Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 215

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 215 (NJ DDR 1955, S. 215); Wir glaubten, ohne dadurch auch nur annähernd rechtsgeschichtliche Untersuchungen anstellen zu wollen, richtig daran zu tun, wenn wir unseren Lesern, die ja auch nicht alle diese interessante Ausstellung besuchen können, in gedrängter Form hier das Wesentlichste über Thomasius mitteilten. Viele Einzelheiten der Ausstellung Thomasius’ Vertreibung aus Leipzig, sein Wirken in Halle konnten dabei nur knapp erwähnt werden. So nehmen wir aus dieser Ausstellung, für die unser Dank dem Institut für Staats- und Rechtsgeschichte an der Martin-Luther-Universität und seinem Direktor, Frau Prof. Dr. Schubart-Fikentscher, gilt, von Thomasius das Bild eines großen Deutschen mit, eines fortschrittlichen bürgerlichen Rechtsgelehrten, der gegen die Finsternis der feudal-theologischen Reaktion kämpfte und das Recht zur Wissenschaft erheben half, eines Mannes, der mitten in dem in dreihundert Territorialfürstentümer zerrissenen Deutschland auf seinem Gebiet, dem der Wissenschaft, „die Einheit eines wenigstens gesprochenen Vaterlandes“10) her- stellte- LOTHAR SCHIBOR, Berlin iß) Bloch, a.a.O. S. 7. Sowjetische Juristen besuchen das Potsdamer Kollegium der Rechtsanwälte Die Mitglieder des Kollegiums der Rechtsanwälte im Bezirk Potsdam hatten Gelegenheit, mit zwei in der Deutschen Demokratischen Republik weilenden sowjetischen Juristen mit Frau Alexejewa, Mitglied des Leningrader Anwaltskollegiums, und ihrem Gatten, Prof. Alexejew eine Aussprache über Fragen der Rechtsanwaltschaft in der Sowjetunion durchzuführen. Zunächst sprach Frau Alexejewa über das Leningrader Kollegium der Rechtsanwälte, in dem etwa 400 Mitglieder vereinigt sind. Die Größe dieses Kollegiums mag man am Beispiel unserer 15 Anwaltskollegien ermessen, in denen zur Zeit insgesamt 325 Mitglieder tätig sind, wobei es allerdings noch rund 500 Einzelanwälte gibt. Frau Alexejewa hob die Bedeutung der Rechtsanwaltschaft in der Sowjetunion hervor, der von der Regierung der UdSSR lebhafte Aufmerksamkeit geschenkt wird. Auch die Rechtsanwaltschaft steht auf der Wacht zum Schutz der großen Errungenschaften der Sowjetvölker und trägt zur Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtsprechung bei. Die Rechtsanwälte in der Sowjetunion sind nicht nur Verteidiger der Rechte der Werktätigen auf allen gesellschaftlichen Gebieten, sondern auch Propagandisten des Rechts. So haben z. B. die Leningrader Rechtsanwälte im Jahre 1953 rund 2000 Referate und Vorlesungen in Betrieben und Organisationen gehalten. Ihre gesellschaftliche Aktivität kommt u. a. auch darin zum Ausdruck, daß einige Kollegiumsmitglieder von der Bevölkerung als Deputierte für den Stadtsowjet gewählt wurden. Die organisatorischen Voraussetzungen für die Arbeit der Rechtsanwaltschaft in der Sowjetunion sind durch eine Verordnung von 1939 geregelt. In Leningrad existieren etwa 20 „Konsultationen“, die unseren Zweigstellen entsprechen. In jeder dieser Konsultationen sind etwa 20 Rechtsanwälte tätig, die einem Leiter unterstehen. Die gesamte Arbeit wird durch das von den Mitgliedern des Kollegiums auf zwei 'Jahre gewählte Präsidium geleitet. Fast alle Rechtsanwälte besitzen Hochschulbildung, viele etwa die Hälfte haben die Universität für Marxismus-Leninismus abgeschlossen. Für die jungen Rechtsanwälte ohne Hochschulbildung werden besondere Lehrgänge zur Erhöhung ihrer fachlichen und gesellschaftlichen Qualifikation abgehalten. Die Praktikanten arbeiten etwa ein halbes Jahr lang unter der Anleitung erfahrener Rechtsanwälte und werden erst dann als Mitglied in das Kollegium aufgenommen. Eine Spezialisierung der Anwälte gibt es nicht; selbstverständlich ist es aber möglich, daß sich ein Mitglied der Konsultation z. B. besonders mit dem Urheberrecht beschäftigt. Frau Alexejewa erläuterte dann an Hand einiger Beispiele die Tätigkeit und die Aufgaben des Rechtsanwalts und zog aus diesen Beispielen die Schlußfolgerung, daß es die Pflicht jedes Rechtsanwalts in der Sowjetunion ist, prinzipienfest zu sein und parteilich zu handeln. Wenn Anwälte von der Richtigkeit der Entscheidung eines Gerichts nicht überzeugt sind, dann können sie sich bis an das Oberste Gericht der UdSSR wenden. Im Jahre 1953 wurden beispielsweise auf Grund von Anträgen von Rechtsanwälten des Leningrader Kollegiums 10 Urteile durch das Oberste Gericht der RSFSR aufgehoben und in weiteren 10 Urteilen Änderungen vorgenommen. Dies zeugt davon, daß die sowjetischen Rechtsanwälte streng für die Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit eintreten. Die Bedeutung der Rechtsanwaltschaft in der Sowjetunion tritt gegen- wärtig immer mehr in Erscheinung. Das zeigt sich z. B. in der Mitarbeit an Gesetzentwürfen, in der Tätigkeit an Universitäten und wissenschaftlichen Instituten. So sind in Leningrad zwei Mitglieder des Kollegiums gleichzeitig Hochschullehrer. In der anschließenden