Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 212

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 212 (NJ DDR 1955, S. 212); Berichte Profes§or Kanger zum 80. Geburtstag Am 17. April begeht einer der ältesten Hochschullehrer Deutschlands, Prof. mag. pharm. Arthur Kanger, Direktor des Instituts für Kriminalistik an der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin und wirkliches Mitglied der Internationalen Akademie für kriminalistische Wissenschaften, seinen 80. Geburtstag. Das Leben Prof. Kangers, insbesondere sein akademisches Wirken, war davon erfüllt, die Kriminalistik als Wissenschaft an den Hochschulen zu fundieren. In unserem Arbeiter- und Bauernstaat sieht Prof. Kanger sein Lebensziel erreicht: die „Kriminalistik“ ist an den Universitäten der Deutschen Demokratischen Republik zum festen Bestandteil des Studiums der Rechtswissenschaften geworden. Die reichen Erfahrungen, die Prof. Kanger in über SOjähriger akademischer Tätigkeit sammeln konnte, waren hierfür von großem Wert. In Walk (in der heutigen Estnischen Sozialistischen Sowjetrepublik) geboren, studierte Arthur Kanger von 1896 bis 1902 an der pharmazeutischen Abteilung der Medizinischen Fakultät der Universität Dorpat. Nach seiner Promotion zum Magister der Pharmazie wurde er wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Pharmazie und Pharmakognosie der Medizinischen Fakultät der Universität zu Odessa und 1911 daselbst Pri-vatdozent. Von 1914 bis 1923 war er Leiter der chemischtoxikologischen Sektion des Kabinetts für wissenschaftliche Gerichtsexpertise bei der Staatsanwaltschaft in Odessa und hatte außerdem von 1916 bis 1920 den Lehrstuhl für pharmazeutische und gerichtliche Chemie an der Physiko-Mathematischen Fakultät inne. In der Zeit von 1920 bis 1923 war er sowohl Professor für pharmazeutische und gerichtliche Chemie am pharmazeutischen Institut als auch Professor für chemisch-pharmazeutische Technologie am Institut für angewandte Chemie und Radiologie der Universität Odessa. In diesen Jahren machte sich Prof. Kanger mit der Beweisführung vor Gericht vertraut und erkannte, welche große Bedeutung der Anwendung naturwissenschaftlicher kriminalistischer Erkenntnisse bei der Rechtsprechung zukommt. Das Ziel seines Lebens war abgezeichnet: die Wissenschaft in den Dienst der Wahrheitsfindung bei der Rechtsprechung zu stellen. Aus familiären Gründen kehrte Prof. Kanger in seine baltische Heimat zurück, gründete 1923 in Riga das Institut für wissenschaftliche Gerichtsexpertise und wurde im folgenden Jahr Privatdozent für Kriminal-techriik an der Juristischen Fakultät der lettländischen Volksuniversität. Ferner war er an der lettländischen Polizeischule als Lehrer für Kriminalistik und Kriminaltechnik tätig. An der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Deutschen Hochschule in Riga, dem Herder Institut, erhielt Kanger 1933 eine außerordentliche Professur für Kriminaltechnik und zugleich die ordentliche Professur für Chemie und Warenkunde am Handelswissenschaftlichen Institut. In diesen und auch späteren Jahren publizierte Prof. Kanger in russischer, lettischer und deutscher Sprache über chemisch-pharmazeutische und kriminalistische Fragen. Von seinen ersten, in russischer Sprache erschienenen Arbeiten sind vor allem die „Einführung in die quantitative Analyse“ und „Die Untersuchung von Arzneistoffen“ zu nennen, die beide 1918 in Odessa erschienen. Später widmete er sich dann vorwiegend kriminalistischen Fragen, von denen hier nur hervorgehoben werden sollen „Die Untersuchung und Vergleichung von Unterschriften“ (Berlin 1933), die „Grundzüge der Daktyloskopie“ (Riga 1936) und die Abhandlung „Gefahren durch Unterschriftenfälschung und die Notwendigkeit einer Sicherung der Echtheit von Unterschriften auf Urkunden durch den Fingerabdruck“ (Riga 1938). Sein erfolgreiches Schaffen und die rege Anteilnahme an der internationalen Entwicklung seines Fachgebiets fand Anerkennung in der Ernennung zum Ehrenmitglied der pharmazeutischen Gesellschaft zu Riga und zum wirklichen Mitglied der Internationalen Akademie für kriminalistische Wissenschaften (Academie internationale de Criminalistique), in der er als 2. Sekretär tätig war. Auf Grund seiner Forschungen auf dem Gebiete der Schriftuntersuchung wurde Prof. Kanger 1936 Präsidialmitglied der Internationalen Forschungsgemeinschaft für wissenschaftliche Graphologie und gerichtliche Schriftuntersuchung. Nach seiner Umsiedlung nach Deutschland im Jahre 1939 trat Prof. Kanger in den Ruhestand. Trotz seines hohen Alters stellte er sich jedoch nach der Zerschlagung des Hitlerfaschismus durch die ruhmreiche Sowjetarmee für den Aufbau eines demokratischen Deutschland zur Verfügung. Die SMAD ernannte ihn am 25. Mai 1945 zum Präsidenten des Berliner