Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 200

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 200 (NJ DDR 1955, S. 200); nommen hat, um in diesen Fragen die Beschlüsse des 21. Plenums zu verwirklichen, und wie das Vertragsgericht das gerade ihm in reichem Maße zur Verfügung stehende Material von „Krankheitserscheinungen“ als Grundlage ausnutzt, um, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen, durch eine erzieherisch wirksame, ausgedehnte Verbreitung der Grundsätze des Vertragswesens eine Minderung, wenn nicht Beseitigung der Fälle zu erreidien, in denen der Abschluß von Verträgen verzögert wird oder infolge Mißachtung der Formvorschriften überhaupt nicht zustande kommt. Der zu dieser Frage veröffentlichte Artikel von Gentz erscheint uns daher als eine recht negative Folgerung aus den Richtlinien der Partei der Arbeiterklasse und den wesentlichen Lehren der Rede Walter Ulbrichts auf dem 21. Plenum über die Notwendigkeit der Stärkung der Vertragsdisziplin, vor allem angesichts der Tatsache, daß hierunter die Frage des rechtzeitigen und den Formerfordernissen entsprechenden Abschlusses der Verträge ja in erster Linie fällt. I Der Beitrag von Gentz ist seinem wesentlichen Inhalt nach ein Vorschlag, zur Überwindung einiger vielleicht zeitweise recht vieler „Krankheitserscheinungen“ (die in Wirklichkeit Wachstumsschwierigkeiten unserer Wirtschaft, Planung u. a. sind) das Prinzip einer strengen Wahrung unserer demokratischen Gesetzlichkeit aufzugeben. Zu diesem Zwecke glaubt er, eine Norm, deren strikte Einhaltung von wesentlicher Bedeutung für unsere Wirtschaft und für die Erziehung der in ihr Tätigen zur Erfüllung unserer Volkswirtschaftspläne ist, zu einer bloßen Ordnungsvorschrift degradieren zu können. Anstatt die noch in unserer Wirtschaft vorhandenen Mißstände und Selbstlauftendenzen zu beseitigen, ändert Gentz den Charakter der sie verbietenden Gesetzesvorschrift kurzerhand derart ab, daß die Mißstände und Selbstlauftendenzen nunmehr keine Gesetzesverletzung mehr darstellen! Nach dem Vorschlag von Gentz würden formlose Lieferungen, gegen die man bis jetzt wenigstens grundsätzlich ankämpfte, durchaus gesetzliche Lieferungen sein. Wenn es nach seinen Ausführungen ginge, brauchten sich die Partner über den detaillierten Inhalt dieser Lieferbeziehungen keine großen Sorgen zu machen, denn den Inhalt, so argumentiert er, füllt ja das Vertragsgericht nach den Allgemeinen Lieferbedingungen und dem allgemeinen Mustervertrag aus; da beim Fehlen eines schriftlichen Vertrages natürlich in den Lieferungen Fehler und Lücken auftreten werden, habe hier eben das Vertragsgericht „rechtsgestaltend“ einzugreifen und die Lieferungen den „vom Gesetzgeber gewollten Maßnahmen“ anzupassen. Doch was soll im wesentlichen die Grundlage dieser Lieferungen sein? „Dazu gehört insbesondere, daß sie sich bei der Abwicklung (von mir gesperrt A. H.) des Vertragsverhältnisses (gemeint ist ein solches ohne Schriftform A. H.) nach den Allgemeinen Lieferbedingungen richten, die der Gesetzgeber hierfür aufgestellt hat.“ Was bedeutet das anderes als die These, daß die Allgemeinen Lieferbedingungen und der allgemeine Mustervertrag die vom Gesetz verlangten Vertragsabschlüsse und Verträge in Form von Briefwechsel oder in Urkundenform ersetzen könnten, da sie ja alles, was für den Inhalt des Vertrages notwendig ist, einschließlich Bestimmungen über die Sanktionen enthalten. Wie weit ist es von hier aus noch bis zu einer vollständigen Auflösung des Vertragswesens? Die Übernahme der Gentzschen Empfehlungen liefe auf eine faktische Auflösung des Vertragssystems hinaus, verschleiert durch die theoretische Anerkennung eben dieses Systems. Hierbei würde auf seiten der Betriebe der wirkliche Vertrag der zugleich ein Prozeß des Kampfes ist um eine bis ins einzelne bewußte Übereinstimmung der Partner durch Selbstlauf ersetzt, und die „klare Linie“ des Vertragsgerichts würde darin bestehen, „rechtsgestaltend einzugreifen“ und die Lieferungen „mit dem vorschriftsmäßigen Inhalt formgerecht“ zu erfüllen. Diese „klare Linie“ ergibt sich nach Gentz bereits aus der Anweisung des Vorsitzenden des Staatlichen Vertragsgerichts vom 13. Juli 19543). Uns scheint, derartige Vorschläge beruhen auf einer Verkennung der umfassenden Bedeutung des Vertrages als einer ständigen, festen, auf dem Plan gegründeten Wechselbeziehung, mit noch unausgenutzten Möglichkeiten der Verwirklichung des Grundgesetzes des Sozialismus. Ferner scheint es uns, daß in diesem Zusammenhang auch die Rolle des Vertragsgerichts