Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 219

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 219 (NJ DDR 1955, S. 219); Urteil in abgekürzter Form für alle Instanzen zur Anwendung gelangen kann. M. E. verlangt die demokratische Gesetzlichkeit, daß ein Versäumnisurteil im Verfahren zweiter Instanz in jedem Fall begründet wird, so daß klar ersichtlich ist, weshalb die Sachfeststellun-gen der ersteh Instanz die ja zu einer anderen Entscheidung geführt hatten dem Versäumnisurteil nicht entgegenstehen. Dies wird besonders deutlich, wenn man die Fälle der Berufungen ins Auge faßt, in denen die rechtliche Würdigung durch die erste Instanz zu Recht gerügt wird. Hier würde also dieselbe Entscheidung ergehen, wenn der Berufungsbeklagte anwesend ist. Sie wird in ihrem Inhalt durch die Säumnis des Berufungsbeklagten überhaupt nicht beeinflußt. Daraus folgt klar, daß eine Entscheidung auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auf Grund der hierfür im Grunde unerheblichen Säumnis des Beklagten nicht ohne jede Begründung ergehen kann. Dies fordert schon die Achtung vor dem erstinstanzlichen Urteil. Ferner ist es in den Fällen, in denen das Versäumnisurteil rechtskräftig wird, für den erstinstanzlichen Richter unerläßlich notwendig zu wissen, weshalb die Berufungsinstanz eine andere rechtliche Würdigung des Streitstoffes für richtig hält. Aber auch die säumige Partei hat trotz ihrer Säumnis ein Recht darauf zu erfahren, inwieweit diese Entscheidung durch ihre Säumnis beeinflußt ist. Auch ihr muß die Entscheidung verständlich werden, die daher wie jede andere richterliche Entscheidungen des Obersten Gerichts Zivilrecht §§ 481, 492 BGB; §§ 139, 286 ZPO; VO über die Gründung von volkseigenen Handelskontoren für Zucht-und Nutzvieh vom 13. Dezember 1951 (GBl. S. 1165). Wer ein Vatertier unter den Bedingungen der für den Verkauf von Zuchtvieh maßgeblichen Verordnung vom 13. Dezember 1951 verkauft, sichert die Zuchttauglichkeit des betreffenden Tieres zu. OG, Urt. vom 7. Januar 1955 1 Zz 45'54. Der Kläger verkaufte am 20. September 1952 an den Verklagten einen Zuchteber zum Preise von 300, DM und lieferte ihn am 22. Septamber 1952 an den Verklagten ab. Mit der Behauptung, der Verklagte verweigere aus nichtigen Gründen die Zahlung des Kaufpreises, beantrag e er, den Verklagten zur Zahlung von 300. DM zu verurteilen. Der Verklagte beantragte Klagabweisung und behauptete, daß er durch Schreiben vom 6. und 30. Oktober 1952 Wandelung des Vertrages erklärt habe. Der Eber sei infolge einer Tbc-Erkrankung, die der Kläger gekannt und verschwiegen habe, zur Zucht untauglich gewesen. Selbst das Kreiskontor K. Abteilung Nutzvieh habe erklärt, daß der Eber zuchtuntauglich gewesen sei. Das Kreisgericht N. hat ohne Beweiserhebung der Klage stattgegeben. Es verneint das Vorliegen eines Hauptmangels und hält eine arglistige Täuschung des Verklagten durch den Kläger nicht für erwiesen. Es ist der Auffassung, daß der Kläger damit, daß er einen „Zuchteber“ verkauft habe, nicht die Gewähr für die Deckfähigkeit übernommen habe. Gegen diese Entscheidung hat der Generalstaatsanwalt Kassationsantrag gestellt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Dem Kreisgericht ist darin zuzustimmen, daß nach § 1 der VO betreffend die Hauptmängel und Gewährfristen beim Viehkauf vom 27. März 1899 (RGBl. S. 219) Tuberkulose bei Zuchtschweinen nicht als Hauptmangel anzusehen ist und der Verklagte aus diesem Grunde Wandelung des Vertrages nicht begehren kann. Der Verklagte kann also nur Wandelung des Kaufvertrages verlangen, wenn ihm die Eigenschaft des Ebers als eines zur Zucht geeigneten Tieres vertraglich zugesichert worden ist (§ 492 BGB). Dem Kreisgericht ist nun weiterhin darin beizutreten, daß bei Abschluß eines Kaufvertrages und das gilt auch für Viehkäufe nicht alle Erklärungen, die über die Eigenschaften eines Tieres abgegeben werden, auch als vertraglich gewollte Zusicherungen aufzufassen sind. Da aber andererseits es nicht unbedingt des Gebrauchs bestimm- Entscheidung zumindest kurz begründet sein muß. Hier können auch keine Erwägungen entgegenstehen, daß der Richter durch die Säumnis der Partei nicht zu größerem Zeitaufwand gezwungen sein kann, da aus der Begründung des Versäumnisurteils für den Beklagten die Erfolgsaussicht seines eventuellen Einspruchs ersichtlich wird und dieser u. U. vermieden werden kann. Da demnach bei dem Versäumnisurteil in der