Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 218

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 218 (NJ DDR 1955, S. 218); das Gericht bereits tätig geworden war, aber noch vor Erlaß des Beschlusses, oder entfällt die gerichtliche Entscheidung durch vorherigen Vergleichsabschluß, so entsteht nur die Hälfte der vollen Gebühr des § 8 GKG (§ 6 AO über die Gerichtskosten im Beschlußverfahren). Die Kostenentscheidung kann hinsichtlich der Ehesachen und der verbundenen Unterhaltsklagen zusammengefaßt werden, während sie hinsichtlich des verbundenen Sorgerechtsverfahrens und des Hausrats-bzw. Wohnungsteilungsverfahrens jeweils getrennt erfolgen muß, da für diese beiden Verfahren besondere Kostenvorschriften gelten. Es erfolgt daher insoweit keine Zusammenrechnung der Streitwerte; ebenso sind die Gebühren gesondert zu berechnen. Für die Fälligkeit der Gebühren in Ehesachen gelten die Vorschriften der §§ 74, 75, 76 GKG. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß der Ehestreit ein Güteverfahren nicht kennt. Der Sühneversuch im vorbereitenden Verfahren ist kein Güteverfahren im Sinne der §§ 31 a, 74 a GKG. Daher kann die Anberaumung eines Termins zur Durchführung des Sühneversuchs und des vorbereitenden Verfahrens nicht von der Zahlung einer Gebühr oder eines Vorschusses abhängig gemacht werden. Diese Regelung entspricht dem eheerhaltenden Charakter des Sühneversuchs. Hat die klagende Partei erst einmal eine Gebühr oder einen Vorschuß gezahlt, dann wird sie von ihrer Scheidungsabsicht noch schwerer abzubringen sein. Die Prozeßgebühr entsteht also erst mit dem Eintritt in die streitige Verhandlung, so daß nur die Anberaumung eines besonderen Termins zur streitigen Verhandlung oder der Übergang vom vorbereitenden Verfahren zur streitigen Verhandlung im Termin von der Einzahlung der Prozeßgebühr abhängig zu machen ist. Die Rücknahme der Klage auf Ehescheidung, Eheaufhebung oder Ehenichtigkeit im vorbereitenden Verfahren (bei erfolgreichem Sühneversuch) und vor Anberaumung eines besonderen Termines zur streitigen Verhandlung nach gescheiterten Sühneversuch bleibt daher auch nach § 29 Abs. 1 GKG gebührenfrei. In diesem Fall sind lediglich entstandene Auslagen nach den Vorschriften der §§ 71, 72 GKG zu berechnen. Wenn dagegen der Sühneversuch im vorbereitenden Verfahren erfolglos geblieben und ein neuer Termin zur streitigen Verhandlung bereits angeordnet ist, findet bei zwischenzeitlicher Klagerücknahme die Vorschrift des § 29 Abs. 2 GKG bei der Gebührenberechnung Anwendung. Wird in einer Ehesache vor oder nach Urteilsverkündung ein Vergleich geschlossen, ohne daß die Ansprüche, die sich durch diesen Vergleich erledigen, mit dem Verfahren verbunden waren (z. B. Vergleich über Unterhaltsgewährung und Sorgerechtsregelung usw.), so regelt der Vergleich Rechtsverhältnisse, die über den Klageanspruch (nämlich die Ehescheidung) , hinausgehen. Hier ist eine Gebühr gemäß § 36 GKG nach der Summe der ermittelten Werte zu erheben. Die Streitwertberechnung richtet sich hierbei nach den Vorschriften der ZPO und des GKG, d. h. für den Unterhalt gilt die Regelung des § 10 Abs. 2 GKG (einjährige Rente). Soweit allerdings das muß hier nochmals betont werden der Vergleichsabschluß einen mit der Ehesache „verbundenen Antrag“ erledigt, wird die Vergleichsgebühr nicht erhoben, da insoweit die Prozeß-(Verfahrens-)Gebühr den Vergleichsabschluß mit abgilt. Schulungskollektiv der Justizverwaltungsstelle im Bezirk Erfurt Die Zustellung von Vcrsäumnisurteilen Die Gerichte müssen jede Möglichkeit ausnützen, die geignet ist, die Dauer der Zivilprozesse zu verkürzen. Vor einiger Zeit mußte ich beim Kreisgericht Nauen feststellen, daß die Zustellung der Versäumnisurteile zu lange, in einzelnen Fällen bis zu drei Monaten dauerte. Entsprechend den Bestimmungen des § 508 Abs. 1 ZPO vermittelte die Geschäftsstelle die Zustellung in der Form, daß der Gerichtsvollzieher damit beauftragt wurde. Da dieser jedoch sehr viel im Außendienst tätig und wöchentlich nur an zwei Tagen im Gericht anwe- send ist, entstand bereits dadurch ein unvermeidbarer Zeitverlust. Eine weitere Verzögerung trat dadurch ein, daß im Falle eines Einspruchs gegen das ergangene Versäumnisurteil die Partei, die das Versäumnisurteil erwirkt hatte, im Termin oft die Zustellung nicht nachweisen konnte, weil sie die Zustellungsurkunde zu Hause gelassen hatte. So konnte nicht nachgeprüft werden, ob die Einspruchsfrist gewahrt wurde, und neuer Verhandlungstermin mußte anberaumt werden. Eine Überprüfung, die das Ziel hatte, diese Zeitverluste zu vermeiden, führte zu folgenden Ergebnissen: Der Gerichtsvollzieher bedient sich für die Zustellung fast ausschließlich der Post (§§ 193, 194 ZPO). Um Zeit zu sparen, kann dies die Geschäftsstelle auch unmittelbar tun. Die gesetzliche Möglichkeit hierfür ergibt sich aus § 196 ZPO, in dem es heißt: „Insoweit eine Zustellung unter Vermittlung der Geschäftsstelle zulässig ist, kann dieselbe unmittelbar die Post um Bewirkung der Zustellung ersuchen.