Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 201

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 201 (NJ DDR 1955, S. 201); Er darf keine bloße Wiederholung der Planaufgabe und der Allgemeinen Lieferbedingungen sein, sondern er muß der Planaufgabe eine ganze Anzahl neuer Vereinbarungen hinzufügen, die jeweils der besonderen Lage gerade dieses Lieferers und jenes Bestellers Rechnung tragen. Je konkreter ein Vertrag ist, je mehr die Planaufgabe inhaltlich bereichert wird, um so besser wird der Plan realisiert. Das setzt voraus, daß die Verträge schriftlich abgeschlossen sind, daß die Belegschaft über die abgeschlossenen Verträge unterrichtet wird und daß alle bewußt an die Erfüllung dieser Verträge gehen. Das Vertragswesen ist ein Hebel für bedarfsgerechte Planung. Über die Verträge müssen sowohl die Interessen der Vertragspartner als auch die Wünsche der Konsumenten auf die Planung Einfluß nehmen. Qualität, Sortiment, Gegenstand u. a. können nur als vereinbarte und schriftlich im einzelnen fixierte Vertragsbedingungen gut erfüllt werden und auch nur so der Vervollkommnung der Planung dienen. Eine sehr wesentliche Rolle spielt der schriftlich abgefaßte Vertrag bei der Organisierung der Kontinuierlichkeit der Produktion. Es ist bekannt, daß Partei und Regierung gerade die Forderung nach einem kontinuierlichen Produktionsablauf in den Vordergrund stellen. Nur der schriftliche Vertrag ist das Mittel, um jeweils die Fristen genau festzulegen, die die Kontinuierlichkeit der Versorgung am besten gewährleisten. Eine solche Organisation mittels des Vertrages und die strikte Einhaltung der Verpflichtungen sichern nicht nur eine kontinuierliche Produktion, sondern entbinden damit zugleich die Betriebe von der Notwendigkeit, Rohstoffe zu lagern, wodurch Millionenbeträge an Umlaufmitteln eingespart werden können. In dieser Hinsicht bedienen sich unsere Betriebe noch zu wenig des Vertrages als eines wirksamen Mittels zur Senkung der Selbstkosten. Es ist notwendig, die Betriebe mehr als bisher in dieser Richtung anzuleiten; damit würde auch allmählich die formale Einstellung zu den Verträgen verschwinden. Das Vertragssystem ist gleichzeitig ein Mittel, um die volkseigenen Betriebe mit einem Netz von gegenseitigen Kontrollmöglichkeiten zu überziehen und sie damit durch rein zivilrechtliche Methoden zu einer Vervollkommnung der Produktion zu führen. Es ist leicht, den Plan formal durch Verschiebungen im Sortiment und durch Lieferung anderer Qualitäten zu erfüllen und überzuerfüllen. Sind aber hinsichtlich dieser Punkte alle Einzelheiten schriftlich festgelegt worden, so wacht der andere Partner über deren Einhaltung, da sie ja auch in seinem Interesse in den Vertrag aufgenommen wurden, und kontrolliert damit seinen Partner. Je detaillierter also ein Vertrag ausgearbeitet und in Übereinstimmung mit der Planauflage auf die Bedürfnisse der beiden Partner zugeschnitten ist (das kann aber nur bei einem schriftlichen Vertrag der Fall sein), um so allseitiger kann sich auch die Kontrolle der Betriebe untereinander gestalten. Diese Beispiele dafür, daß die Schriftform ein Element des Wesens unserer Planverträge darstellt, mögen genügen. Es zeigt sich, daß die ökonomische und die juristische Seite des Vertragssystems ein einheitliches Ganzes bilden. Daher muß die Forderung nach Vertragsdisziplin als ein Bestandteil auch der ökonomischen Politik unseres Staates betrachtet werden. Daraus folgt, daß jede Verletzung der Normen des Vertragssystems und dazu gehören auch eine Abschwächung oder formale Auslegung dieser Normen direkt oder indirekt diejenigen Bedingungen schwächen muß, unter denen die objektiven ökonomischen Verhältnisse sich entfalten können. Denn auch die zivil-rechtlichen Normen sind stets ein wirksames Werkzeug unseres Arbeiter- und Bauernstaates, der bewußt durch diese Normen auf die Ökonomik einwirkt. Aus diesem Grunde vor allem scheint uns die Einschätzung, die Gentz der Bedeutung der Schrift- bzw. Urkundenform des § 4 Abs. 1 WO gibt, indem er ihr „natürlich ihren guten Sinn“ einräumt, jedoch die „vertragsbegründende“ Wirkung absprechen will, falsch zu sein. Es ist recht gut zu verstehen, daß „immer wieder Stimmen laut werden, die die theoretische Rechtfertigung (dieser Gentzschen Schlußfolgerungen A. H.) anzweifeln“. III Bevor wir uns mit der hierzu von Gentz gebrachten juristischen Beweisführung auseinandersetzen, ist noch einiges über die Bedeutung der Allgemeinen Lieferbedingungen zu sagen. Diese dienen einerseit der Durchführung des Planes, indem sie sichern, daß die Hauptbedingungen, die für alle Betriebe eines Wirtschaftszweiges dieselben sind, Inhalt der Verträge werden, andererseits der Erleichterung des Abschlusses von Verträgen, indem sie die ausdrückliche Aufnahme dieser Hauptbedingungen in jeden Einzelvertrag überflüssig machen. Sie sind auch deshalb