Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 202

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 202 (NJ DDR 1955, S. 202); bei vertragslosen Lieferungen die Regel sein, während sie bei Lieferungen, die auf einem gemeinsamen Willensakt beruhen und deren Inhalt genau abgestimmt ist, nur als Ausnahmen Vorkommen können. Ferner: wenn das Vertragsgericht Partnern aus vertragslosen Leistungen Vertragsstrafen oder Schadensersatz gewährt, so werden sie trotz einer u. U. verhängten Strafe aus § 10 Abs. 1 VGVO die unverdiente moralische Stärkung mitnehmen, im „Recht“ gewesen zu sein, und Vertragsabschlüsse auch weiterhin nicht ernst nehmen. Daher darf man solchen Lieferungen u. E. nicht einen Vertragsinhalt beilegen, den sie nicht haben, sondern muß unter Ablehnung aller irgendwie gearteter Ansprüche aus Vertrag in geeigneten Fällen eine Strafe für Nichtabschluß des Vertrages aus § 10 Abs. 1 VGVO verhängen. Die rechtlichen Konsequenzen der ohne Vertrag durchgeführten Lieferungen ergeben sich wie Gentz richtig feststellt aus den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Wenn er aber der Meinung ist, daß diese Konsequenzen mit dem System einer geplanten Wirtschaft nicht in Einklang zu bringen seien, so ist dazu zu sagen, daß in erster Linie derartige wilde, vertragslose Lieferungen selbst mit unserer geplanten Wirtschaft nicht im Einklang stehen. Der Nachteil für die Planerfüllung erscheint uns größer, wenn man, wie Gentz es will, das Gesetz diesen Verstößen anpaßt, als wenn man diese Verstöße als das behandelt, was sie darstellen: Zuwiderhandlungen gegen den Plan, die den Schutz vertraglicher Sanktionen nicht verdienen, die im Gegenteil eine Strafe verdienen und die man nur auf diesem Wege eindämmen kann. IV Gentz ist sich darüber klar, daß er zur vollständigen Begründung seiner Auffassung nicht nur die Barriere des § 4 WO, sondern auch die weitere Barriere des § 125 BGB zu überwinden hat, wonach Rechtsgeschäfte, die der gesetzlich vorgeschriebenen Form ermangeln, nichtig sind. Die Argumentation, mit der er diese Bestimmung aus dem Wege räumen will, trägt jedoch den gleichen rechtsnihilistischen Charakter wie seine Darstellung zu § 4 WO. Vorausgeschickt sei, daß wir nicht der Meinung sind, der „konstitutive“ (soll heißen: zwingende) Charakter der Formvorschrift des § 4 WO ergebe sich lediglich aus den im § 125 BGB vorgesehenen Folgen; vielmehr wurde bereits ausgeführt, daß der zwingende Charakter der Schriftform bereits aus dem Wesen und der Bedeutung des Planvertrages und der Einheit seines Inhalts mit seiner Form hervorgeht. Dessenungeachtet sind aber u. E. auch die Darlegungen von Gentz hinsichtlich der Anwendbarkeit des Grundsatzes des § 125 BGB auf unsere sozialistischen Wirtschaftsbeziehungen unzutreffend. Gentz ist der Meinung, diese Vorschrift sei eine für die kapitalistische Wirtschaftsordnung spezifische Norm; sie könne „unter keinen Umständen auf Verträge angewandt werden, die dem BGB völlig wesensfremd sind“. Diese Auffassung entbehrt jeglicher Begründung. Abgesehen davon, daß jene Vorschrift von unserem Staat sanktioniert ist, kann für die Frage ihrer Anwendbarkeit auf Planverträge immer nur der Gesichtspunkt ausschlaggebend sein, ob sie der Festigung unserer Wirtschaft dienen kann, nicht aber der Gesichtspunkt, welchen Motiven des kapitalistischen Gesetzgebers sie entsprang. Ein Vergleich mit der Gesetzgebung der Sowjetunion und der Volksdemokratien lehrt, daß auch die Zivilgesetzbücher dieser Staaten7) solche Bestimmung enthalten. Der in § 125 BGB ausgesprochene Grundsatz kann also offenbar dem Aufbau des Sozialismus dienen und ist nicht nur ein Grundsatz der kapitalistischen Wirtschaftsordnung und nur auf das Wesen der kapitalistischen Verträge anzuwenden. Im Gegenteil ergibt sich aus der sowjetischen Regelung, daß dieser Grundsatz seine eigentliche Bedeutung gerade im Verhältnis zwischen sozialistischen Betrieben besitzt. 