Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 19

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 19 (NJ DDR 1955, S. 19); (fr } r Vorschläge für die zukünftige gesetzliche Regelung der Vertragsüberhänge im Rahmen des Allgemeinen Vertragssystems Von den Justitiaren HORST TIETZ, Weißwasser, FRITZ FRIEDRICH, Dresden, und FRANZ JELINEK, Radeberg Mit Ablauf eines jeden Planjahres ergibt sich für die dem Allgemeinen Vertragssystem unterliegenden Organe unserer Wirtschaft die Frage, wie die im alten Planjahr nicht erfüllten Verträge im neuen Planjahr zu behandeln sind Die Schwierigkeiten liegen darin, daß der einzelne Vertrag nicht isoliert besteht, sondern engstens mit dem Volkswirtschaftsplan und den sich daraus ergebenden einzelnen Planungsakten verflochten ist. Eine spezielle gesetzliche Regelung des Problems ist bisher nicht erfolgt. Auch die Wissenschaft hat diesen Fragenkomplex keiner näheren Untersuchung unterzogen. Lediglich das Staatliche Vertragsgericht bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik hat in seiner Instruktion 20/53 vom 20. April 1953 aus praktischen Gründen eine authentische Regelung getroffen, die aber nur die Vertragsüberhänge 1952 zum Gegenstand hat. Es stützt diese Regelung im wesentlichen auf den Ministerratsbeschluß vom 22. Januar 1953, der grundsätzlich die Gültigkeit aller im Jahre 1952 nicht erfüllten Verträge anordnete, und verweist im übrigen auf die allgemeinen Bestimmungen des Vertragssystems sowie des Mustervertrages über Vertragsaufhebung und Änderung mit dem Hinweis, daß unter Berechnung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5 °/'o solche Verträge aufzuheben sind, für die weder ein neues Kontingent 1953 noch Investmittel zur Verfügung gestellt. werden oder die aus anderen Gründen nicht erfüllt werden können. Für die Vertragsüberhänge 1953 wurden keine Instruktionen gegeben. Die von den einzelnen Betrieben und den Niederlassungen der Deutschen Handelszentralen vertretenen Auffassungen sind unterschiedlich und stehen sich zum Teil diametral entgegen. So geht die eine Auffassung grundsätzlich von der Aufrechterhaltung der Regelung des Vorjahres aus, wohingegen die andere Auffassung zum Ausdruck bringt, daß alle Verträge mit Ablauf des Planjahres grundsätzlich ihre Erledigung gefunden haben. In diesem Falle besteht wiederum keine Klarheit darüber, ob es noch einer formellen Aufhebung der Verträge durch die Vertragspartner bedarf. Der gegenwärtige Zustand ist äußerst unbefriedigend. Er kann zu Störungen des Produktionsablaufs, zur Erhöhung der Verwaltungskosten und zu unnötiger Belastung der Vertragsgerichte führen. Es ist daher dringend erforderlich, vor allem für die Zukunft eine klare Regelung zu treffen, die nach der Sachlage vom Gesetzgeber selbst vorgenommen werden muß. Hierzu sei folgendes ausgeführt1): Abschluß, Inhalt und Durdiführung des Vertrages j werden entscheidend durch die auf Grundlage der j Volkswjrtschaftspläne ergehenden Planungsakte unse-; res Staatsapparates bestimmt. Das folgt aus der Funk's tion des Vertrages als eines Mittels, die sich aus den Volkswirtschaftsplänen ergebenden Verpflichtungen aller Organe der volkseigenen und ihr gleichgestellten Wirtschaft zur Lieferung und zum Bezug von Waren auf eine konkrete rechtsgeschäftliche Basis zu bringen. Der im Rahmen des Vertragssystems zum Abschluß kommende Vertrag stellt somit die Konkretisierung der sich auf der Grundlage der Volkswirtschaftspläne an die einzelnen Vertragspflichten (Organe) richtenden Planungsakte dar. Diese Planungsakte, die in Form der den Organen erteilten Planungsaufgaben zum Ausdruck kommen, sind notwendige rechtliche Voraussetzungen für das Zustandekommen des Vertragsverhältnisses. Die Planaufgabe ist aber nicht nur rechtlich erhebliche Tatsache* 2) für die vertragliche Begründung des ') Die nachstehenden Ausführungen gehen im wesentlichen von den Verhältnissen der dem Ministerium für Maschinenbau unterstellten Betriebe aus. Sie können mit Rücksicht auf den dieser Arbeit gesteckten Rahmen nicht alle planungsrechtlichen Besonderheiten unserer Volkswirtschaft, insbesondere die des Handels, umfassen. !) vgl. Sowjetisches Zivilrecht, Bd. n, S, 3a. Lieferschuldverhältnisses, sondern enthält darüber hinaus als Staatshoheitsakt zugleich