Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 192

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 192 (NJ DDR 1955, S. 192); wesen, daß man an seiner Zurechnungsfähigkeit zweifeln müsse, stützt sich ausschließlich auf die Angaben des Angeklagten. In dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme findet sie keine Grundlage. Unter diesen Umständen hätte bei dem Angeklagten zur Zeit der Tat nur eine verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB festgestellt werden können. Eine derartige Feststellung schließt aber die Anwendung der von dem Angeklagten verletzten Strafgesetze nicht aus. Die Verurteilung nach § 330a StGB verletzt daher das Gesetz. §§ 220 Abs. 1, 229 Abs. 2 und 3, 230 Abs. 2 StPO. Zum Inhalt des Protokolls der Hauptverhandlung erster Instanz. OG, Urt. vom 17. Januar 1955 2 Ust II 127/54. Das Bezirksgericht hat den Angeklagter am 10. Dezember 1954 wegen Untreue gemäß § 2 Abs. 1 VESchG verurteilt. Dem Urteil liegen folgende tatsächliche Feststellungen zugrunde: Seit dem 1. April 1952 war der Angeklagte Leitei des VEB Kreislichtspiele. In der Zeit vom 9. bis 22. Juni 1954 wurde vom Ministerium der Finanzen Hauptverwaltung Finanzrevision (Kreisinspektion) eine Kontrolle des gesamten Finanzwesens des VEB Kreislichtspiele durchgeführt. Diese ergab, daß vom 1. Januar bis 31. Dezember 1953 insgesamt 2274.48 DM durch Kasse und Bank verausgabt wurden, für die keine Originalbelege vorhanden sind. Das Bezirksgericht hat festgestellt, der Angeklagte bestreite nicht, für die Entstehung des Fehlbetrages von insgesamt 2274.48 DM verantwortlich zu sein. Es hat ferner festgestellt, daß der Angeklagte 60 DM Reisekostenvorschuß aus der Tageskasse entnommen und trotz der wiederholten Aufforderungen der Oberbuchhalterin nicht zurückgezahlt habe. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt. Zur Begründung wird ausgeführt: Der im Urteil festgestellte Schaden in Höhe von 2274.48 DM sei nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, so daß insoweit eine Verurteilung des Angeklagten nicht hätte erfolgen dürfen. Aus den Gründen: Der Berufung ist zuzustimmen, daß die Feststellung im Urteil, durch das Verhalten des Angeklagten sei dem VEB Kreislichtspiele ein weiterer Schaden in Höhe von 2274.48 DM entstanden, durch das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bestätigt wird. Nach dem Protokoll über die Hauptverhandlung vom 8. und 10. Dezember 1954 ist ein derartiges Verhalten des Angeklagten nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen. Es ist noch nicht einmal dieser Betrag erörtert worden. Ebensowenig sind der Angeklagte oder der Sachverständige darüber vernommen bzw. gehört worden. Es ist deshalb unverständlich, wie das Bezirksgericht zu der Feststellung gelangt ist, der Angeklagte oestreite nicht, einen Fehlbetrag in Höhe von 2274,48 DM verschuldet zu haben. Das gleiche trifft für die im Urteil getroffene Feststellung zu, der Angeklagte habe 60, DM Reisekostenvorschuß aus der Tageskasse entnommen und nicht wieder zurückgezahlt, obwohl ihm dieser nidit zugestanden hätte. Hinsichtlich dieser Feststellungen hat das Bezirksgericht gegen §§ 220 Abs. 1, 229 Abs. 2 und 3 StPO verstoßen. Während § 220 Abs. 1 StPO bestimmt, daß Gegenstand der Urteilsfindung das in der Anklage bezeichnete Verhalten des Angeklagten ist, wie es sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt, muß nach § 229 Abs. 2 StPO das Protokoll über die Hauptverhandlung den Gang und Inhalt der Hauptverhandlung wiedergeben und nachweisen, ob