Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 22

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 22 (NJ DDR 1955, S. 22); Zustand und den Mechanismus des Apparates der Keinesfalls will und kann sie die eingehendere wissen- Bonner Justiz zu geben. Auf die großen Terrorpro- schaftliche Untersuchung und Darlegung der Haupt- zesse, die in speziellen Arbeiten bereits ausgewertet Probleme ersetzen. worden sind, soll dabei nicht eingegangen werden, Horst Büttner, wie es überhaupt der Zweck dieser Dokumentation ist, komm. Direktor des Deutschen Instituts lediglich ergänzendes Material zur Verfügung zu stellen. für Rechtsiuissenschaft Während die staatlichen Machtorgane in Westdeutschland seit Jahren unter Bruch der eigenen Gesetzlichkeit den unverhüllten gerichtlichen und außergerichtlichen Terror gegen alle westdeutschen patriotischen und demokratischen Bürger ausüben, die gegen die Politik der aktiven Kriegsvorbereitung und für eine friedliche und demokratische Wiedervereinigung kämpfen, werden planmäßig bereits lange vor der Gründung des Bonner Separatstaates, erst heimlich und versteckt, dann immer offener Naz!aktivisten und Kriegsverbrecher durch Strafrechtsprechung und Strafrechtstheorien begünstigt, entschuldigt, straffrei gelassen und rehabilitiert ')■ In der Erklärung von Jalta (Krim-Konferenz vom 3. bis 11. Februar 1945) und in dem historischen Abkommen von Potsdam (2. August 1945) verpflichteten sich die Großmächte feierlich, durch die restlose Vernichtung des deutschen Faschismus, durch die Ausrottung aller Wurzeln des deutschen Militarismus den Weg für eine umfassende Demokratisierung Deutschlands und damit für einen dauerhaften Frieden und für eine dauerhafte Sicherheit in Europa freizumachen. Das Potsdamer Abkommen legte im Teil III die politischen Grundsätze für die friedliche und demokratische Umgestaltung des wirtschaftlichen und politischen Lebens Deutschlands fest. Es gab mit diesen Grundsätzen dem deutschen Volke nicht nur die Möglichkeit, sondern legte ihm auch die historische Verpflichtung auf, mitzuarbeiten an der Verwirklichung der Hauptaufgaben: Demokratisierung und Vernichtung aller Wurzeln des Militarismus und Faschismus, um „zu gegebener Zeit seinen Platz unter den freien und friedlichen Völkern der Welt einzunehmen.“11) Zur Erfüllung dieser Hauptaufgaben erließ der Alliierte Kontrollrat neben anderen zahlreichen Gesetzgebungsakten mit dem Ziele der Bestrafung aller Kriegs- und Unmenschlichkeitsverbrechen das Gesetz Nr. 10 (KRG 10) vom 20. Dezember 1945 3). Nach Artikel III 1, d) dieses Gesetzes konnten die Besatzungsbehörden deutsche Gerichte „für die Aburteilung von Verbrechen, die deutsche Staatsbürger oder Staatsangehörige gegen andere deutsche Staatsbürger oder Staatsangehörige oder gegen Staatenlose begangen haben“ für zuständig erklären. In der amerikanischen Besatzungszone ist den deutschen Gerichten diese Ermächtigung nicht erteilt worden. Auf besonderen Antrag konnte im Einzelfall ein deutsches Gericht einen Kriegsverbrecher verurteilen, soweit deutsche Strafrechtsnormen durch die Handlung des Kriegsverbrechers verletzt wurden. In der britischen Besatzungszone wurden die deutschen Gerichte durch die Verordnung Nr. 47 der britischen Militärregierung, die mit dem 30. August 1946 in Kraft trat, zur Strafverfolgung ermächtigt4). Die nach Artikel III 1, d) des KRG 10 vorgesehene Beschränkung der Zuständigkeit in- persönlicher und sachlicher Hinsicht wurde durch spätere Erlasse zum Teil aufgehoben. Nur d:e Beschränkung der Zuständigkeit auf Kriegsverbrecher deutscher Staatsangehörigkeit blieb aufrechterhalten. ') Für die Wer nicht mit behandelte Rechtsprechung der Militärgerichte oder Begnadigungsaktionen der imperialistischen Besatzungsmächte wird verwiesen auf Arzinger „Rehabilitierung der Kriegsverbrecher Gefahr für den Frieden“, Kongreß-Verlag, Berlin 1954. 