Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 225

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 225 (NJ DDR 1955, S. 225); eine Fahrlässigkeit der Beklagten zu sehen, denn sie mußte damit rechnen, daß nach Überschreiten des Reifetermins der Raps nur mit größeren Verlusten zu ernten war. Die Beklagte hat keine Umstände dargelegt, die ihr Verhalten rechtfertigen (§ 285 BGB). Allein die Feststellung des Gerichts, es sei „gerichtsbekannt, daß die damaligen MAS noch nicht den Traktoren- und Binderbestand hatten, wie es heute der Fall ist“, kann das Verschulden der MTS nicht ausschließen. Die Maschinenkapazität hätte bei Vertragsabschluß berücksichtigt werden müssen. Zu prüfen war ferner, ob die Beklagte, wie dies seit langem von der Regierung gefordert wurde, das Zweischichtsystem seinerzeit angewendet hat. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe des Preises zu, der für den Verkauf des Rapses als Ablieferungssoll erzielt worden wäre. Ob darüber hinaus Schadensersatz in Höhe der Preise des freien Aufkaufs zu leisten war, hängt ab von dem tatsächlich eingetretenen Verlust, der konkret nachgewiesen werden muß (§ 252 Satz 2 BGB). Aus dem vorliegenden Urteil lassen sich allgemein, gültige Schlüsse ziehen, deren Beachtung für alle an den Vertragsbeziehungen der MTS Beteiligten unumgänglich ist. Die Feststellung der Höhe des Schadensersatzanspruchs einer der Vertragsparteien ist äußerst kompliziert, weil sie von Umständen abhängt, die nur von Fachleuten in der Landwirtschaft beurteilt werden können. Bevor also der Klageweg beschritten wird, sollte mit Hilfe des MTS-Beirats versucht werden, eine Einigung der Vertragspartner zu erzielen, wie es der Mustervertrag Ziff. X Buchst, a vorsieht. Der seit dem 2. Januar 1953 gültige „Jahresarbeitsvertrag“ (GBl. S. 14, Anlage 2, Ziff. X Buchst, a) sieht außerdem vor, daß der Rat des Kreises angerufen werden kann, wenn keine Einigung erfolgte. Wird auch nach Einschaltung der Verwaltungsorgane keim. Übereinkommen erzielt, so ist zumindest gewährleistet, daß hinsichtlich der Feststellung der Höhe des Schadens Fachleute, die mit den örtlichen Verhältnissen vertraut sind, dem Gericht bei seiner Entscheidung Hilfe leisten können. Wegen der besonderen volkswirtschaftlichen Bedeutung einer richtigen Festsetzung der Höhe des eingetretenen Schadens ist nach sowjetischem Recht die Feststellung des Schadensausmaßes einer Kommission übertragen3). Dieser Kommission gehören an: der staatliche Inspektor zur Kontrolle der Traktorarbeiten als Vorsitzender sowie je ein Vertreter der MTS und des Kolchos. Die von der Kommission getroffene Feststellung über die Höhe des Schadens bedarf der Zustimmung des Bezirksvollzugsausschusses. Dem Volksgericht wird damit eine mühevolle und nur mit fachlicher Qualifikation mögliche Abschätzung der Höhe des Schadens erspart, es entscheidet nur über die Rechtmäßigkeit des Anspruchs. Abschließend sei nochmals darauf hingewiesen, daß die von der MTS abgeschlossenen Verträge mit werktätigen Einzelbauern oder Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften entsprechend den übernommenen Verpflichtungen fristgemäß und in einwandfreier Qualität erfüllt werden müssen, um das Vertrauen der werktätigen Bauern zur MTS und damit zur Politik unserer Regierung zu festigen und die Ernteerträge weiter zu steigern. Dieses Ziel ist jedoch nur zu erreichen, wenn die Arbeitsorganisation der MTS ständig verbessert wird. Gerhard Rosenau, wiss. Oberassistent am Institut für Zivilrecht der Martin-Luther-Universität Halle 3) vgl. N. D. Kasanzew und P. P. Pjatnizki, „Die MAS und ihre vertraglichen Beziehungen zu den Kolchosen“, in Sowjetwissenschaft, Gesellschaftsw. Abt., 1951, Heft 3, S- 360. Aus der Praxis der Vertragserichte § 2 der 4. DB zur WO vom 18. Mai 1953 (GBl. S. 735). Der Antrag auf Abschluß eines Jahres Vertrages gemäß § 2 der 4. DB zur WO ist am Ende des Planjahres abzuweisen, wenn feststeht, daß der Vertrag bis zum Ablauf des Planzeitraumes nicht mehr erfüllt werden kann. Staatliches Vertragsgericht bei der Regierung der DDR, Schiedsspruch vom 3. Januar 1955 II 108/54. Der VEB X. hatte im Jahre 1954 laut Produktionsplan 500 t einer bestimmten Ware für den Export zu produzieren. Der DIA war durch den Exportplan verpflichtet, diese 500 t zu exportieren. Nachdem der Planvorschlag des DIA für 1954 300 t zuzüglich 80 t Lagerbestand nicht angenommen war und die Planmenge auf 500 t ohne Rücksicht auf den Lager-' bestand festgesetzt wurde, stellte der DIA nach Bestätigung des Planes Anträge auf Planänderung. Der erste Plansenkungsantrag wurde am 30. Juli 1954 gestellt, ein weiterer Antrag wurde am 23. November 1954 eingereicht. Diesen hat das Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel' abgelehnt. Obwohl also für beide Partner ein verbindlicher Plan vorlag, schlossen sie einen der Vorschrift des § 2 der 4. DB zur WO entsprechenden Vertrag nicht