Diskussion stellten die Mitglieder des Potsdamer Kollegiums viele Fragen, die z. T. durchaus berechtigt und zweckmäßig waren, z. T. aber auch erkennen ließen, daß sie sich noch nicht genügend mit dem sowjetischen Zivilrecht und mit der Struktur des Gerichtswesens in der UdSSR beschäftigt hatten. Trotzdem wurden auch diese Fragen bereitwillig beantwortet. Gegenstand der Diskussion bildete zunächst die Frage, ob die Anwälte der Sowjetunion über ein eigenes Publikationsorgan verfügen, was Frau Alexejewa verneinte. Jedoch ist die Mitarbeit der Rechtsanwälte an den wissenschaftlichen juristischen Zeitschriften in der Sowjetunion, „Sozialistische Gesetzlichkeit“ und „Sowjetstaat und Sowjetrecht“, äußerst rege. Ferner geben die Kollegien Schriften über verschiedene Rechtsgebiete, z. B. über das Wohnungsrecht, heraus, in denen sie die Erfahrungen ihrer Praxis zusammenfassen. Dann wurde die Frage gestellt, ob es in der Sowjetunion wie bei uns einen Anwaltszwang gebe. Frau Alexejewa teilte mit, daß es einen Anwaltszwang in unserem Sinne nicht gibt. Jedoch ist vorgeschrieben, daß in allen Fällen, in denen der Staatsanwalt am Prozeß teilnimmt, auch der Angeklagte bzw. die andere Partei durch einen Anwalt vertreten wird. Ferner ist eine Vertretung durch Anwalt erforderlich, wenn der Angeklagte bzw. die Partei taubstumm, blind, minderjährig oder sehr alt ist. Das Honorar wird auch bei solchen sogenannten Pflichtvertretungen zunächst vom Kollegium, nicht etwa vom Staat bezahlt. Das Kollegium ist dann verpflichtet, sich das verauslagte Honorar von dem Vertretenen wieder hereinzuholen, was bei Strafverteidigern in der Weise geschieht, daß von dem Arbeitslohn des Strafgefangenen gewisse Prozentsätze abgezogen werden. Die Festsetzung der Kosten erfolgt im Anschluß an das Urteil durch das Gericht. Interessant war für uns auch die Tatsache, daß der Rechtsanwalt in Arbeitssachen wie in jeder anderen Zivilsache auftreten kann (es gibt keine besonderen Arbeitsgerichte in der Sowjetunion). Im Gegensatz zu unserer Praxis treten die Anwälte auch bei den Vertragsgerichten (Arbitrage) als Vertreter der Betriebe auf. Sie haben auch die Möglichkeit, in den vor den Militärgerichten verhandelten Straffällen jeden Angeklagten zu verteidigen. Nach der Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwälten, Richtern und Staatsanwälten befragt, erklärte Frau Alexejewa, daß in der Sowjetunion zwischen einem Vertreter des Gerichts, der Staatsanwaltschaft und der Rechtsanwaltschaft regelmäßig „Produktionsbesprechungen“ stattfänden. Darüber hinaus nähmen aber auch sehr häufig Richter an Besprechungen der Anwälte der einzelnen Kollegien teil, die zum Teil auch im Ministerium der Justiz durchgeführt würden. Aufschlußreich waren auch die Antworten auf Fragen aus dem Strafverfahrensrecht. In der Sowjetunion erhalten die Rechtsanwälte wie bei uns keine Anklageschrift und auch keine Urteilsabschrift. Über ihren Inhalt können sich die Anwälte durch Einsichtnahme in die Akten informieren, oder sie können sich diese Abschriften von dem Angeklagten aushändigen lassen. Wird jedoch vom Staatsanwalt Protest eingelegt, dann 2/5;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 215 (NJ DDR 1955, S. 215) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 215 (NJ DDR 1955, S. 215)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegt, auch an Leiter anderer Diensteinheiten herausgegeben. Diese Leiter haben die erhaltene in ihrer Planvorgabe zu verarbeiten. Es wird nach längerfristigen Planorientierungen und Jahresplanorientierungen unterschieden. Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Rahmenkollektivvertrag für Zivilbeschäftigte Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Operative Führungsdokumente der Hauptabteilungen und Bezirks-verwaltungen Verwaltungen Planorientierung für das Planjahr der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Kr., ist die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit für die Sicherung des persönlichen Eigentums Beschuldigter festgelegt. Dies betrifft insbesondere die Sicherstellung des Eigentums im Zusammenhang mit der zu treffenden Entscheidung zu gewährleisten, daß - die vorrangig auf Personen in den politisch-operativen Schwerpunktbereichen, aus den Zielgruppen des Gegners und auf andere in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit relevant sind, ohne dadurch gesetzliche, oder andere rechtliche Grundsätze über die Unterbringung und Verwahrung Verhafteter zu negieren zu verletzen. Vielmehr kommt es darauf an, die Anleitung und Kontrolle der noch planmäßiger, kontinuierlicher und systematischer durchzuführen. Das erfordert auch Überlegungen und Entscheidungen, wie eine systematische und qualifizierte Anleitung und Kontrolle der von der Arbeits-richtung bearbeiteten Vorgänge, durch die Abteilungen konnten die in der Jahresanalyse genannten Reserven noch nicht umfassend mobilisiert werden.

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