2) Potsdamer Abkommen und andere Dokumente, Kongreß-Verlag, Berlin 1950, S. 15. 8) Amtsblatt des Kontrollrats 1945 S. 50. 4) ABI. der Brit. Mil.-Reg. 1940 S. 305; hierzu auch Haensel „Das Organisationsverbrechen“, München-Berlin, 1947, S. 24. In der französischen Besatzungszone wurde den deutschen Gerichten die Ermächtigung der Anwendung des KRG 10 ohne Einschränkung erteilt 5 6). Die Rechtsprechung in den Strafsachen gegen Kriegsverbrecher und Naziaktivisten war ein fortwährender Prozeß der Rehabilitierung, der beharrlxh gegen den Widerstand der deutschen demokratischen Öffentlichkeit erfolgte. Unter den Augen der westlichen Besatzungsmächte konnten „unabhängige“ Richter, Anklagebehörden und nicht zuletzt Strafrechtstheoretiker eine offene Sabotage der politischen Grundsätze des Potsdamer Abkommens durch die zögernde Anwendung oder offene Brüskierung des KRG 10 durchführen und damit bewußt alle Opfer des faschistischen Terrors verhöhnen. Im Jahre 1947 stellte ein westdeutscher Staatsanwalt resignierend fest: „Die deutsche Rechtsprechung hat unverkennbare Hemmungen, sich mit der Anwendung des Gesetzes zu befassen“8). Er versuchte diese Hemmungen mit Bedenken über fehlende „klare Tatbestände“ im KRG 10 zu begründen. Die Tatsache, daß die gleichen Richter und Staatsanwälte einige Jahre später die wahrhaft verschwommenen Kautschuktatbestände des Blitzgesetzes ohne bemerkenswerte Hemmungen ständig unter Verletzung aller Prinzipien des Strafrechts und Strafverfahrensrechts anwenden, widerlegt zur Genüge diese Begründung. In Wirklichkeit waren die ökonomische und politische Gesamtlage der drei westlichen Besatzungszonen, die Anwesenheit von Besatzungstruppen imperialistischer Großmächte und nicht zuletzt die personelle Zusammensetzung des vom Hitlerstaat fast restlos übernommenen Justizapparates die eigentlichen und wahren Ursachen dieser Hemmungen. Nach drei Seiten hin kann dieser Prozeß der Untergrabung der Grundgedanken des Potsdamer Abkommens bei der Anwendung des KRG 10 charakterisiert werden. Einmal wurden „theoretische“ Einwände gegen Rechtmäßigkeit und Rechtswirkung des KRG 10 selbst vorgetragen. Zum anderen wurden durch den M:ßbrauch des freien richterlichen Ermessens bei der Strafzumessung ungerechtfertigte milde Strafen verhängt. Schließlich wurden alle strafrechtlichen imperialistischen Theorien über den Notstand oder über das angebliche Wesen und den angeblichen Inhalt der Schuld herangezogen, um die Strafmilderung oder die Straffreiheit der Kriegsverbrecher herbeizuführen. Ein amtierender Oberlandesgerichtspräsident in der britischen Besatzungszone eröffnete unter dem Deckmantel einer rein theoretischen Auseinandersetzung den Angriff gegen die sogenannte Rückwirkung des KRG 107). Nach einer „tiefschürfenden“ historischen Abhandlung über die Entwicklung des Grundsatzes „Keine Strafe ohne Gesetz“ betonte er die Bedeutung dieses Grundsatzes für die „Rechtssicherheit“ und verdammte scheinheilig die faschistische Analogienovelle von 1933, die dieses „Grundrecht ersten Grades“ auflöste. Und da die westlichen Besatzungsmächte bereits in ihren ersten Gesetzgebungsakten das faschistische Gesetz wieder aufhoben, würde es, so meint er, „unter diesen Umständen nicht verstanden werden können, 5) vgl. für Baden: ABI. 1946 S. 67, 74; zitiert nach DRZ 1946 S. 111. 6) Guede in DRZ 1947 S. 111. 7) ‘ Hodenberg in SJZ 1947 Sp. 113 bis 124. 22;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

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