von Gentz nicht richtig eingeschätzt wird. Das soll an Einzelheiten im Nachstehenden belegt werden. II Worin besteht das Wesen des Vertragssystems und der von ihm vorgesdiriebenen Schriftform? Unser Staat leitet unsere Wirtschaft auf der Grundlage des Planes nicht nur vollziehend-verfügend, sondern wendet mannigfaltige andere Methoden an, die auf der wissenschaftlichen Erkenntnis der objektiven Gesetze, vor allem der Ökonomik, beruhen. Zu solchen Methoden gehört das Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung als Methode der Leitung der sozialistischen Betriebe und das Vertragssystem als der juristische Ausdruck ihrer wirtschaftlichen Wechselbeziehungen. Gerade im Vertragssystem wirkt sich besonders auch die aktiv dienende Rolle des Überbaus aus seine Aufgabe, der Festigung und Entwicklung der sozialistischen Produktionsverhältnisse zu dienen. Hierbei bildet die vorgeschriebene Form des § 4 WO ein notwendiges Element des Wesens des Planvertrages und darf daher nicht isoliert vom Wesen dieser Verträge betrachtet werden. Wir dürfen doch beim Aufbau der Grundlagen des Sozialismus die Bedeutung unseres Vertragswesens nicht danach einschätzen, daß in der heutigen Praxis Verträge oft noch „auf dem Papier stehen“ oder nicht einmal „auf dem Papier stehen“. Wir müssen davon ausgehen, daß der Vertrag als ein gemeinsamer Willensakt, der bis ins Einzelne oft in harten Kämpfen abgestimmt sein muß, zu einer richtigen Erfüllung der Planaufgabe notwendig ist. Denn der Plan wird nicht erfüllt durch die Planauflagen, sondern durch die lebendige Zusammenarbeit der Menschen, die ihrer Planauflage und den Allgemeinen Lieferbedingungen noch zahlreiche andere Vertragselemente hinzusetzen müssen. Die Planauflage ist nicht der alleinige treibende Motor der Leistungen; sie muß verankert sein in dem übereinstimmenden Willen der Partner, die nach der schriftlichen Fixierung aller gegenseitigen Bedingungen jetzt erst den Kampf um die Erfüllung aufnehmen müssen unter Anwendung aller fortschrittlichen Arbeitsmethoden und Senkung der Selbstkosten, unter Einbeziehung des ganzen Produzentenkollektivs, im Kampf um Terminerfüllung und Verbesserung der Qualität. Diese Methode der Entwicklung der sozialistischen Planwirtschaft hat Lenin schon 1921 erkannt, und er hob hervor, daß man in einem Lande von Kleinbauern weder die staatliche Produktion noch die staatliche Verteilung der Produkte nach dem sozialistischen Prinzip mit unmittelbaren Anordnungen durchführen kann4). Beim Aufbau des Sozialismus in der UdSSR bewährte sich das Vertragssystem schon bei der Erfüllung des ersten Fünfjahrplans und veranlaßte W. M. Molo-tow hervorzuheben, daß der Volkswirtschaftsplan, die wirtschaftliche Rechnungsführung und das Vertragswesen eine Einheit darstellen3). Dasselbe trifft für die DDR zu, wo der Kampf um die Erfüllung des ersten Fünfjahrplans ebenfalls ein Kampf um die Erhöhung der Autorität und die reale Verwirklichung des Vertragswesens war und ist. Daß für den Vertrag die Schriftform zwingend vorgeschrieben wird, hängt mit dem Wesen und der Bedeutung des Vertrages eng zusammen. Der Vertrag hat die Planaufgabe zu konkretisieren und zu spezifizieren. * 4 * 3) Verfügungen und Mitteilungen des StVG, 1954, Nr. 8, S. 75. 4) W. I. Lenin, Gesammelte Werke, Bd. 33, S. 36 (russ.). ß) W. M. Molotow, Im Kampf um den Sozialismus, Moskau 1935, S. 258 (russ.). 200;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 200 (NJ DDR 1955, S. 200) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 200 (NJ DDR 1955, S. 200)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch sogenannte Fanclubs und andere negative Gruppierungen von Ougendlichen und andere ähnliche Erscheinungen. Forschungsergebnisse: Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Konspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der Vertrauliche Verschlußsache Potsdam, an dieser Stelle nicht eingegangen werden Dienstanweisung über das politisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen dos MdI, um gegnerische Hirkungsmöglichkeiten zur Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen von Bürgern der DDR? Worin liegen die Gründe dafür, daß immer wieder innere Feinde in der sozialistischen Gesellschaft auftreten? Woran sind feindlich-negative Einstellungen bei Bürgern der in der politisch-operativen Arbeit bewährte sind die - Kontrolle bei der Realisierung von Aufgaben, Berichterstattung, Beratung im Kollektiv, Kontrolleinsätze sowie - Alarm- und Einsatzübungen.

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