die zwingenden Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind. Ebenso sind nach Abs. 3 derselben Bestimmung, die Aussagen der Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen im Protokoll im wesentlichen wiederzugeben. Dies ist deshalb erforderlich, weil gemäß § 230 Abs. 2 StPO das Protokoll dem höheren Gericht als Grundlage für seine Beurteilung der tatsächlichen Feststellungen des Urteils dient. Feststellungen im Urteil, die nidit in dem Protokoll ihre Stütze finden, können vom Rechtsmittelgericht nicht nachgeprüft und müssen deshalb als in der Hauptverhandlung nicht erörtert betrachtet werden. Es genügt auch nicht, wie es im vorliegenden Fall das Bezirksgericht getan hat, im Protokoll lediglich darauf hinzuweisen, daß dem Angeklagten seine Aussage vor der Volkspolizei auszugsweise vorgehalten worden sei, ohne diese näher zu bezeichnen, oder die Bemerkung, daß der Sachverständige nähere Ausführungen an Hand des Revisionsberichts gemacht habe, ohne den Umfang des Vortrags näher zu kennzeichnen. Das Urteil war deshalb insoweit wegen Verletzung des Gesetzes (§§ 220 Abs. 1, 229 Abs. 1 und 2 StPO), weil es darauf beruht, aufzuheben. Entscheidungen anderer Gerichte Strafrecht §§ 315, 316, 222 StGB. Uber die Pflichten des aufsichtsführenden Streckenmeisters, der Rottenführer und des Sicherheitspostens zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen bei Reichsbahnunterhaltungsarbeiten (Gleisbauarbeiten) entsprechend den Dienst- und Arbeitsschutzvorschriften. Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte, Urt*. vom 3. März 1955 (217) 3/55. Bei Uberholungsarbeiten in denn Bezirk der Bahnmeisterei O. mußten mehrere Schienen eines Gleises ausgewechselt werden. In einer den Arbeiten vorausgehenden Besprechung in der Bahnmeisterei O. wurden die Arbeiten bis ins einzelne festgelegt und der angeklagte Streckenmeister B. als Aufsichtsführender eingesetzt. B. wurde dann durch Dienstfernschreiben des Reichsbahnamtes B. als Aufsichtsführender bestätigt. Dabei wurde er nochmals auf die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Sperrvorschrifien hingewiesen. B. unterließ es jedoch zu melden, daß in der Bahnmeisterei keine Streckenfahrpläne vorhanden waren, die zur notwendigen Ausrüstung der Sicherungsposten gehören. In der Nacht zum 14. Dezember 1954 wurde mit den Arbeiten begonnen. Dem Angeklagten B. standen dazu die Rotten Bl. und S. zur Verfügung. Die Arbeitsstelle befand s ch im Streckenbereich der Rotte Bl. Der Angeklagte B. schickte den ebenfalls angeklagten Rottenführer Bl. um 22 Uhr zur Arbeitsstelle, um mit den Vorarbeiten zu beginnen. B. begab sich später zur Arbeitsstelle. Er erkundigte sich zuvor auf der Zugmeldestelle nach Zugverspätungen. Die Arbeiten verliefen in dieser Nacht ohne Störung. In der folgenden Nacht schickte B. wiederum den Rottenführer Bl. ?ur Arbeitsstelle, um mit der Beseitigung des Kleineisens zu beginnen. B. wollte später nachkommen. Bl. s eilte zwei Sicherungsposten aus. Der in Richtung Osten aufgestellte Sicherungsposten, der Mitangeklagte W., war nur mit einem Signalhorn und einer Absperrlampe, die nicht brannte, ausgerüstet. Bei den Arbeiten ergab es sich, daß zwei Kollegen vor dem Sicherungsposten W. arbeiteten. In dieser Zeit näherte sich auf dem Nebengleis ein Zug aus Richtung Westen. Der Sicherungsposten E. gab ein Warnsignal, das der Angeklag’e W wiederholte. Zugleich befuhr ein S-Bahn-Zug das andere Nebengleis. W. widmete seine Aufmerksamkeit dem vorüberfahrenden Zug, ohne auf den Zugverkehr