Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 176

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 176 (NJ DDR 1955, S. 176); keit, Feststellungen darüber zu treffen, wie die Untersuchungsorgane und Gerichte arbeiten, wie die Gerichte unserer Arbeiter- und Bauern-Macht zur Festigung der demokratischen Gesetzlichkeit beitragen. Das erfordert allerdings eine solche Organisation, einen solchen Aufbau der Gerichtsstatistik, daß sie unmittelbar widerspiegelt, wie die Gerichte die durch § 2 GVG gestellten Aufgaben lösen, wie sie die gesellschaftliche und staatliche Ordnung unserer Republik, das sozialistische Eigentum und die Rechte und Interessen der Organisationen und Bürger schützen. Auch die erzieherische Seite der gerichtlichen Tätigkeit muß die Gerichtsstatistik beleuchten, sie muß erkennen lassen, ob die Gerichte der durch § 2 Abs. 2 GVG gestellten Aufgabe gerecht werden, ob es ihnen durch ihre Rechtsprechung tatsächlich gelingt, die Bürger in ihrem beruflichen und persönlichen Leben zu einem verantwortungsbewußten Verhalten und zur gewissenhaften Befolgung der Gesetze unseres Arbeiter- und Bauern-Staates zu erziehen. Gerade um diese Aufgabe besser zu lösen, wurde es notwendig, die zur Zeit gültigen statistischen Formblätter zu ändern. Es kann nicht genügen, nur die mit Vorstrafen belegten Straffälligen zu erfassen, vielmehr muß erkennbar werden, wieviel von den Straffälligen bereits einmal vor einem Gericht unseres Staates gestanden haben, unabhängig davon, ob die Verfahren damals mit Verurteilung oder Freispruch endeten, denn auch die mit einem Freispruch abschließende gerichtliche Verhandlung bleibt in der Regel nicht ohne erzieherische Wirkung. Es geht darum, statistische Feststellungen über die Auswirkungen unserer Strafpolitik zu treffen, insbesondere darüber, in welchem Umfang die Rechtsprechung unserer Gerichte tatsächlich einen erzieherischen Einfluß auf die Beteiligten ausübt. Die Gerichtsstatistik gibt den Justizorganen aber auch die Möglichkeit, die ihnen im Kampf gegen jede Verletzung der demokratischen Gesetzlichkeit übertragenen Aufgaben besonders wirksam zu lösen, denn sie läßt nicht nur die Anzahl der begangenen Verbrechen erkennen, sondern erfaßt die Verbrecher selbst zahlenmäßig, gibt Aufschluß über die Häufigkeit bestimmter Verbrechen, über die verletzten Objekte, über die soziale Zusammensetzung der Täter, über die Ergebnisse des Kampfes gegen die Kriminalität usw. Mit Hilfe der statistischen Massenbeobachtung ist es möglich, die Schwerpunkte der Rechtsprechung rechtzeitig zu erkennen. Die Theorie des Marxismus-Leninismus und insbesondere die Erfahrungen beim Aufbau des ersten sozialistischen Staates der Welt in der UdSSR lehren, daß die gestürzten Ausbeuter mit aller Energie versuchen, das für sie und ihre Familien verlorengegangene Paradies zurückzuerobern und daß sie sich dabei aller nur erdenklichen Mittel bedienen. Sie lehren uns weiter, ,,daß das Objekt der Verbrechen, die Begehungsformen, die Täter und ihre Hintermänner jeweils in einem bestimmten Zusammenhang sowohl mit unserer ökonomischen und politischen Entwicklung als auch mit der Entwicklung im Lager der Imperialisten stehen“.5) Besonders die Erfahrungen der Sowjetunion beim Aufbau des Kommunismus zeigen anschaulich, daß die Mittel und Methoden des Klassenfeindes bei Angriffen auf die gesellschaftliche und staatliche Ordnung keineswegs immer und zu allen Zeiten gleich sind, daß sie sich vielmehr in den einzelnen Entwicklungsphasen voneinander unterscheiden. Es zeigt sich, daß der Klassenfeind immer wieder bemüht ist, neue Mittel zu finden, daß er nach neuen Methoden sucht, neue Objekte für seine verbrecherischen Anschläge auskundschaftet usw. Deshalb gilt es, rechtzeitig zu erkennen, wo im jeweiligen Augenblick die Zentren des Klassenkampfes liegen, in welchen konkreten Verbrechen er seinen Ausdruck findet, welches bestimmte Objekt der Feind in der jeweiligen Etappe angreift und welcher Form er sich dabei im einzelnen bedient. Je schneller diese einzelnen Umstände erkannt werden, um so wirksamer wird die Abwehr eines Angriffs sein. Gerade die Statistik erfaßt die Dinge sehr sorgfältig, die für die hier erforderlichen Feststellungen von größter Bedeutung sind: Verbrechen, Verbrecher, Objekt, Ort der 'S) Benjamin in NJ 1954 S. S3. Handlung. Eine wissenschaftlich aufgebaute Statistik kann daher wesentlich dazu beitragen, die Tätigkeit der gesellschaftsfeindlichen Elemente zu lähmen. Aus der Gerichtsstatistik lassen sich auch wesentliche Schlüsse für eine einheitliche Rechtsanwendung ziehen. Nur die Statistik offenbart mit aller Präzision, wo im gegebenen Zeitraum die