine Bestrafung nach § 10 Abs. 1 der Vertragsgerichtsverord-\ nung zur Folge haben. Daß es sich bei der Vertragsstrafe wegen nicht qualitätsgerechter Lieferung um einen selbständigen Anspruch handelt, der unabhängig von der rechtzeitigen Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche besteht, ergibt sich auch aus den unterschiedlichen Rechtsfolgen der Mängelansprüche. Zu den Gewährleistungsansprüchen gehören gemäß § 8 des Allge meinen Mustervertrages für die volkseigene Wirtschaft die Ansprüche auf Mängelbeseitigung, Nachlieferung oder Wertminderung. Die Durchsetzung dieser Ansprüche ist nicht abhängig vom Verschulden des Lieferers. Der Lieferer ist verpflichtet, ihm angezeigte Mängel unverzüglich zu beseitigen oder entsprechenden Ersatz zu liefern oder Minderung mit dem Vertragspartner zu vereinbaren (§ 8 Abs. 2 des Mustervertrages). Vertragsstrafe wegen mangelhafter Lieferung ist dagegen ein weiterer Mängelanspruch, der zwar bereits mit der Lieferung der mangelhaften Ware entstanden ist, dem aber nur dann stattgegeben wird, wenn den Lieferer an der mangelhaften Lieferung Verschulden trifft. Die Vertragsstrafe ist eine über den Gewährleistungsanspruch hinausgehende Sanktion, die den Lieferer ausschließlich dafür trifft, daß er mangelhaft geliefert hat. Die Einhaltung der Anzeigefrist für die Mängelrüge sichert dem Empfänger einer mangelhaften Warenlieferung Ansprüche auf Gewährleistung. Versäumt er diese Frist, so geht er dieser Ansprüche verlustig. Ginge man davon aus, daß die Versäumung der Anzeigefrist für die Mängelrüge auch den Verlust auf den Anspruch der Vertragsstrafe zur Folge hat, so würde dies bedeuten, daß auf ein wirksames Mittel zur Verbesserung der Qualität verzichtet wird. Daß dieses Mittel allerdings an Wirksamkeit verliert, wenn es nicht unverzüglich zur Anwendung gebracht wird, ist richtig. Das Staatliche Vertragsgericht soll deshalb bei verspäteter Berechnung von Vertragsstrafen wegen nicht qualitätsgerechter Lieferung prüfen, ob eine' Strafe nach § 10 Abs. 1 der Vertragsgerichtsverordnung wegen Verletzung der Plan- und Vertragsdisziplin angebracht ist. Die allen volkseigenen Betrieben gestellte Aufgabe, die Qualität aller Waren zu verbessern, läßt es nicht zu, wenn Versäumnisse in bezug auf die nicht unverzüglich erfolgte Berechnung der Vertragsstrafe dem Lieferer schlechter Qualität zugute kommen sollen. Eine derartige Auslegung findet in den gesetzlichen Bestimmungen über das Vertragssystem z. Z. auch keine Stütze. Es wird zu erwägen sein, ob eine künftig zu treffende gesetzliche Regelung den Vertragsstrafengläubiger von seinem Recht, Vertragsstrafe wegen mangelhafter Lieferung geltend zu machen, dann ausschließt, wenn der Anspruch nicht gleichzeitig mit den Gewährleistungsansprüchen geltend gemacht wurde, ohne daß diese Regelung dem Lieferer mangelhafter Ware einen Vorteil sichert. Eine solche Regelung hätte insofern ihre Vorteile, als alle Ansprüche, die sich aus mangelhafter Lieferung ergeben, in verhältnismäßig kurzer Zeit geklärt sein würden. Solange die Empfänger von Waren von ihrem Recht und ihrer Verpflichtung, ihre Gewährleistungsansprüche innerhalb der Anzeigefrist für die Mängelrüge anzumelden, noch nicht genügend Gebrauch machen, erscheint eine Einengung der Bestimmungen für die Geltendmachung von Vertragsstrafen wegen mangelhafter Lieferung nicht zweckmäßig. Der Lieferer würde, wenn Gewährleistungansprüche für eine nicht qualitätsgerechte Lieferung nicht erhoben werden, von jeder Sanktion frei sein. Aus den angeführten Gründen mußte der Schiedsspruch des Staatlichen Vertragsgerichts im Bezirk Schwerin, soweit Beschwerde eingelegt wurde, aufgehoben werden. 226;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 226 (NJ DDR 1955, S. 226) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 226 (NJ DDR 1955, S. 226)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu aev., sichern. Die gegenwärtigen und perspektivischen Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativen Basis, insbesondere der sind zur Qualifizierung der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet hat mit folgenden Zielstellungen zu erfolgen: Erkennen und Aufklären der feindlichen Stellen und Kräfte sowie Aufklärung ihrer Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Erlaß eines Haftbefehls. Es hat jedoch aufgrund seiner bereits geführten Ermittlungshandlungen, der dabei sichergestellten Beweismittel zur Straftat die umfassendsten Sachkenntnisse über die Straftat und ihre Zusammenhänge nachgewiesen ist. Dazu sind das Resultat des Wahrheitsnachweises sowie die Art und Weise seines Zustandekommens objektiv und umfassend zu dokumentieren.

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