Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 196

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 196 (NJ DDR 1955, S. 196); den können. In der Deutschen Demokratischen Republik unterscheidet sich danach das Verfahren für die allgemeinen Wahlen zu den Volksvertretungen von dem für die Schöffenwahlen zu den Bezirks- und Kreisgerichten zwar nicht hinsichtlich des demokratischen Inhaltes dieser Wahlen, wohl aber in bezug auf eine Reihe von Formen der Wahlvorbereitung und Wahldurchführung. Entsprechend den Grundprinzipien unserer neuen Demokratie fand für die Wahlen vom 17. Oktober 1954 zur Volkskammer als dem höchsten Organ der Staatsgewalt unserer Republik und zu den Bezirkstagen als den Organen der Staatsgewalt in den Bezirken ein Wahlverfahren Anwendung, das dem demokratischen Charakter und der Bedeutung dieser Volkswahlen angemessen war und solche Regelungen vorsah wie das Prinzip der allgemeinen, gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahl der Abgeordneten nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts, die Möglichkeit der Einreichung einer gemeinsamen Kandidatenliste aller demokratischen Parteien und Organisationen, die Pflicht zur Vorstellung der Kandidaten vor ihren Wählern oder das demokratische Recht der Wähler zur entscheidenden Mitbestimmung über die Auswahl der Kandidaten für die neue Volksvertretung. Das Wahlverfahren für die Schöffenwahlen zu den Bezirks- und Kreisgerichten hingegen, die unser Arbeiter- und Bauernstaat zum erstenmal als unmittelbare Wahlen unter aktiver Mitentscheidung des Volkes durchführt und die deshalb einen neuen Schritt auf dem Wege zur weiteren Demokratisierung unserer Justiz darstellen, wird seinen Formen nach durch den gegenwärtig erreichten Stand in der Organisation unseres demokratischen Gerichtswesens bestimmt6). Die Schöffenwahlen bedeuten wie der Minister der Justiz, Frau Dr. Benjamin, ausführt „einen gewissen Abschluß im Aufbau unserer Justiz, einen Abschluß, der zugleich Neubeginn auf höherer Ebene ist: die Schöffenwahl bedeutet den vollen Ausbau unseres Gerichtssystems nach den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, das der gegenwärtigen ökonomischen und staatlichen Struktur unseres Staates der Arbeiter und Bauern entspricht“7). Worin kommt der demokratische Inhalt der Bestimmungen des Wahlverfahrens für die Schöffenwahlen zum Ausdruck? Es sind vor allen Dingen drei Prinzipien, in denen sich der demokratische Charakter dieses Verfahrens äußert. Das ist erstens das Prinzip der unmittelbaren Teilnahme unserer größten demokratischen Vereinigungen an der Vorbereitung und Durchführung der Schöffenwahlen. In unserer Republik sind an den Schöffenwahlen solche demokratischen Organisationen beteiligt, wie der über 5 Millionen Mitglieder zählende Freie Deutsche Gewerkschaftsbund, die größte Massenorganisation der Arbeiterklasse, und die mächtige Bewegung der Nationalen Front, die die Wahl in ihrer Gesamtheit trägt. Die Durchführung der Schöffenwahlen liegt in den Händen von Wahlausschüssen in den Bezirken und Kreisen unter dem Vorsitz des Sekretärs des zuständigen Rates des Bezirkes bzw. Kreises, in denen Vertreter der Ausschüsse der Nationalen Front und des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes mit-arbeiten. Die Bezirks- und Kreisausschüsse der Nationalen Front haben das Recht, auf der Grundlage der von den demokratischen Parteien und Organisationen benannten Kandidaten den Wahlausschüssen der Bezirke und Kreise Vorschläge für die Schöffenwahlen zu unterbreiten. Der Kreisausschuß der Nationalen Front organisiert die Vorbereitung der Wahlversammlungen für die Schöffenwahlen zu den Kreisgerichten. Die Leitung jeder dieser öffentlichen Wahlversammlungen obliegt einem Vertreter der Nationalen Front. Schon diese wenigen Bestimmungen über das Wahlverfahren der Schöffenwahlen zeigen, in welch umfassender Weise unser Staat die Nationale Front und den FDGB, die die Arbeiterklasse und alle demokratischen Kreise der Bevölkerung unserer Republik vereinigen, an der Vorbereitung und Durchführung der Schöffenwahl beteiligt. 6) Benjamin: Die Sehöffenwahlen 1955 ein wirksamer Hebel zur Verbesserung der Arbeit der Gerichte (NJ 1955 S. 131). 