ab. Der DIA übersandte dem VEB X. im Laufe des Jahres jeweils nach dem Geschäftsabschluß mit einem ausländischen Kunden einen EA-Auftrag. Auf diese Weise nahm der DIA dem VEB X. im Laufe des Jahres 1954 350 t der Ware ab. Ende des Jahres zeigte sich, daß der DIA seinen Exportplan in der betreffenden Position nicht erfüllen, d. h. die Restmenge von 150 t nicht mit EA-Aufträgen auslasten würde. Nunmehr stellte der VEB X. beim Staatlichen Vertragsgericht den Antrag auf Eröffnung eines Schiedsverfahrens mit dem Begehren, den DIA zum Abschluß eines Vertrages gemäß § 2 der 4. DB zur WO zu verpflichten. Die Einreichung des Antrages im Dezember 1954 begründet der VEB damit, daß er sich bis zu diesem Zeitpunkt durch Schriftwechsel und durch Verhandlungen bemüht habe, den DIA zum Vertragsabschluß zu bewegen. Der DIA lehnte den Vertragsabschluß über die Ware dem VEB gegenüber mit folgender Begründung ab: „Da der von uns gestellte Plansenkungsantrag bisher noch nicht genehmigt wurde, wir aber andererseits die im Plan festgelegten Zahlen nicht realisieren können, müssen wir unseren Vorschlag, dieses Produkt vorerst aus dem Vertrag herauszunehmen, um den Abschluß des Vertrages wegen dieses einen Produktes nicht noch weiter hinauszuzögern, aufrechterhalten. Wir werden uns in der Zwischenzeit intensiv darum bemühen, daß der Plansenkungsantrag genehmigt wird und kommen dann auf diese Angelegenheit zurück.“ Nachdem das StaatlicheVertragsgericht das Schiedsverfahren eröffnet hatte, gab der DIA für die Verweigerung des Vertragsabschlusses in der Erwiderung zur Antragschrift an: 1. Daß der Vertrag nicht abgeschlossen wurde, „ist in der Hauptsache darauf zurückzuführen, daß Schritte auf eine Senkung der Exportplanmenge eingeleitet worden waren.“ Weiter heißt es: „Unsere Befürchtungen, daß die Gesamtplanmenge nicht abgesetzt werden könne, waren insbesondere dadurch begründet, daß es uns trotz intensiver Bemühungen im Jahre 1953 nicht gelang, die Planmenge abzusetzen.“ 2. Obwohl der Exportplan entgegen dem Planvorschlag des DIA 500 t vorsah, erklärte der DIA: „Es erschien uns volkswirtschaftlich nicht verantwortlich, für 1954 noch eine größere Menge als im Vorjahr auf Lager lassen zu müssen.“ Außerdem bestreitet der DIA die Höhe der Restmenge des Exportplanes, die von ihm nicht realisiert wurde. Er will seinen Planrückstand aus 1953 in Höhe von 80 t, die er eingelagert hatte, auf die Planmenge für 1954 angerechnet haben, so daß er mit dem VEB X. nicht die gesamte Planmenge von 500 t, sondern nur 420 t vertraglich zu binden hatte. Aus den Gründen: Der Antrag des VEB X. auf Abschluß eines Jahresvertrages für 1954 gemäß § 2 der 4. DB zur WO war am Ende -des Planjahres 1954 abzuweisen. Die Verträge dienen der Erfüllung der Pläne. Die Betriebe sind daher gemäß § 2 WO verpflichtet, spätestens einen Monat nach Biekanntwerden der Planaufgabe die Verträge abzuschließen. Das Vorbringen des VEB X., er habe sich 'bis zum Dezember 1954 bemüht, den DIA zum Vertragsabschluß zu bewegen, ist daher unbeachtlich. Der Vertrag konnte im Dezember 1954 nicht mehr der Planerfüllung dienen. Zu diesem Zeitpunkt stand bereits fest, daß der DIA seinen Exportplan in der umstrittenen Position in Höhe von 150 Tonnen nicht erfüllen würde. In der gleichen Höhe wird zwangsläufig- diese Position im Betriebsplan des VEB X. unerfüllt bleiben. Der jetzt verlangte Vertragsabschluß sollte lediglich den Zweck haben, die im VEB X. lagernden Bestände, die ohne Absatzvertrag produziert wurden, zu finanzieren, da der DIA bei Bestehen eines Jahresvertrages die Ware bezahlt und einlagem läßt, auch wenn die Erteilung von EA-Aufträgen unmöglich ist. Nur aus diesem Grunde ist der VEB X. am Ende des Jahres an einem formalen Vertragsabschluß interessiert. Die Schiedskommission mußte dem Antrag abweisen, da durch den nachträglichen formalen Vertragsabschluß sowohl die schlechte Arbeit des VEB X. in bezug auf den Vertragsabschluß als auch die Nichterfüllung der Exportplanposition verschleiert worden wäre. Obwohl 225;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in Operativ-Gruppen Objektdienststellen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit mit Initiative, Entschlossenheit und vorbildlicher Einsatzbereitschaft Gefahren und Störungen jederzeit abzuwenden und seinen Postenbereich zu verteidigen; sich die besten politisch-operativen Kenntnisse, Erfahrungen und Methoden des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung. Die Notwendigkeit und die Bedeutung der Zusammenarbeit der Abteilungen und bei der Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens. Die weitere Stärkung und Vervollkommnung der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der anzugreifen oder gegen sie aufzuwiegeln. Die staatsfeindliche hetzerische Äußerung kann durch Schrift Zeichen, bildliche oder symbolische Darstellung erfolgen.

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