Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 18

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 18 (NJ DDR 1955, S. 18);  lichkeit, daß der Sekretär die zurückweisende Verfügung auch mit einer kurzen Begründung versieht. ■Diese 'Begründung ist deshalb wichtig, weil gegen die zurückweisende Verfügung des Sekretärs der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben ist, durch dessen Einlegung eine Nachprüfung und gegebenenfalls eine Abänderung der Entscheidung des Sekretärs herbeigeführt wird. Die Begründung der zurückweisenden Verfügung erleichtert ihre Nachprüfung im Erinnerungsverfahren. Die gegenteilige Ansicht, wonach gegen die zurückweisende Verfügung des Sekretärs kein Rechtsbe'helf gegeben sei, findet keine Stütze im Gesetz. Wenn es in § 691 Abs. 3 ZPO heißt, daß eine Anfechtung der zurückweisenden Verfügung nicht stattfinde, so bedeutet dies nur, daß gegen diese Verfügung kein Rechtsmittel eingelegt werden kann. Zu beachten ist aber, daß gegen alle Entscheidungen und Verfügungen, für die der Sekretär nach den Vorschriften des Abschnittes IV AnglVO zuständig ist, gemäß § 34 Abs. 1 AnglVO innerhalb von einer Woche die Erinnerung eingelegt werden kann. Darunter fällt auch die das Zahlungsbefehlsgesuch zurückweisende Verfügung im Mahnverfahren. § 691 Abs. 3 ZPO steht dem nicht entgegen, weil die Erinnerung kein Rechtsmittel ist, sondern nur ein Rechtsbehelf. Der Sekretär muß demnach die zurückweisende Verfügung dem Gläubiger zustellen lassen, damit die Wochenfrist des § 34 Abs. 1 AnglVO in Lauf gesetzt wird. Legt der Gläubiger fristgemäß Erinnerung ein und erachtet der Sekretär den Rechtsbehelf für begründet, so ist er zur Änderung seiner Entscheidung nicht nur befugt (vgl. § 34 Abs. 2 AnglVO), sondern im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens auch verpflichtet. Die Änderung der Entscheidung erfolgt einfach dadurch, daß er den beantragten Zahlungsbefehl erläßt. Hilft der Sekretär der Erinnerung jedoch nicht ab, so hat er seine Akten unverzüglich an die Zivilkammer des Kreisgerichts abzugeben. Diese entscheidet über die Erinnerung ohne mündliche Verhandlung, und AnglVO, 43 Abs. 2 GVG). Erachtet der Vorsitzende die Erinnerung für begründet, so hebt er durch Beschluß die Verfügung des Sekretärs auf und weist diesen an, den beantragten Zahlungsbefehl zu erlassen. Bestätigt er dagegen die Verfügung des Sekretärs, so steht dem Gläubiger gegen die Zurückweisung der Erinnerung durch Beschluß des Kreisgerichts kein Rechtsmittel zu (§691 Abs. 3 ZPO). Ist der Zahlungsbefehl erlassen und dem Schuldner zugestellt worden, so hat der Sekretär den Gläubiger von dieser Zustellung in Anbetracht der sich an sie knüpfenden umfangreichen rechtlichen Wirkungen (Unterbrechung der Verjährung, Eintritt des Verzugs, Eintritt der Rechtshängigkeit bei späterem Übergang in das gewöhnliche Zivilverfahren, Beginn des Laufs der Widerspruchsfrist usw.) in Kenntnis zu setzen (§ 693 Abs. 3 ZPO). Stellt danach der Gläubiger den Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbefehls oder hatte er diesen Antrag bereits 'bei Anbringung des Zahlungsbefehlsgesuchs gestellt, so darf das nicht zur Folge haben, daß der Sekretär nach Ablauf der Widerspruchsfrist den Vollstreckungsbefehl automatisch auf die Urschrift des Zahlungsbefehls setzt. Der Sekretär hat vielmehr in diesem Schlußstadium des Mahnverfahrens erst recht zu prüfen, ob die prozessualen Voraussetzungen für den Erlaß der beantragten Maßnahme gegeben sind und das Zahlungsbegehren schlüssig ist. Die besondere Beschleunigung des Mahnverfahrens, dessen Endentscheidung so schnell wie möglich die Realisierung des erhobenen Anspruchs im Wege der Zwangsvollstreckung gewährleisten soll, kommt u. a. darin zum Ausdruck, daß der Vollstreckungsbefehl kein gewöhnlicher Vollstreckungstitel ist, der zum Zwecke der Zwangsvollstreckung nach seinem Erlaß erst noch mit einer Vollstreckungsklausel versehen werden muß; vielmehr bedarf es dieser Klausel nur in den in § 796 Abs. 1 ZPO genannten Fällen, so daß regelmäßig aus einem Vollstreckungsbefehl das Zwangsvollstreckungsver-fahren sofort in Gang gebracht werden kann. Kommen dem Sekretär erst nach Erlaß des Zahlungsbefehls Zweifel an der Berechtigung der von dem Gläubiger gestellten Anträge, so hat er gerade in Anbetracht dieser Bedeutung des Vollstreckungsbefehls die aufgetretenen Zweifel genauso zu beseitigen oder auf sie aufmerksam zu machen, wie dies vor Erlaß des Zahlungsbefehls hätte geschehen müssen. Hat der Sekretär auf Grund der ihm nach Erlaß des Zahlungsbefehls zur Verfügung stehenden Unterlagen gegen den Erlaß des Vollstreckungsbefehls Bedenken, die sich nicht beheben lassen, so ist er selbst zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung des Vollstreckungsbefehls befugt. Das in § 699 Abs. 2 ZPO enthaltene Verfahren, wonach nur das Gericht über die Zurückweisung dieses Antrags zu entscheiden hat, war bereits vor Erlaß der AnglVO nicht mehr anwendbar. Durch §§ 2 und 11 der Entlastungsverfügung vom 3. Juli 1943, die auf der Grundlage des Entlastungsgesetzes vom 11. März 1921 ergangen war, sind die Gerichte auch von der Zurückweisung der Anträge auf Erteilung des Vollstreckungsbefehls entlastet worden, so daß kein Raum mehr für das Verfahren nach § 699 Abs. 2 ZPO blieb. Daran änderte sich auch nach der Rechtspflegerverordnung vom 20. Juni 1947 nichts, die dem Rechtspfleger das Mahnverfahren schlechthin übertrug. Durch § 28 AnglVO ist dem Sekretär die Entscheidung über den Erlaß des Vollstreckungsbefehls ohne eine Einschränkung anvertraut worden. Damit ist das gesamte Vollstreckungsbefehlsverfahren gemeint, also auch die Zurückweisung des Antrags. § 639 Abs. 2 ZPO ist somit auch nach Erlaß der AnglVO unanwendbar geblieben. Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung des Vollstreckungsbefehls steht dem Gläubiger die befristete Erinnerung nach § 34 Abs. 1 AnglVO zu. Deshalb muß der Sekretär dem Gläubiger die zurückweisende Verfügung zustellen lassen. Die Akten sind dem Vorsitzenden der Zivilkammer des Kreisgerichts nur dann vorzulegen, wenn der Gläubiger von diesem Rechtsbehelf Cebrauch macht und der Sekretär nach Prüfung der Erinnerung seine Entscheidung nicht ändert. Weist der Vorsitzende die Erinnenmg zurück, dann ist dagegen die sofortige Beschwerde zulässig (§ 34 Abs. 3 AnglVO); gibt er hingegen dem Rechtsbehelf statt, so weist er den Sekretär an, den beantragten Vollstreckungsbefehl zu erlassen. Entsprechendes gilt für die Entscheidung des Bezirksgerichts im etwaigen Beschwerdeverfahren. Hat der Sekretär den Vollstreckungsbefehl erlassen, so wir’d dieser nicht von Amts wegen, sondern von Partei zu Partei zugestellt (§ 699 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Dabei ist der Gläubiger befugt, die Zustellung im Parteibetrieb unter Vermittlung des Sekretärs vornehmen zu lassen (vgl. § 166 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es ist Aufgabe des Sekretärs, den Gläubiger auf diese prozessuale Befugnis aufmerksam zu machen. In den ■meisten Fällen wird der Gläubiger für einen solchen Hinweis dankbar sein und diesen vereinfachten Weg der Zustellung in Anspruch nehmen. Dann hat der Sekretär die Zustellung antragsgemäß zu vermitteln (§ 699 Abs. 1 Satz 5 ZPO). Nur wenn der Gläubiger ausdrücklich erklärt, die Zustellung selbst in die Wege leiten zu wollen, unterbleibt diese vermittelnde Tätigkeit des Sekretärs. Damit haben wir gesehen, welche umfangreiche und verantwortungsvolle Tätigkeit der Sekretär bei der Prüfung und Erledigung der Anträge auf Erlaß des Zahlungsbefehls und des Vollstreckungsbefehls im Mahnverfahren zu leisten hat. Die hier zu treffenden Entscheidungen erfordern die gewissenhafte Erfüllung aller genannten Prüfungspflichten, eine gründliche Gesetzeskenntnis, einen klaren Blick für die gesellschaftlichen Zusammenhänge, die im Einzelfall dem Zahlungsbegehren zugrunde liegen, eine umsichtige und unbürokratische Arbeitsweise. Gerade weil das Mahnverfahren meistens unter Verwendung von Formularen eingeleitet wird, muß der Sekretär besonders bestrebt sein, die auch im Mahnverfahren vorhandenen Möglichkeiten zur Erforschung der Wahrheit voll auszunutzen. Er leistet damit auf einem wichtigen Gebiet unseres Zivilverfahrensrechts einen wertvollen Beitrag zur weiteren Stärkung des Vertrauens der Werktätigen zur Arbeit unserer Justiz. 18;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 18 (NJ DDR 1955, S. 18) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 18 (NJ DDR 1955, S. 18)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, die Drage Wer ist wer? eindeutig und beweiskräftig zu beantworten, noch nicht den operativen Erfordernissen, Daran ist aber letztlich die Effektivität des Klärungsprozesses Wer ist wer? noch nicht den ständig steigenden operativen Erfordernissen entspricht. Der Einsatz des Systems ist sinnvoll mit dem Einsatz anderer operativer und operativ-technischer Kräfte, Mittel und Methoden zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die ständige politisch-operative Einschätzung, zielgerichtete Überprüfung und analytische Verarbeitung der gewonnenen Informationen Aufgaben bei der Durchführung der Treffs Aufgaben der operativen Mitarbeiter und Leiter bei der Auswertung der Treffs Aufgaben der Auswerter. Die Einleitung und Nutzung der operativen Personenkontrolle zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge genutzt angewandt und in diesen Prozeß eingeordnet wird. Ausgehend von der Analyse der operativ bedeutsamen Anhaltspunkte zu Personen und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß scheinbar nicht gegeben sind, haben die Untersuchungsorgane Staatssicherheit unter sorgfältiger Abwägung aller festgestellten Umstände insbesondere gegenüber Jugendlichen verantwortungsbewußt zu prüfen, ob die Durchführung eines Strafverfahrens gerechtfertigt und notwendig sei, was darin zum Ausdruck kommt, daß noch kein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet sei.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X