von Vorteil, weil sie es den Partnern auf diese Weise ermöglichen, sich auf die speziellen, jedem Betrieb eigenen Fragen zu konzentrieren und damit den Plan zu vervollkommnen. Jedoch begründet die Existenz von Allgemeinen Lieferbedingungen für sich allein noch keine zivilrechtlichen Vertragsbeziehungen und kann diese auch nicht ersetzen, solange sie nicht ausdrücklich und formgerecht zum Vertragsinhalt gemacht werden oder solange das nicht von einem Gesetz ausdrücklich angeordnet wird. Eine grundsätzliche Anerkennung von Ansprüchen aus vertragslosen Beziehungen nur auf Grund der Existenz von Allgemeinen Lieferbedingungen müßte zu einer Erschütterung des Vertragssystems führen, denn damit würde eine Möglichkeit der Umgehung der Vorschrift des § 4 Abs. 1 WO geschaffen werden. Aus diesem Grunde können wir auch der vom Vorsitzenden des Staatlichen Vertragsgerichtes bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik erlassenen Anweisung vom 13. Juli 1954 nicht zustimmen. Nach dieser Anweisung sollen, wenn die Hauptleistungen zwischen den Partnern ohne Vertragsabschluß bereits erbracht sind, vom Vertragsgericht die Allgemeinen Lieferbedingungen als „verbindlicher Vertragsinhalt“ zugrundegelegt werden und Vertragsstrafen für Nichterfüllung und mangelhafte Erfüllung der Leistungen gewährt werden. Diese Anweisung ist u. E. ebenfalls eine höchst „liberale“ Anpassung an die Mißstände bei der Planerfüllung und geeignet, einen immer breiteren Boden nicht nur für faktische, vertragslose Lieferungen, sondern auch für entsprechende rechtstheoretische Schlußfolgerungen zu schaffen, die diese Fehler in den Arbeitsmethoden und in der Organisation unserer Wirtschaft in ein Rechtsgewand zu kleiden bemüht sind. Daran wird auch dadurch nichts geändert, daß die zitierte Anweisung auf die Möglichkeit einer Strafverhängung nach § 10 Abs. 1 VGVO hinweist. Inwieweit diese Anweisung für die von Gentz vertretene und über die Anweisung noch hinausgehende Auffassung bestimmend gewesen ist, können wir natürlich nicht sagen; jedenfalls aber ist es sehr bezeichnend, daß kurz vor dem Erlaß der Anweisung vom 13. Juli 1954, nämlich am 30. Juni 1954 eine Entscheidung des Staatlichen Vertragsgerichts erging6), in der in bezug auf vertragslose Lieferungen ein ganz anderer Standpunkt vertreten wurde. In dieser Entscheidung wurden die Ansprüche des Antragstellers in einem Fall, in dem die Hauptleistungen ohne Abschluß eines Vertrages erbracht waren, mit der Begründung abgewiesen, daß für die Ansprüche „keine gesetzliche Grundlage vorhanden ist“. Es wird nur der Anspruch aus Gesetz, nämlich ein Anspruch auf Grund der faktischen WertverSchiebung, gewährt. Hier reagierte das Vertragsgericht u. E. juristisch und wirtschaftlich zutreffend auf störende Eingriffe in den Planablauf. Auch wenn sich jene Anweisung auf Fälle bezieht, in denen die von beiden Partnern erbrachten Hauptleistungen aus deren Planauflage hervorgehen, so ändert das nichts daran, daß auch solche Lieferungen einen richtigen Planablauf stören. Sie werden ohne genau aufgeschlüsselte und vereinbarte Termine ausgeführt und verursachen entweder Lagerung und Bindung von Umlaufmitteln bei dem Empfängerbetrieb oder verspätete Lieferung durch diesen an weitere Abnehmer; das Sortiment und die Qualität sind nicht abgestimmt; der Empfänger erhält Produkte, die er nicht gebrauchen kann usw. Solche Planstörungen dürften 6) NJ 1954 s. 610. v SOI;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 201 (NJ DDR 1955, S. 201) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 201 (NJ DDR 1955, S. 201)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Angesichts des zunehmenden aggressiven, antikommunistischen, antisowjetischen und antisozialistischen Charakters der politisch-ideologischen Diversion macht sich auch der Einsatz wirksamerer rechtlicher Mittel notwendig. Unter diesem Gesichtspunkt erlangen für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit zur Aufdeckung, vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Feindes zum-Mißbrauch der Kirchen für die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache - Grimmer, Liebewirth, Meyer, Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie in der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der Arbeit mit. Diese Arbeit mit ist vor allem zu nutzen, um weitere Anhaltspunkte zur Aufklärung der Pläne und Absichten Staatssicherheit ,seiner Struktur, Maßnahmen, Methoden und Mittel zur Aufklärung und Abwehr aller feindlichen Angriffe, besonders der dazu tätigen inoffiziellen Kräfte im Operationsgebiet und in der eine Lähmung, Irreführung, Desinformation und Verunsicherung Staatssicherheit , besonders jedoch politische Fehlentscheidungen von Partei und Regierung durch falsche Informationstätigkeit unseres Organs zu erreichen.

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