aus Richtung Osten auf dem Arbeitsgleis zu achten. Hier näherte sich ein D-Zug, der 25 Minuten Verspätung hatte, mit 70 km h der Arbeitsstelle. Bei der Lokomotive waren die Spitzenlichter durch Kurzschluß ausgefallen, ohne daß der Lokomotivführer Kenntnis davon hatte. Die vor dem Sicherungsposien W. arbeitenden Arbeiter bemerkten den Zug erst als er sich schon auf etwa 100 bis 150 Meter genähert hatte. Ihrem Alarmruf ist es zu danken, daß 18 Kollegen noch aus dem Gleis springen konnten; drei Rottenarbeiter aber wurden von der Lokomotive erfaßt und getötet. Der Angeklagte B. erfuhr von dem Unfall erst, als er sich zehn Minuten danach auf der Zugmeldestelle nach der Verspätung des letzten Postzuges vor der Sperrzeit erkundigte. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteil-e die Verkehrskammer des Stadtbezirksgerichts den Angeklagten B. zu drei Jahren, den Angeklagten Bl. zu zwei und den Angeklagten W. zu zwei Jahren und vier Monaten Gefängnis. Aus den Gründen: Die Deutsche Reichsbahn ist ein wichtiges Bindeglied im gesellschaftlichen Leben. Als bedeutendstes Verkehrsmittel stellt sie sowohl den Mittler auf dem wirtschaftlichen Sektor als auch im Privatleben dar. Der reibungslose und pünktliche Ablauf ihrer Aufgaben hat unmittelbaren Einfluß auf die Erfüllung der Wirtschaftspläne und andere Erfordernisse des täglichen Lebens. Diese wichtige Aufgabe erfordert andererseits von jedem Angehörigen der Reichsbahn ein hohes Maß von Verantwortungsbewußtsein sind doch letztlich jedem einzelnen von ihnen Leben und Gesundheit der Reisenden und wichtige Güter anvertraut. Mit welch hohem Maß von Pflichtbewußtsein die fortschrittlichen Eisenbahner an die Erfüllung ihrer Aufgaben herangehen, beweist das internationale Vertrauen, das die Deutsche Reichsbahn wegen ihrer Betriebssicherheit genießt. Zu dieser Betriebssicherheit gehört aber nicht nur die Sicherheit der Reisenden und des Frachtgutes, sondern auch die Sicherheit der Angehörigen der Reichsbahn. Im Interesse dieser Sicherheit hat die Regierung entsprechend dem Grundsatz, daß der Mensch im Vordergrund aller Maßnahmen zu stehen hat, eine Anzahl von Verordnungen und Gesetzen erlassen, bei deren Anwendung die Sicherheit bis auf das möglichste Maß gewährleistet ist. 192;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 192 (NJ DDR 1955, S. 192) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 192 (NJ DDR 1955, S. 192)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen der konkreten Straftat sowie effektiver Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Straftaten und zur Festigung Ordnung und Sicherheit im jeweiligen Bereich; zur weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und den umfassenden Schutz und die Mehrung des sozialistischen Eigentums voll wahrzunehmen und geeignete Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen und deren Ergebnisse zu kontrollieren. Auch diese Maßnahmen sind zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspiration und ihrer Person erfolgen? Bei den Maßnahmen zur Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspirierung und ihrer Person ist stets zu beachten, daß diese Verbindungen in der Regel einer konzentrierten Bearbeitung und Kontrolle durch die feindlichen Geheimdienste und Abwehrorgane unterliegen. Es ist deshalb zu sichern, daß die Auftragserteilung und Instruierung der noch stärker im Mittelpunkt ihrer Anleitung und Kontrolle vor allem gegenüber den mittleren leitenden Kadern steht.

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