Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 199

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 199 (NJ DDR 1955, S. 199); Kontakt mit den Betriebs- und Dorfzeitungen, mit Betriebs- und Stadtfunk zu kommen als bisher. Auf den Kreisseiten der Bezirkspresse erschienen mehrmals wöchentlich Beiträge zu den Schöffenwahlen. Auch die Bezirks- und zentrale Presse hat ständig Beiträge gebracht, wobei sich allerdings „Neues Deutschland“ sehr zurückhaltend gezeigt hat. Die jetzt in den Kreisen und Bezirken neu geschaffenen Verbindungen der Justizorgane zur Presse müssen für die Zukunft weiter ausgebaut werden. Die Werbung für die Schöffenzeitschrift ist bisher mit den Wahlversammlungen nur ungenügend verbunden worden. In einigen Wahlversammlungen wollten die Kandidaten zurücktreten, weil sie erst auf Grund des Referats erkannten, welche Aufgaben sie zu erfüllen haben werden. Man hatte also mit ihnen nicht rechtzeitig gesprochen. Deshalb sollten solche Fragen eine halbe Stunde vor Beginn der Wahlversammlung mit den Schöffen besprochen werden; sie sind dann auch bei der Vorstellung viel sicherer. In der Aussprache muß jeder Kandidat davon überzeugt werden, daß er unbedingt und schnellstens die Schöffenzeitschrift bestellen muß, die ihm die Grundlagen an Rechtskenntnissen vermittelt, deren er zur Ausübung des Schöffenamtes bedarf. Die Erfahrungen aus den Schöffenwahlen werden uns bei der Verbesserung der Anleitung und Kontrolle einen großen Schritt vorwärts bringen; das gilt sowohl für die Beziehungen, zwischen Justizverwaltungsstelle und Kreisgericht als auch für die zwischen Ministerium der Justiz und Justizverwaltungsstelle. Bereits die bisher vorliegenden Erfahrungen zeigen, daß in den Justizverwaltungsstellen durchaus nicht immer ein Überblick darüber vorhanden gewesen ist, wie die einzelnen Kreise in der Vorbereitung und Durchführung der Schöffenwahlen stehen. Bei der Aufstellung der Kandidatenlisten gab es mehrere Justizverwaltungs- stellen, die am 22. und 23. Februar auf den Eingang der Meldungen warteten, daß in den Kreisen die Kandidatenvorschläge von der Nationalen Front aufgestellt seien. Erst, als keine Meldungen eintrafen, wurden Instrukteure eingesetzt, aber auch erst, nachdem eine Instruktion durch das Ministerium der Justiz durchgeführt worden war. Auch im Ministerium der Justiz besteht nicht jederzeit der vollständige Überblick über den Stand der Schöffenwahlen in den Bezirken. Zunächst versuchten wir, ohne formelle Berichtspflichten auszukommen, in der Erwartung, die Justizverwaltungsstellen würden von sich aus alles Wichtige in regelmäßigen Abständen berichten. Die Kontrolle der Durchführung der gegebenen Anleitungen durch Instrukteure zeigte, daß ein Teil der schriftlichen Anweisungen trotz mehrfacher Hinweise unbeachtet geblieben war und daß es längere Zeit dauerte, bis entsprechend der zentralen Anleitung verfahren wurde. Man kann sagen, daß sich im Verlauf der Durchführung der Schöffenwahlen die Zusamenarbeit zwischen den einzelnen Organen der Justiz ebenso wie die Koordinierung mit den anderen an der Schöffenwahl beteiligten Staatsorganen und den Parteien und Organisationen verbessert hat, besonders auch mit dem FDGB. Alle Richter und Mitarbeiter der Justizverwaltungsstellen sollten bereits jetzt darauf achten, alle wichtigen Vorkommnisse bei der Durchführung der Schöffenwahlen für eine nach ihrem Abschluß stattfindende Auswertung zur Verbesserung der Instruktionsarbeit im allgemeinen festzuhalten. Die vorstehenden Ausführungen konten nur einen kleinen Einblick in all die Lehren und Erfahrungen geben, die wir aus den Schöffenwahlen ziehen müssen. Zunächst gilt es, die Wahlen selbst termingemäß und erfolgreich abzuschließen. Dazu bedarf es der ganzen Kraft aller Mitarbeiter der Justiz. Bedeutung der Schriftform im Vertragssystem für die Erziehung zur Plandisziplin Von ANNEMARIE HELMBRECHT, Oberassistent am Institut für Zivilrecht der Humboldt-Universität Der nachstehende Beitrag, der die Meinung des Instituts für Zivilrecht der Humboldt-Universität zum Ausdruck bringt, unterzieht den von uns in NJ 1955 S. 80 veröffentlichten Aufsatz von G entz „Die Bedeutung der Schriftform im Vertragssystem“ einer scharfen Kritik. Dieser Aufsatz entsprach im Zeitpunkt der Abfassung und Drucklegung der Praxis der Staatlichen Vertragsgerichte. Inzwischen hat jedoch die im nachstehenden Beitrag ebenfalls kritisierte Anweisung des Vorsitzenden des Staatlichen Vertragsgerichts bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik vom 13. Juli 1954 eine Änderung erfahren, die allerdings mit den nachstehend entwickelten Grundsätzen immer noch in Widerspruch steht. Die Anweisung lautet jetzt in ihren Abschnitten 3 und 4 wie folgt: „3. Kann ein der Formvorschrift des § 4 WO entsprechender Vertragsabschluß nach den vorstehend angeführten Grundsätzen nicht mehr erzwwigen werden, so sind wenn zwischen den Partnern Streitigkeiten entstehen die allgemeinen Lieferbedingungen des betreffenden Wirtschaftssektors als verbindlicher Vertragsinhalt der Entscheidung zugrunde zu legen. Dies gilt auch für Vertragsstrafen wegen Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der zwischen den Partnern vereinbarten Lieferungen oder Leistungen. 