Schwerpunkte der Verbrechen liegen. Bekanntlich ist das ein für die Bestimmung der Schwerpunkte in der Rechtsprechung beachtlicher Umstand, der auf die Strafpolitik nicht geringen Einfluß ausübt. Dadurch, daß die Statistik rechtzei+ig die Schwerpunkte in Erscheinung treten läßt, eröffnet sie die Möglichkeit, eine umfassende Aufklärungstätigkeit auf dem betreffenden Gebiet und an den in Frage kommenden Orten zu planen und vorzubereiten. Darin liegt die große Bedeutung der Gerichtsstatistik für die vorbeugende Tätigkeit der Justizorgane. Auch für die Beurteilung der qualitativen Seite der gerichtlichen Tätigkeit spielt die Gerichtsstatistik eine maßgebliche Rolle. Vergleicht man z. B. die in einem bestimmten Zeitraum ergangenen streitigen Urteile in Zivil- und Familienrechtssachen mit der Anzahl der im gleichen Zeitraum eingelegten Rechtsmittel, so läßt dies gewisse Schlüsse auf die Qualität der Rechtsprechung zu, und zwar insbesondere dann, wenn die Statistik zugleich die Zahl der Fälle erfaßt, in denen die Rechtsmittel erfolgreich waren. Dasselbe gilt natürlich auch für eine Gegenüberstellung der erst- und zweitinstanzlichen Tätigkeit in Strafsachen. Zusätzlich kann man hier mich feststellen, ob die Gerichte der ersten Instanz überhöhte oder zu niedrige Strafmaße verhängten. Die große Bedeutung derartiger Feststellungen für die anleitende und kontrollierende Tätigkeit der zuständigen Justizorgane liegt auf der Hand. Allerdings darf die Bedeutung der statistischen Zahlen auch nicht überschätzt werden. So wichtig sie für die gesamte praktische Tätigkeit der Justizorgane sind, so wäre es doch falsch, allein aus statistischen Zahlen Schlußfolgerungen zu ziehen. Erst in Verbindung mit den qualitativen Feststellungen, hauptsächlich mit den Ergebnissen von Instruktionen und Revisionen können die statistischen Zahlen das Material für erschöpfende Analysen darstellen. Nicht selten spiegelt die Gerichtsstatistik den Kampf zwischen dem Alten und dem Neuen innerhalb der Justiz wider. Bekanntlich lehrt der Marxismus-Leninismus. daß, wenn das Neue gerade erst entstanden ist, das Alte in der Natur wie auch in der Gesellschaft stets noch eine gewisse Zeit stärker bleibt und daß das Neue nur nach beharrlichem Kampf gegen das Alte den Sieg davonträgt. Daß sich dieser Kampf auch in unseren statistischen Zahlen ausdrückt, soll das folgende Beispiel zeigen. Seit Jahren schon gilt unsere ganze Aufmerksamkeit der beschleunigten Erledigung der Prozesse in Zivil- und Familienrechtssachen. Die nachlässige und langsame Bearbeitung der Zivil- und Familiensachen war ein alter Zopf, der, für die bürgerlichen Gerichte typisch, sich gewissermaßen noch als Rest des Alten einige Zeit und zwar eine verhältnismäßig sehr lange Zeit in den Gerichten unserer Arbeiter- und Bauern-Macht erhalten hatte. Jetzt offenbart die Statistik, daß die jahrelangen beharrlichen Bemühungen um Überwindung dieses Übels ihre Früchte zu tragen beginnen. Im Vergleich zum I. Halbjahr 1953 wurden die Reste in Zivilund Familiensachen bis zum Ende des II. Halbjahres 1954 um weit mehr als 50 Prozent gesenkt. Das ist bereits der Sieg des Neuen über das Alte, der Sieg der konzentrierten, beschleunigten über die bürokratische und schleppende Verfahrensbehandlung. Die Statistik offenbart aber zugleich, daß eine noch konzentriertere und schnellere Bearbeitung der Zivil- und Familienrechtssachen möglich ist. Das zeigen vor allem Vergleiche zwischen den unterschiedlichen Ergebnissen in den einzelnen Bezirken. Nicht zuletzt bedeutet die Gerichtsstatistik auch eine wertvolle Hilfe bei der Planung der Personalstärke, des Nachwuchses, der Qualifizierung der Kader, der Finanzierung der Justizorgane usw. So hat die Statistik zum Beispiel gezeigt, daß einige Bezirksgerichte der Republik über mehr Planstellen verfügen, als zur Bewältigung des derzeitigen Arbeitsanfalls erforderlich sind. Die mit m;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der über Aufgaben und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Bugendgefährdung und Bugendkriminalität sowie deliktischen Kinderhandlungen - Bugendkriminalität - von Ordnung des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft dient der Gewährleistung und Sicherung des Strafverfahrens. Der Untersuchungshaftvollzug im Ministerium für Staatssicherheit wird in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effektivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Gemeinsamen Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung des zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Staatssicherheit gestattet werden.

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