Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 20

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 20 (NJ DDR 1955, S. 20); Planaufgabe für den neuen Planabschnitt vertraglich gesichert haben, ohne dabei Vertragsüberhang zu berücksichtigen, weil die Vertragspartner ja von der termingemäßen Erfüllung des Vertrages ausgegangen waren. Es bestände also für das A-Werk die Gefahr, daß mit Rücksicht auf die bereits bestehenden Absatzverträge des B-Werks die neu einzugehende vertragliche Bindung der nicht zur Auslieferung gekommenen Aggregate auf Terminstreitigkeiten stößt, die wiederum Anlaß zu unnötigen zeitraubenden Verhandlungen und vertragsgerichtlichen Verfahren gäben. Das würde aber die zum Januar tatsächlich mögliche Lieferung auf unbestimmte Zeit verzögern und könnte im Einzelfall beim B-Werk zu einer die Volkswirtschaft schädigenden Anhäufung halbfertiger Produkte führen. Es erscheint daher richtiger, grundsätzlich von der Aufrechterhaltung der Verträge auszugehen, wie dies bereits die eingangs zitierte Instruktion des Staatlichen Vertragsgerichts für das Jahr 1953 zum Ausdruck gebracht hat. Der Einwand, hierdurch entständen für den Lieferer zusätzliche Aufgaben, da er seine neuen Planaufgaben bereits vertraglich gebunden habe, verkennt, daß Plan und Vertrag kein starres Schema sind, sondern entsprechend den jeweiligen Erfordernissen durchaus Korrekturen unterliegen können und müssen, wie sie beispielsweise durch zusätzliche Planaufgaben, Hereinnahme vordringlicher Exportaufträge, Annullierungen, Umlegung der Produktion usw. vorgenommen werden4). In diesem Zusammenhänge muß berücksichtigt werden, daß Vertragsüberhänge nur eine seltene Ausnahme sein dürfen. Hierfür ist aber der Grundsatz der Aufrechterhaltung der Verträge von besonderer erzieherischer Bedeutung. Wenn der Lieferer weiß, daß er von seinen vertraglichen Verpflichtungen mit Ablauf des Planjahres nicht ohne weiteres freigestellt wird, wird er bemüht sein, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Vertrag noch im alten Jahr zu erfüllen, bzw. mit Rücksicht auf die zu erwartende Vertragsstrafe alle Anstrengungen unternehmen, die vertragliche Leistung möglichst schnell im neuen Jahr, gegebenenfalls unter Übererfüllung seines neuen Planes, zu erbringen. Unter den vorstehenden Gesichtspunkten sollen einige planungsrechtliche Besonderheiten, die sich bei Vertragsüberhängen zeigen, untersucht werden. Diese Prüfung mag sich beschränken auf die plankontingentierten Waren, die Investvorhaben und Waren, die ohne Materialzuweisung bezogen werden können. Das Wesen der plankontingentierten Waren3 6) besteht darin, daß für ihren Bezug Materialkontingente, die im Rahmen des Staatlichen Verteilungsplanes mit der Kennzeichnung Z(i) oder M7) ausgegeben werden, erforderlich sind. Das Kontingent ist aber nicht nur eine bestimmte Bezugsberechtigung. Seine Zuweisung an ein bestimmtes Organ, den Kontingentträger, ist Planungsakt, der dem Kontingentträger und den Betrieben, die auf Grund der Pläne für die Produktion der kontingentierten Waren bestimmt sind, die Verpflichtung auferlegt, einen Vertrag abzu schließen8 *). 1 Entsprechend dem für den Volkswirtschaftsplan vorge-I sehenen Planabschnitt müssen notwendig die Kontin-* gente zum Jahresabschluß verfallen"). Dieser Kontin-1 gentverfall hat die rechtliche Unmöglichkeit zur Folge, die plankontingentierten Waren zu beziehen. Da die \ Zuweisung des Kontingents zugleich aber auch Planungsakt im Sinne einer Planaufgabe ist10 *), könnte man 4) vgl. hierzu die Ausführungen von Rudolf auf der Arbeitstagung des Staatl. Vertragsgerichts vom 4. bis 6. März 1954 in Heiligendamm (Bericht von Kaiser. NJ 1954 S. 239). 5) vgl. Bekanntmachung des Beschlusses über die Verordnung der Materialversorgung vom 21. August 1952 (GBl. 52/767) sowie die Richtlinien über die Verteilung und Realisierung der Materialkontingente 1954 vom 21. August 1953 (ZB1. 53 403). 6) Gesamtverantwortung für die Verteilung liegt beim Staatl. Komitee für Materialversorgung. 7) Verantwortlich für die Verteilung sind die Absatzabteilungen der Fachministerien. 8) vgl. Sowjetisches Zivilrecht, Bd. II, S. 31. Bd. II, S. 414; Such, „Zu einigen Fragen des Vertragssystems in der volkseigenen Wirtschaft“, in Staat und Recht 1952, S. 74. ’) vgl. für 1954 Ziff. 1 der Richtlinie vom 21. August 1953 a.a.O. ") vgl § 1 B Ziff. la der 1. DB zur WO vom 21. März 1952 (GBl. 1952 S. 323). meinen, daß der Verfall des Kontingents die gleichen Wirkungen wie ein Zurückziehen der Planaufgaben mit s den sich hieraus ergebenden rechtlichen Verpflichtungen der Vertragspartner zur Aufhebung des Vertrages \ auslösen muß. Diese Auffassung ist nur bedingt richtig. Die in der Regel nur durch den Kontingentverfall entstandene vorläufige Unmöglichkeit der Leistung, die im übrigen aber nicht im Widerspruch zu den Planaufgaben der Vertragspartner stehen muß, braucht keine endgültige zu sein; sie kann ohne weiteres durch Beibringen eines neuen Kontingentes geheilt werden. Unter diesen Voraussetzungen bleibt der alte Vertrag in vollem Umfang wirksam. Kann kein neues Kontingent beigebracht werden, dann ist allerdings die Leistung endgültig unmöglich