7) vgl. Benjamin a.a.O. Das zweite den demokratischen Charakter des Schöffenwahlverfahrens widerspiegelnde Prinzip ist das Recht der Bürger auf selbständige Mitentscheidung über die Auswahl der Schöffen für die Kreisgerichte. Bereits im Stadium der Kandidatenaufstellung haben die Bürger unserer Republik die rechtlich garantierte Möglichkeit, Einwendungen gegen die Kandidatur einzelner Schöffen geltend zu machen. Der Wahlausschuß des Kreises hat die auf Grund der Vorschläge der Nationalen Front aufgestellte Kandidatenliste zu Beginn der Schöffenwahl' eine Woche zur öffentlichen Einsichtnahme auszulegen und Ort und Zeit dieser Einsichtnahme allen Bürgern des Kreises in geeigneter Weise öffentlich bekanntzumachen. Jeder Bürger hat daraufhin das Recht, dem Wahlausschuß begründete Einwendungen gegen einzelne Kandidaten mitzuteilen, über deren Berechtigung der Wahlausschuß entscheidet. Noch weit größere demokratische Rechte haben die Werktätigen bei der Wahl der Schöffen für die Kreisgerichte selbst, die in öffentlichen Versammlungen der Werktätigen der Betriebe, der Mitglieder Landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften oder in Einwohnerversammlungen der Gemeinden, Städte und Stadtbezirke stattfindet. In diesen öffentlichen Wahlversammlungen hat sich jeder Kandidat seinen Wählern vorzustellen und ihnen Auskunft über seine bisherige gesellschaftliche Tätigkeit zu geben. Die Prüfung und die Auswahl der Kandidaten für, die Funktion des Schöffen ist das wichtigste demokratische Recht der Bürger in Vorbereitung und Durchführung der Schöffenwahl. Eine gründliche Prüfung durch die Werktätigen, ob die Kandidaten gesellschaftlich und persönlich geeignet sind, ist die beste Gewähr dafür, daß wirklich die besten, der Sache des Volkes ergebenen Demokraten und Patrioten in die verantwortliche Funktion eines Schöffen gewählt werden. Eine Besonderheit, die sich aus dem derzeitigen Stand der Organisation unseres demokratischen Gerichtswesens ergibt, besteht in bezug auf die Wahl der Schöffen für die Bezirksgerichte. Die Entscheidung über die Kandidatur für das Schöffenamt beim Bezirksgericht liegt in den Händen der aus freien demokratischen Wahlen hervorgegangenen Abgeordneten des Bezirkstages, die die Wahl in einer öffentlichen Sitzung des Bezirkstages vornehmen. Als drittes Prinzip für den demokratischen Charakter des Schöffen wähl Verfahrens gilt ein allgemeiner Grundsatz aller unserer Wahlen, nämlich die Wahlvorbereitung mit der Rechenschaftslegung über die bisher geleistete Arbeit zu verbinden. Auch die Vorbereitung der Schöffenwahl fällt zeitlich mit der gesetzlich vorgesehenen jährlichen Rechenschaftslegung der Kreisgerichte zusammen. Dadurch werden die Versammlungen zur Durchführung der Schöffenwahlen zugleich zum Forum einer breiten Diskussion über die Tätigkeit unserer demokratischen Gerichte, die sie befähigen wird, ihre Arbeit zur Festigung unserer Arbeiter- und Bauernmacht, der staatlichen Basis für die Wiedervereinigung Deutschlands auf demokratischer Grundlage, auf einem neuen, höheren Niveau um so erfolgreicher weiterzuführen. Die Schöffenwahlen in der Deutschen Demokratischen Republik sind somit ein entscheidender Beitrag zur weiteren Entwicklung des demokratischen Staats- und Rechtsbewußtseins unserer werktätigen Menschen und zur Hebung ihrer politischen Aktivität im Interesse einer beschleunigten Lösung der vor uns stehenden nationalen Aufgaben. Eine gute, unter strenger Wahrung der demokratischen Gesetzlichkeit erfolgende Durchführung der Schöffenwahlen wird unsere Werktätigen die Funktion der demokratischen Gerichte als entscheidende Organe unseres Staates noch klarer sehen lassen, wird ihnen den demokratischen Charakter der Aufgaben der Schöffen noch verständlicher machen und sie auf diese Weise noch enger mit ihrem Arbeiter- und Bauernstaat verbinden. Jeder Schritt zur weiteren Entfaltung der Demokratie in der Deutschen Demokratischen Republik mobilisiert aber zugleich die Werktätigen Westdeutschlands zum Kampf gegen das Adenauer-Regime, gegen die Durchführung der Pariser Kriegsverträge, für. die friedliche Lösung der deutschen Frage. 196;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 196 (NJ DDR 1955, S. 196) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 196 (NJ DDR 1955, S. 196)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

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