die bindende Anweisung, den Liefervertrag abzuschließen (§ 2 WO), Da die einzelnen Pläne nicht um ihrer selbst willen geschaffen werden, sondern unseren volkswirtschaftlichen Aufgaben entsprechen müssen, können Korrekturen der einzelnen Pläne in Form von Änderungen und Zurückziehungen von Planaufgaben im Einzelfall erforderlich werden. Solche Veränderungen der Planaufgaben müssen notwendig die entsprechende Änderung oder Aufhebung der zu ihrer Durchführung abgeschlossenen Verträge zur Folge haben (vgl. § 7 VVO). Die sich so aus der Funktion des Vertrages ergebende Planbedingtheit ist wesentlicher Bestandteil unserer Planwirtschaft. Von ihr kann nicht abgegangen werden. Sie ist auch im Sowjetischen Zivilrecht eines der Hauptkriterien des Liefervertrages3). Die Planbedingtheit der Verträge muß daher den Ausgangspunkt für die richtige Lösung des Problems der Vertragsüberhänge bilden. Der Volkswirtschaftsplan und die zu seiner Durch- j führung im einzelnen den Organen unserer Wirtschaft ! erteilten Planaufgaben sind für einen bestimmten Plan- j abschnitt verbindlich, der mit Jahresende abschließt. Die bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllten Planaufgaben können nicht mehr nachträglich erfüllt werden; denn alle Leistungen, die nach dem 31. Dezember erbracht werden, fallen unter den den neuen Flanabschnitt regelnden Plan. Aus dem Grundsatz der Planbedingtheit der Verträge ergibt sich, daß alle Leistungen aus Verträgen, die auf der Grundlage der Planaufgaben des alten Jahres abgeschlossen wurden, nur dann erfüllt werden dürfen, wenn sie zugleich der Durchführung der Planaufgaben des neuen Jahres dienen. Jede diesen Bedingungen widersprechende Produktion und Lieferung wäre planwidrig und planstörend. Hieraus ließe sich die Schlußfolgerung herleiten, daß schlechthin mit Ende des Planjahres alle nicht erfüllten Verträge erledigt und erforderlichenfalls die vertragswidrig nicht erbrachten Leistungen durch neue Verträge im Rahmen der bestehenden neuen Planaufgaben zu binden sind. Eine derartige gesetzliche Regelung würde jedoch nicht den praktischen Bedürfnissen und Belangen unserer Volkswirtschaft Rechnung tragen, da der Ablauf des Planjahres als Ende eines Planabschnittes und der Beginn eines neuen Planabschnittes nicht notwendig Unterbrechungen des tatsächlichen kontinuierlichen Produktionsablaufes und der tatsächlichen Beziehungen zwischen den Organen der volkseigenen Wirtschaft mit sich bringt. Wenn z. B. das A-Werk im Vertrauen auf den mit dem B-Werk abgeschlossenen Vertrag damit rechnete, daß ihm bis zum Ende des Jahres Aggregate zur Komplettierung seiner Produktionseinrichtungen geliefert werden, der Liefertermin jedoch vom B-Werk infolge unvorhergesehener Umstände im alten Jahr nicht mehr eingehalten werden konnte, so würde das A-Werk im neuen Jahr durchaus noch an einer baldigen Lieferung der Aggregate, die das B-Werk zu etwa 50 % hatte anarbeiten können, interessiert sein, da es ja die Aggregate nunmehr besonders vordringlich benötigt. Geht man davon aus, daß dieser Vertrag schlechthin als aufgehoben gilt mit der notwendigen Folge, daß dann das A-Werk mit dem B-Werk einen neuen Vertrag über die gleichen Aggregate abschließen müßte, so würde das, abgesehen von der mit Zeitverlust und unnötigem Arbeitsaufwand verbundenen Umständlichkeit des Verfahrens, zu einem formalen und volkswirtschaftlich nicht tragbaren Ergebnis führen. So dürfte im vorliegenden Falle das B-Werk den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend noch im alten Planjahr seine !) vgl. Sowjetisches Zivilrecht, Bd. IT, S. 30. 19;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 19 (NJ DDR 1955, S. 19) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 19 (NJ DDR 1955, S. 19)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit anstelle bestehender anderer rechtlicher Handlungsmöglichkeiten sollte stets geprüft werden, ob die Abwehr durch das zuständige staatliche Organ auf der Grundlage der GewahrsamsOrdnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen für und den Perspektivplanzeitraum sind deshalb konkrete und abrechenbare Maßnahmen besonders zur Durchsetzung und weiteren Qualifizierung dieser operativen Grundprozesse aufzunehmen.

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