geworden mit der weiteren Folge, daß der Vertrag aufzuheben ist. Ähnliches gilt für Investvorhaben bei Verfall der Investmittel, deren Zuweisung wesentliche Vertragsvoraussetzung ist. Auch in diesem Falle ist die Erfüllung des Vertrages nicht möglich, wenn nicht neue Investmittel zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber hat dem nach der planmäßigen Seite bereits Rechnung getragen und angeordnet, daß Überhänge Bestandteil des Invest-planes des folgenden Planjahres werden, und der Planträger für diese Überhänge bis zum 31. Januar des folgenden Planjahres einen betrieblichen Investplan mit der Bezeichnung „Ü“ aufzustellen hat11). Bei Bezug und Lieferung von Materialien, die ohne Kontingent bezogen werden, bestehen die im Verfall von Investmitteln oder Kontingenten liegenden Schwierigkeiten nicht. Hier kommt es allein darauf an, ob die Durchführung ‘des Vertrages noch im Bereiche der Planaufgaben beider Vertragspartner liegt. Dabei wird von"“besonderer Bedeutung für die Aufrechterhaltung eines Vertrages sein, inwieweit der Besteller noch einen im Betriebsplan ausgewiesenen Bedarf für die im Vorjahre bestellte Ware hat. Er wird diesen Bedarf nicht haben, wenn er, veranlaßt durch den Verzug seines Lieferanten, sich die Ware anderweitig verschafft hat. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß mit Ablauf des Planjahres keine Notwendigkeit für die Aufhebung aller nicht erfüllten Verträge besteht, vielmehr grundsätzlich von ihrem Weiterbestehen auszugehen ist. Aus den Verträgen können jedoch dann keine Erfüllungsansprüche hergeleitet werden, wenn sie zu den neuen Planaufgaben der Vertragspartner in Widerspruch stehen. Unbedingt erforderlich ist es aber, nach Ende des Planjahres möglichst schnell Klarheit zwischen den Vertragspartnern zu schaffen. Hierbei muß bei allen Verträgen über nichtkontingentierte Materialien dem Besteller bzw. dem Auftraggeber aus den oben dargelegten Gründen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eingeräumt werden, die Aufhebung des alten Vertrages insoweit zu verlangen, als er nicht erfüllt wurde. Die Notwendigkeit hierfür liegt darin begründet, daß nur der Besteller bzw. Auftraggeber wirtschaftlich zu beurteilen vermag, inwieweit die noch ausstehende Lieferung von Interesse ist. M. E. sollte sich die Behandlung der Vertragsüberhänge nach folgenden Grundsätzen richten: 1. Nach Ablauf des Planjahres ist der Besteller berechtigt, die Aufhebung des Vertrages aus dem alten Jahr insoweit zu verlangen, als die ausstehende Leistung noch nicht erbracht ist und er aus diesem Grunde kein Interesse an der Erfüllung mehr hat. Diesem Verlangen hat der Lieferer nachzukommen. Wird die Vertragsaufhebung nicht unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 10. Januar12) des neuen Planjahres beantragt, bleibt das Vertragsverhältnis bestehen und unterliegt den allgemeinen sowie den nachstehenden Grundsätzen. 2. Ist die Lieferung unmöglich infolge Verfalls der Kontingente, der Investmittel oder aus anderen Gründen, so haben die Vertragspartner, insbesondere aber ") Anordnung zur Durchführung des Investitionsplanes und des Generalreparaturplanes vom 15. Februar 1954 (GBl. 54/184). '*) Diese Fristsetzung mag lediglich richtungweisend sein. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, den BesteUer möglichst schnell zu einer Entscheidung zu veranlassen. 20;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 20 (NJ DDR 1955, S. 20) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 20 (NJ DDR 1955, S. 20)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren, strafprozessualen Prüfungshandlungen in der Vorkommnisuntersuchung sowie in Zusammenarbeit mit operativen Diensteinheiten in der politisch-operativen Bearbeitung von bedeutungsvollen Operativen Vorgängen sind die Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die Bekämpfung der ideologischen Diversion und der Republikflucht als der vorherrschenden Methoden des Feindes. Zur Organisierung der staatsfeindlichen Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik und andere sozialistische Länder dazu beizutragen, Überraschungshandlungen zu verhindern; entsprechend den übertragenen Aufgaben alle erforderlichen Maßnahmen für den Verteidigungszustand vorzubereiten und durchzusetzen; Straftaten, insbesondere gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Diensteinheit, sind alle operativ-technischen und organisatorischen Aufgaben so zu erfüllen, daß es keinem Inhaftierten gelingt, wirksame Handlungen gegen die Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstaltaber auch der staatlichen Ordnungyist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen inhaftierter Personen immer erstrangige Bedeutung bei allen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstalt und bei allen Vollzugsmaßnahmen außerhalb derselben notwendig. Sie ist andererseits zugleich eine Hilfe gegenüber dem Verhafteten, um die mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, der mit Befugnisregelungen des Gesetzes erforderlichenfalls zu begegnen ist, oder kann im Einzalfall auch eine selbständige Straftat sein.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X