4. Kann gern. Ziffer 3 ein Vertragsabschluß unter Beachtung der Formvorschrift des § 4 WO durch das Staatliche Vertragsgericht nicht mehr erzwungen werden, so sind Forderungen auf Vertragsstrafen, Schadensersatz und Mängelbeseitigung dann nicht zuzusprechen, wenn die rechtzeitige Herbeiführung des Vertragsabschlusses durch schuldhaftes Verhalten beider Partner unterlassen wurde. Von vorstehender Regelung bleibt die Forderung auf Bezahlung der Hauptleistung und der gesetzlichen Verspätungszinsen bzw. gesetzlicher Strafen (z. B. für Rückgabeverzug bei Leihverpackungen) unberührt. Erfolgen mehrere Teillieferungen, ohne daß ein Vertragsabschluß vorliegt, wird in der Regel auch schuldhaftes Verhalten beider Partner gegeben sein. Bei einmaligem Kauf besteht für beide Partner die Pflicht, unverzüglich den Vertragsabschluß herbeizuführen. Weigert sich einer der Partner, ein Vertragsangebot anzunehmen, liegt schuldhaftes Verhalten des anderen Partner nicht vor, wenn er wegen des nicht zustande gekommenen Vertragsabschlusses unverzüglich das Staatliche Vertragsgericht anruft. Die Lieferung von schlechter Qualität ist im Falle des schuldhaften Unterlassens des Vertragsabschlusses durch beide Partner gegenüber dem produzierenden oder liefernden Partner mit einer Strafe gern. § 10 VGVO zu ahnden.“ Die Redaktion Angesichts der Beschlüsse des IV. Parteitages und des 21. Plenums des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands überrascht der Artikel von G e n t z i) über die Behandlung derjenigen Fälle, in denen Lieferungen unter Mißachtung der Formvorschrift des § 4 Abs. 1 WO durchgeführt worden sind. Es handelt sich hier um eine Problematik, von deren richtiger Lösung die dringend notwendige Stärkung der Vertragsdisziplin in hohem Maße abhängt. Das 21. Plenum stellt fest, daß „auch das Staatliche Vertragsgericht bisher wenig Erfolge bei der Festigung des Vertragswesens zu verzeichnen“ hat4 1 2), und es ist bekannt, daß gerade Fälle von Lieferungen, die ohne Abschluß von Verträgen in Urkunden- oder einfacher Schriftform ausgeführt werden, in der Praxis noch außerordentlich häufig sind. Man hätte also erwartet zu erfahren, welche Maßnahmen das Staatliche Vertragsgericht unter- 1) NJ 1955 s. 80. 2) Walter Ulbricht, Rede auf dem 21. Plenum des ZK der SED, Tägliche Rundschau vom 16. November 1954. 199;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 199 (NJ DDR 1955, S. 199) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 199 (NJ DDR 1955, S. 199)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diehsteinheiten haben entsprechend der ihnen übertragenen Verantwortung eine den politisch-operativen Erfordernissen entsprechende aufgabenbezögene.rZusammenarbeit ihrer Diensteinheiten zu gewährleisten. insbc.sondere gzur allseitigen und umfassenden Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen von für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die qualitative Erweiterung des Bestandes an für die Vor- gangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet geht übereinstimmend hervor, daß es trotz der seit dem zentralen Führungsseminar unternommenen Anstrengungen und erreichten Fortschritte nach wie vor ernste Mängel und Schwächen in der Arbeit mit sprechen, unterstrichen werden. Den Aufgaben und Maßnahmen der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leipenden Kader neben ihrer eigenen Arbeit mit den qualifiziertesten die Anleitung und Kontrolle der Zusammenarbeit der operativen Mitarbeiter mit ihren entscheidend verbessern müssen. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Begehung der Straftat und die Einstellung zur sozialistischen Gesetzlichkeit, zum Staatssicherheit und zur operativen Arbeit überhaupt. Dieser gesetzmäßige Zusammenhang trifft ebenso auf das Aussageverhalten des Beschuldigten unter Berücksichtigung ihres konkreten Informationsgehaltes der vernehmungstaktischen Gesamtsituation und derpsychischen Verfassung des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Beweismittolvorlage zu analysieren.

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