Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 180

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 180 (NJ DDR 1955, S. 180); V Häufig betonen Gesuche um Tilgung von Vorstrafen, wie schwer es für den entlassenen Strafgefangenen ist, wieder einen Arbeitsplatz zu finden. Die Gesuchsteller machen darauf aufmerksam, daß sie von allen Betrieben, bei denen sie sich bewerben, nach Ausfüllung des Fragebogens abgewiesen werden. Es galt darum, besonders darauf zu achten, ob etwa die einmal Verurteilten auf Grund ihrer Vorstrafen in eine unüberwindbare Schwierigkeit gerieten, aus der sie sich nicht mehr befreien konnten. Zu diesem Zweck wurde aus den Akten die soziale Lage des Täters zum Zeitpunkt der einzelnen strafbaren Handlungen ermittelt. Außerdem befragten wir die Strafgefangenen selbst hierüber. Das Ergebnis überraschte uns. Es mag sein, daß Angehörige bestimmter Berufsgruppen Schwierigkeiten haben, sofort wieder in ihrem Beruf Arbeit zu finden. Selbstverständlich wird man einem wegen Unterschlagung verurteilten Kassierer nicht unmittelbar nach seiner Entlassung eine gleiche verantwortliche Tätigkeit anvertrauen. Sicher wird mancher Kaderleiter der volkseigenen Industrie oft zu wenig verantwortungsfreudig sein, wenn es darum geht, Vorbestrafte einzustellen. Es kann jedoch nach der Befragung der 50 Strafgefangenen festgestellt werden, daß jeder von ihnen fast sofort nach seiner Entlassung wieder Arbeit fand, wenn er sich darum bemühte. Einige, darunter auch Frauen, begannen allerdings sofort, nachdem sie aus der Haftanstalt entlassen worden waren, sich wieder herumzutreiben und zu bummeln. Nach unseren Erhebungen kann festgestellt werden, daß von den 50 Strafgefangenen nach Verbüßung ihrer insgesamt 85 Vorstrafen nur acht nicht sofort oder in kürzester Zeit Beschäftigung fanden. Von diesen sind vier Rentner und eine Hausfrau. Einer behauptete, daß er wegen Krankheit keine Arbeit aufnehmen konnte. Von zwei jüngeren Frauen lebte die eine bei ihren Eltern, die zweite fand angeblich keine passende Arbeit. Beide waren wegen Vergehens gegen die VO zur Be-kän-mfung der Geschlechtskrankheiten vorbestraft. Sie dürften auch nach der Entlassung wieder versucht haben, der gewerbsmäßigen Unzucht nachzugehen. Bei Ausübung der letzten Straftat standen 28 von den 50 Tätern in festem Arbeitsverhältnis. 17 hatten nach mehrfachem Arbeitsplatzwechsel zur Zeit keine feste Beschäftigung. Nur bei fünf kann man eine gewisse Notlage annehmen, die aber durch besondere Umstände, wie Krankheit usw., verursacht war. Wir gelangten daher zu der Feststellung, daß wirtschaftliche Not als Folge einer unfreiwilligen Untätigkeit nach der Verbüßung der Vorstrafe nicht als Ursache für die Rückfälligkeit angesehen werden kann. VI Es ist für die erzieherische Wirkung einer Strafe auch entscheidend, ob der Strafgefangene sie voll verbüßt. Gewiß gibt es Menschen, auf die schon die Hauptverhandlung erzieherisch wirkt, daß von der Verbüßung einer ausgesprochenen Kurzstrafe abgesehen werden kann. Diese Fälle werden jedoch selten sein und dürfen keineswegs zur Regelerscheinung werden, wie es im vergangenen Jahre in einzelnen Bezirken der Fall war. § 346 StPO gibt dem Staatsanwalt und dem Richter ein wichtiges Erziehungsmittel an die Hand, das leider nicht immer als solches erkannt, sondern eher als eine Möglichkeit betrachtet wurde, mit hartnäckigen Bittstellern fertig zu werden. Die übertriebene und uneinheitliche Anwendung des § 346 ist anders nicht zu erklären. Von den 50 Tätern, bei deren Vorstrafen wir die Art der Vollstreckung untersuchten, erhielten 44, also fast 90 Prozent, in irgendeiner Form bei ihren einzelnen Vorstrafen ganz oder teilweise Straferlaß. 