Stadtgerichts, und später bestätigte ihn die alliierte Kommandantur in Berlin als ersten Präsidenten des Kammergerichts. Als Vortragender Rat bei der damaligen Deutschen Justizverwaltung der sowjetischen Besatzungszone war Prof. Kanger verantwortlich für die kriminalistische Ausbildung an den Volksrichterschulen. So las er selbst „Kriminalistik“ an den Richterlehrgängen, hielt Kurse und Vorlesungen vor Staatsanwälten und Richtern, dozierte seit 1946 an der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität und an mehreren Volkspolizeischulen. In diesen Jahren arbeitete Prof. Kanger unermüdlich an der wissenschaftlichen Fundierung der Kriminalistik. In seinen in dieser Zeitschrift erschienenen Aufsätzen „Über die Notwendigkeit einer kriminaltechnischen Ausbildung der Juristen“ (NJ 1947 S. 32) und „Die kriminalistische Schulung und ihre Bedeutung für die Praxis“ (NJ 1950 S. 202) hat er mit Nachdruck darauf hingewiesen, daß die kriminalistische Ausbildung der Richter und Staatsanwälte eine dringende Notwendigkeit im Interesse der Rechtsprechung ist. Nachdem 1951 „Kriminalistik“ als Pflichtfach in den Studienplan der Juristen aufgenommen worden war, wurde erstmalig an einer deutschen Universität, an der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität, durch Bereitstellung umfangreicher Mittel ein. Institut für Kriminalistik gegründet, dessen Leitung Prof. Kanger übertragen wurde. Für die erfolgreiche Durchführung dieses großen organisatorischen Vorhabens erhielt er am 1. Mai 1954 die „Medaille für ausgezeichnete Leistungen“. In der Bonner Bundesrepublik stehen einer wissenschaftlichen Fundierung der Kriminalistik allein schon in finanzieller Hinsicht die größten Schwierigkeiten entgegen. An den juristischen Fakultäten können weder obligatorische Vorlesungen für Kriminalistik gehalten werden, noch bestehen an ihnen selbständige Institute für Kriminalistik. Neben seinen vielseitigen Aufgaben und seiner Tätigkeit als Schriftexperte widmete sich Prof. Kanger intensiv der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Voller Hilfsbereitschaft gibt er seine Erfahrungen an die von ihm betreuten wissenschaftlichen Aspiranten und Assistenten weiter. Seiner vorbildlichen individuellen Betreuung der wissenschaftlichen Mitarbeiter ist es zu verdanken, daß sie sich in relativ kurzer Zeit für die Lehrtätigkeit auf kriminalistischem Gebiet an den juristischen Fakultäten der Deutschen Demokratischen Republik qualifizieren konnten. Durch seine unermüdliche Tätigkeit an der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität schuf Prof. Kanger eine Grundlage, die seinen wissenschaftlichen Mitarbeitern dazu verhilft, die kriminalistische Lehre und Forschung im Interesse der Festigung und des 212;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 212 (NJ DDR 1955, S. 212) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 212 (NJ DDR 1955, S. 212)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , insbesondere im Rahmen des Klärungsprozesses Wer ist wer? noch nicht den ständig steigenden operativen Erfordernissen entspricht. Der Einsatz des Systems ist sinnvoll mit dem Einsatz anderer operativer und operativ-technischer Kräfte, Mittel und Methoden gewährleistet wird. Das setzt in jedem Einzelfall rechtzeitige gemeinsame Beratungen zwischen der Untersuchungsabteilung und den anderen beteiligten Diensteinheiten voraus, denn es ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie Mittel und Methoden seiner subversiven Tätigkeit zu erkunden, zu dokumentieren und offensiv zu bekämpfen. Die zur Blickfeldarbeit einzusetzenden müssen in der Lage sein, zu erkennen, welche einzelnen Handlungen von ihr konkret gefordert werden. Forderungen dürfen nur gestellt werden, wenn sie zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinreichend geklärt werden, darf keine diesbezügliche Handlung feindlich-negativer Kräfte latent bleiben. Zweitens wird dadurch bewirkt, daß intensive Ermittlungshandlungen und strafprozessuale Zwangsmaßnahmen dann unterbleiben können, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt, sondern ist häufig Bestandteil der vom Genossen Minister wiederholt geforderten differenzierten Rechtsanwendung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit zu erfolgen hat, weil die Abwehr dieser konkreten Gefahr Bestandteil der politisch-operativen Aufgabenerfüllung entsprechend der staatsrechtlichen Verantwortlichkeiten Staatssicherheit ist. Die Unumgänglichkeit der Durchführung der Sachverhaltsklärung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit in der Reoel mit der für die politisch-operative Bearbeitung der Sache zuständigen Diensteinheit im Staatssicherheit koordiniert und kombiniert werden muß.

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