Berufungsinstanz gegen den Berufungsbeklagten nach § 542 Abs. 2 ZPO nicht nur die Prüfung der Schlüssigkeit der Klage, sondern eine Auseinandersetzung mit den Sachfeststellungen und evtl, mit der rechtlichen Würdigung des Streitstoffes durch das erstinstanzliche Urteil erforderlich ist, muß das Versäumnisurteil über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 542 Abs. 2 ZPO Ausführungen enthalten. Es widerspricht unserer Rechtsauffassung, daß eine u. U. so weittragende Entscheidung wie z. B. bei Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils aus rechtlichen Gründen, aber auch in den anderen Fällen ohne jede Begründung bleibt und dem Vorderrichter und der säumigen Partei die Grundlagen für die Entscheidung über die Berufung nicht zur Kenntnis kommen. Die demokratische Gesetzlichkeit fordert daher, daß der Richter von der Kannvorschrift des § 313 Abs. 3 ZPO bei Versäumnisurteilen nach § 542 Abs. 2 ZPO keinen Gebrauch macht. OTTEGEBE EGGERS-LORENZ, Richter am Stadtgericht Berlin ter Ausdrücke, wie „Zusicherung“ oder „Garantie“ und dig. bedarf, sondern Erklärungen, die als Vertragsinhalt gewollt sind, sich auch aus schlüssigen, im Wesen des Vertrages selbst liegenden Handlungen der Parteien ergeben können, so kommt es für die Frage, ob es sich im vorliegenden Falle um die Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft handelt, auf die Umstände des Falles an, die der Vorderrichter hätte näher prüfen müssen. Schon die Tatsache, daß das den Gegenstand des Kaufvertrages bildende Tier unstreitig von beiden Vertragsteilen übereinstimmend als „Zuchteber“ bezeichnet worden ist, spricht dafür, daß die Tauglichkeit zur Zucht Vertragsinhalt war, da beiden Teilen danach der Verwendungszweck des Tieres bekannt war und der Verklagte sich sagen mußte, daß der Kläger das Tier nur unter diesen Voraussetzungen kaufen, also ein Tier erwerben wollte, das tatsächlich und ausschließlich Zuchtzwecken dienen sollte, also auch dazu geeignet sein mußte. Hinzu kommt, daß der Kauf unter den Parteien unstreitig über das zuständige staatliche Kreishandelskontor für Zucht- und Nutzvieh abgeschlossen worden ist. Der Verklagte hatte dies in seiner Klagebeantwortung vom 10. März 1953 besonders hervorgehoben. Der Vorderrichter hätte diesem Umstande also Beachtung schenken müssen. Die volkseigenen Handelskontore für Zucht- und Nutzvieh sind durch die VO vom 13. Dezember 1951 (GBl. 1951 S. 1165) ins Leben gerufen worden, wie es in der Präambel dieser Verordnung heißt, um in unserem Staate einen ständigen, dem Bedarf entsprechenden Zucht- und Nutzviehhandel sowie eine straffe, unter Berücksichtigung züchterischer, gesamtvolkswirtschaftlicher Belange erfolgende Zucht- und Nutzviehlenkung zu gewährleisten. Der gesellschaftspolitische Zweck dieser Maßregel ist danach offensichtlich. Nur unter gebührender Berücksichtigung dieses Zweckes, der dem bürgerlich-kapitalistischen Profitstreben fremd ist, sind künftighin Viehkäufe, insbesondere solche, die über die staatlichen Handelskontore abgewickelt werden, auszulegen. Aufgabe dieser Handelskohtore ist aber nach § 6 Buchstabe e der VO gerade auch „die Vermittlung von Vatertieren an die Bedarfsträger“. § 7 Satz 2 derselben VO besagt, daß der Handel mit Zucht- und Nutzvieh „unter Beachtung des Wirtschaftseigenbedarfs der bäuerlichen Betriebe“ durchzuführen ist. Von der Pflicht zur Ausstellung von Schlußscheinen und Erwerbsbescheinigungen sind die volkseigenen Handelskontore nach § 5 der DB vom 1. März 1952 (GBl. 1952 S. 216) befreit. Ihre Rechtsprechung 219;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 219 (NJ DDR 1955, S. 219) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 219 (NJ DDR 1955, S. 219)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhinderung von Störungen im Untersuchungshaftvollzug erforderlich ist, Inhaftierte Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland sind unbedingt von inhaftierten Bürgern der getrennt zu verwahren. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen zum Erreichen wahrer Aussagen durch den Beschuldigten und damit für die Erarbeitung politisch-operativ bedeutsamer Informationen kann nur durch die Verwirklichung der Einheit von Parteilichkeit, Objsl Gewährlei- Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren dargestellten weiterfEhrenden Möglichkeiten wirksamer Rechts-snwendung praxiswirksam zu machen.

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