7) vgl. für die Sowjetunion Art. 29 des Zivilgesetzbuchs der RSFSR. Zu dem genannten Artikel des Zivilgesetzbuches der RSFSR gibt es nämlich eine Instruktion des Obersten Gerichts der RSFSR Nr. 1 aus dem Jahre 1927, nach der bei Verträgen zwischen Bürgern Formmangel im Zweifel nicht zur Nichtigkeit führt, eine Ausnahme von dem Prinzip, das auf Verträge zwischen sozialistischen Partnern Anwendung findet. Diese Instruktion diente dem Schutze des einzelnen Bürgers, dem es zugute gehalten werden soll, wenn er gewisse Rechtsvorschriften noch nicht kennt8 *). Aber an die Funktionäre der staatlichen Wirtschaft werden in bezug auf die Gesetzeskenntnis und die Gesetzesdisziplin andere Ansprüche gestellt, daher gilt für die sozialistischen Organisationen der uneingeschränkte Grundsatz der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts bei Verletzung zwingender Formvorschriften. „Die Verträge der sozialistischen Organisationen können nicht in mündlicher Form abgeschlossen werden. Für sie ist die Schriftform verbindlich vorgeschrieben.“9) Daraus ergibt sich klar, daß eine Vorschrift wie die des § 125 BGB auch für die geplante Wirtschaft notwendig und nützlich, insbesondere auch dem Aufbau der Grundlagen des Sozialismus in der DDR dienlich ist. Wenn man es unternimmt, einer grundsätzlichen, von unserem Staat übernommenen, von Praxis und Theorie allgemein und unbedenklich als geltendes Recht anerkannten Norm die Anwendbarkeit auf einen bestimmten Kreis von Rechtsverhältnissen abzusprechen, so muß man dafür schon recht gewichtige und überzeugende Gründe und Beweise beibringen. Solche Beweise für die angebliche Unvereinbarkeit des geltenden Rechts mit unserem Wirtschaftssystem erbringt Gentz nicht. Vielmehr basiert seine Argumentation lediglich darauf, daß bei seiner Auslegung alle Schwierigkeiten, die dem Vertragsgericht bei der Behandlung von Streitigkeiten aus formlosen Lieferungen begegnen, entfallen würden. Wörtlich heißt es: „Alle diese Schwierigkeiten entfallen jedoch, wenn man die Schrift- und Beurkundungsform des § 4 WO als eine reine Ordnungsvorschrift betrachtet.“ Auch hier zeigt sich die Tendenz, die Auslegung des Gesetzes grundsätzlich auf die verhältnismäßig kleine Anzahl der Ausnahmen abzustellen, die aus den verschiedensten Ursachen mit dieser Gesetzesvorschrift in Konflikt kommen. Hierbei wird außer acht gelassen, daß unsere Wirtschaftsverträge in der großen Mehrheit der Fälle in Einhaltung der Gesetzesvorschriften, oft im Kampf gegen Überreste der kapitalistischen Arbeits- und Denkweise im Bewußtsein unserer Menschen, doch, wenn auch unter Schwierigkeiten, abgeschlossen werden. Eine Auslegung der Gesetzesvorschriften darf sich u. E. daher nur auf diese positiven Fälle orientieren, da sie allein die Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Grundgesetzes des Sozialismus schaffen. Eine konsequente Anwendung und Auslegung des Gesetzes dient vor allem auch der Erziehung der Gesetzesverletzer. In dem von Gentz aufgestellten Grundsatz sehen wir dagegen eine gefährliche Tendenz zum Rechtsnihilismus, die dem Prinzip der Erziehung unserer Wirtschaftsfunktionäre und der Festigung der Autorität und Bedeutung des Vertragssystems entgegenwirkt; denn wenn das Vertragsgericht in der grundlegenden Frage der Einhaltung der Form eine Gesetzesverletzung toleriert, so muß erwartet werden, daß die bei den Betrieben erfahrungsgemäß vorhandenen Tendenzen zum Zurückweichen vor den Schwierigkeiten der Vertragsabschlüsse nunmehr verstärkt werden. Die Anzahl der formlosen Lieferungen würde zunehmen und das würde sich, abgesehen von der sich hieraus ergebenden zusätzlichen Belastung des Vertragsgerichts, äußerst schädlich auf die Entwicklung unserer volkseigenen Wirtschaft auswirken. 8) vgl. Novitzky, „Rechtsgeschäfte, Klageverjährung“, Moskau 1954, S. 60 61 (russ.). 0) s. Sowjetisches Zivilrecht, Berlin 1953, Bd. 1, S. 260. Verordnung des ZJK und ShK der UdSSR vom 18. Februar 1931, „Die Wirtschaftsorgane werden verpflichtet, ihre Bestellungen und Lieferungen durch Abschluß von schriftlichen Verträgen zu tätigen.“ 202;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 202 (NJ DDR 1955, S. 202) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 202 (NJ DDR 1955, S. 202)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

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