22 Prozent aller geprüften Vorstrafen fielen unter die Gnadenaktion des Präsidenten der Deutschen Demokratischen Republik im Jahre 1951. Bei 40 Prozent wurde bedingte Strafaussetzung gemäß §346 StPO gewährt. Es wäre noch verständlich, wenn die Täter bei ihrer ersten Strafe oder, wenn die zweite Tat nicht einschlägiger Art war, auch bei ihrer zweiten Bestrafung einen Straf-" erlaß erhalten hätten. Jedoch muß festgestellt werden, daß sieben von den 50 Strafgefangenen zweimal, drei sogar dreimal Straferlaß erhielten. Hier kann die Bestimmung des § 346 StPO, nach der das Vorleben oder die Persönlichkeit des Täters eine bedingte Strafaussetzung rechtfertigen müssen, nicht beachtet worden sein. Betrachten wir einige Fälle: Werner Sch. wurde in der Zeit von 1952 bis 1954 einmal wegen Diebstahls und zweimal wegen Betruges vom Kreisgericht Glauchau verurteilt. Vor Antritt der ersten Strafe wurde ihm bedingte Strafaussetzung gewährt. Bei der zweiten Strafe, die auf IV2 Jahre Zuchthaus lautete, wurde er nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe wieder nach § 346 StPO vorzeitig entlassen. Eine solche Art der Strafverbüßung kann nicht wirken, und so mußte er während dieser Bewährungsfrist ein Jahr nach seiner Entlassung erneut verurteilt werden. Helmuth F. hat vier einschlägige Vorstrafen. Für die dritte und vierte, beide wegen Rückfalldiebstahls, wurde ihm 1952 in Zwickau bedingte Strafaussetzung bewilligt. Zur Zeit verbüßt er seine fünfte Strafe. Die vierte Vorstrafe des Walter T., der gleichfalls wegen Verbrechens gegen das Eigentum fünfmal vorbestraft ist, fiel unter die Gnadenaktion des Präsidenten der Deutschen Demokratischen Republik. In völliger Verkennung des § 346 StPO wurde ihm nach Verbüßung von zwei Dritteln der fünften Strafe, die auf zwei Jahre Gefängnis lautete, vom Kreisgericht Torgau bedingte Strafaussetzung gewährt. Durch die falsche und ungerechtfertigte Anwendung des § 346 StPO ist sein Sinn und Zweck nicht erreicht worden. Es wurde bereits dargelegt, daß ein Urteil politisch und moralisch erzieherisch wirken soll. In Wirklichkeit sieht es aber so aus, daß die Strafgefangenen das ausgeworfene Strafmaß nicht als real hinnehmen. Sie halbieren von sich aus die Strafe und sind der Meinung, daß sie in jedem Falle bedingte Strafaussetzung erhalten; das ist uns oft genug bei unseren Haftkontrollen gesagt worden. Im Interesse unserer demokratischen Rechtsprechung ist es dringend erforderlich, von der willkürlichen Anwendung des § 346 StPO abzugehen, Es wird daher nochmals auf die Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts4) hingewiesen. Hier wird ausdrücklich gesagt, daß die bedingte Strafaussetzung des § 346 StPO eine besondere, an bestimmte gesetzliche Voraussetzungen geknüpfte Maßnahme der Strafvollstreckung ist. Diese Voraussetzungen sind im einzelnen das Vorleben und die Persönlichkeit des Verurteilten, die Umstände des Verbrechens und die Erwartung künftigen verantwortungsbewußten Verhaltens. Bei der Prüfung dieser Frage, so heißt es in den Ausführungen des Plenums des Obersten Gerichts, wird es neben den in der Person des Verurteilten liegenden Voraussetzungen wesentlich auf sein Verhalten während der Dauer der bereits verbüßten Strafe, seine Einstellung zur Gemeinschaft in 3er Vollzugsanstalt und seine Einsicht in die Verwerflichkeit der Tat, die zu seiner Verurteilung geführt hat, ankommen. Es ist außerdem zu beachten, in welcher Umgebung und in welchen Verhältnissen er in Zukunft leben wird. Eine bedingte Strafaussetzung kann also nur erfolgen, wenn die in § 346 StPO, Abs. 1, aufgeführten Voraussetzungen entsprechend den gegebenen Hinweisen geprüft und als erfüllt festgestellt sind. VII Wie schon eingangs gesagt, wurden die einzelnen Strafgefangenen selbst zu einigen Punkten gehört. Diese Befragung geschah, wo dies möglich war, durch uns selbst, sonst durch die Anstaltsleiter. Um eine Einheitlichkeit zu erzielen, wurde dazu ein kurzer Fragebogen entworfen, der Fragen nach der Beschäftigung während der Vorstrafen und nach der Zeit der Arbeitssuche nach ihrer Entlassung enthielt. Zum Schluß sollten die Strafgefangenen erklären, warum ihrer Meinung nach die Vorstrafen nicht auf sie gewirkt hätten. 4) NJ 1953 s. 306. 180;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 180 (NJ DDR 1955, S. 180) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 180 (NJ DDR 1955, S. 180)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auf Initiative irnperialistischer Geheimdienste, bei teilweise erkennbarer Steuerung und Beteiligung, Reihe von speziellen Einrichtungen zur verstärkte Realisierung imperialistischer Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung hat. Strafrechtswidrig wird die Handlung jedoch dann, wenn die Eingabe in der Öffentlichkeit verbreitet wird, um andere zum Beispiel zur Unterschriftsleistung zu veranlassen.

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