“ Die Zulässigkeit der Vermittlung der Zustellung durch die Geschäftsstelle ergibt sich aus § 508 Abs. 1 ZPO. Zu beachten ist dabei, daß die Zustellungsurkunde der Partei, für welche die Zustellung von Amts wegen vermittelt wurde, zu übersenden ist (§ 190 Abs. 4 ZPO). Vor der Übersendung hält die Geschäftsstelle das Datum der Zustellung in einem Aktenvermerk fest und legt die Akten auf Frist (10 Tage). Diese Handhabung hat den Vorteil, einen Arbeitsgang, nämlich die Bearbeitung der Sache durch den Gerichtsvollzieher, auszuschalten. Durch diese Entlastung des Gerichtsvollziehers gewinnt er Zeit für die Durchführung seiner anderen Aufgaben. Jetzt ist es jederzeit möglich, an Hand der Akten festzustellen, wann die Zustellung erfolgt ist und ob die Rechtsmittelfrist gewahrt wurde. Vertagungen eines Termines wegen fehlender Zustellungsurkunde werden dadurch vermieden. Wird kein Rechtsmittel eingelegt, kann die Sache schneller als erledigt gebucht werden, weil die Rechtskraft des Versäumnisurteils an Hand der Akten festgestellt werden kann. (Vgl. hierzu Merkblatt zur Ausfüllung der statistischen Berichtsmuster I bis III S. 3 c.) In kostenrechtlicher Hinsicht sei hinzugefügt, daß für das durch die Geschäftsstelle an die Post gerichtete Ersuchen um Bewirkung einer Zustellung die gleiche Gebühr als Gerichtsgebühr zu erheben ist, die einem Gerichtsvollzieher für den gleichen Akt zusteht (§ 37 GKG). Auch die Portoauslagen sind zu berechnen. Das Kreisgericht Nauen hat mit dieser Handhabung die besten Erfahrungen gemacht. HERBERT SCHM1SSRAUTHER, Direktor des Kreisgerichts Nauen Mnß ein Versäamnisurteil gegen den Berufunggsbeklagfen begründet werden? Nach § 313 Abs. 3 ZPO kann ein Versäumnisurteil, das nach dem Antrag des Klägers erkennt, in abgekürzter Form ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe ergehen. Während § 331 ZPO für das erstinstanzliche Verfahren lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung verlangt, enthält § 542 Abs. 2 ZPO für die Berufungsinstanz die Einschränkung, daß das im erstinstanzlichen Urteil festgestellte Sachverhältnis nicht entgegenstehen darf. Der entscheidende Unterschied zwischen dem erstund dem zweitinstanzlichen Versäumnisurteil besteht darin, daß in der Berufungsinstanz bereits eine sachliche und rechtliche Würdigung des Vorbringens der Parteien stattgefunden hat und ein Urteil ergangen ist. Daher war es auch notwendig, in § 542 Abs. 2 ZPO weiter im Gegensatz zur ersten Instanz davon auszugehen, daß eine zulässigerweise beantragte Beweisaufnahme das in Aussicht gestellte Ergebnis gehabt hätte. Es sind nun in der Praxis Zweifel aufgetaucht, ob es zulässig ist, die abgekürzte Urteilsform des § 313 Abs. 3 ZPO ohne jeglichen Tatbestand und Entscheidungsgründe auch bei einem Versäumnisurteil gegen den Berufungsbeklagten nach § 542 Abs. 2 ZPO anzuwenden. In den bürgerlichen Kommentaren Stein-Jonas und Baumbach wird in den Anmerkungen zu § 313 ZPO ohne weitere Begründung die Auffassung vertreten, daß das 218;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung Strafverfahren, Heue Justiz, Gysi,Aufgaben des Verteidigers bei der Belehrung, Beratung und UnterotUtsuag des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, Heue Justiz Wolff, Die Bedeutung des Verteidigers für das Recht auf Verteidigung, da dieses Recht dem Strafverfahren Vorbehalten ist und es eines solchen Rechts zur Gefahrenabwehr nicht bedarf. Weitere Festschreibungen, durch die die rechtliche Stellung des von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen. Zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Absicherung, der Kräfte, Mittel und Methoden, die zur Anwendung kommen, die gewissenhafte Auswertung eigener Erfahrungen und die Nutzung vermittelter operativer Hinweise. Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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