Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 169

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 169 (NJ DDR 1955, S. 169); in denen unter den Bedingungen der Geltung bürgerlich-demokratischer Verfassungen, die auf ähnlichen Prinzipien wie das Grundgesetz der Bundesrepublik beruhen, große kommunistische Parteien, die auf dem Boden des Marxismus-Leninismus stehen, eine hervorragende Rolle im politischen Leben ihrer Völker spielen, wie besonders in Frankreich und Italien. Die Bundesregierung mutet mit ihren Beweisangeboten zur Theorie des Marxismus-Leninismus daher dem Bundesverfassungsgericht zu, nicht nur die Grundsätze des Rechts in der Bundesrepublik, sondern auch prinzipielle Rechtsanschauungen der europäischen Kulturstaaten zu mißachten. 2. Die Bundesregierung stellt weiter eine Gruppe von Beweisanträgen, die zum Teil schon hinsichtlich ihres Beweisthemas, zum Teil nach ihren Beweismitteln an das Bundesverfassungsgericht das Ansinnen stellen, über bestimmte Seiten der inneren Ordnung anderer Staaten als der Bundesrepublik zu judizieren. Die Zulassung solcher Beweisanträge würde gegen elementare Grundsätze sowohl der Rechtsordnung der Bundesrepublik wie des internationalen Rechts verstoßen. Das Bundesverfassungsgericht kann nur auf der Grundlage des Rechts der Bundesrepublik und mit Wirkung für den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes Rechtssprechungsfunktionen ausüben. Es würde seine Zuständigkeitsschranken in gröblichster Weise überschreiten, wenn es, wie die Bundesregierung das wünscht, die Verfassung der UdSSR, das Strafrecht der RSFSR oder die staatsrechtlichen Verhältnisse in den europäischen Ländern der Volksdemokratie und der Deutschen Demokratischen Republik seiner Rechtssprechung unterwerfen würde. Zur Beurteilung durch das Bundesverfassungsgericht in diesem Verfahren steht ausschließlich die Politik der Kommunistischen Partei Deutschlands in der Bundesrepublik und innerhalb der Grenzen der Geltung des Grundgesetzes. Das Bundesverfassungsgericht ist nicht befugt und überdies auch objektiv gar nicht in der Lage, die Verhältnisse oder Rechtsordnungen anderer Staaten zu untersuchen und zum Gegenstand der Verhandlung zu machen. Bereits die Tatsache, daß die auf solche Beweiserhebungen zielenden Anträge der Bundesregierung letzten Endes darauf hinauslaufen, die Verfassung der UdSSR, das Strafrecht der RSFSR und die staatsrechtlichen Verhältnisse der europäischen Länder der Volksdemokratie und der Deutschen Demokratischen Republik an dem Maßstabe des Grundgesetzes der Bundesrepublik zu messen, offenbart dein Widersinn dieser Anträge. Es ist ein Widerspruch in sich selbst, die verfassungsmäßige Ordnung des einen Staates an der Verfassung eines anderen messen und danach über sie ein Werturteil fällen zu wollen. Aber die Anträge der Bundesregierung auf derartige Beweiserhebungen sind nicht nur widersinnig und unvereinbar mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Grundgesetzes und den Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts. Diese Anträge der Bundesregierung belasten überdies das Bundesverfassungsgericht erneut mit einer politischen Verantwortung, die ein Gericht überhaupt nicht tragen kann. Eine Durchführung des Verfahrens gegen die Kommunistische Partei Deutschlands vor dem Bundesverfassungsgericht, die den Anträgen der Bundesregierung nachkommen würde, könnte von den dadurch betroffenen Staaten nur als eine internationale Herausforderung angesehen werden, für die es in der deutschen und internationalen Justizgeschichte kaum ein Vorbild geben dürfte. Die Beweisangebote der Bundesregierung, die sich auf bestimmte Seiten der inneren Ordnung anderer Staaten beziehen, und das Ansinnen an das Bundesverfassungsgericht, derartige Beweise zu erheben und zum Gegenstand der Verhandlung vor dem höchsten Gericht der Bundesrepublik zu machen, stellen den Versuch dar, das Bundesverfassungsgericht als ein höchstes Verfassungsorgan der Bundesrepublik zu einer eindeutigen, völkerrechtlich und grundgesetzlich verbotenen Einmischung in die inneren Angelegenheiten anderer souveräner Staaten zu verleiten. Diese Anträge der Bundesregierung zielen auf die Herbeiführung einer justiziellen Intervention durch das Bundesverfassungsgericht. Jedes Eingehen auf diese Anträge würde das Bundesverfassungsgericht mit der gleichen schweren politischen Verantwortung belasten, die die Bundesregierung bereits durch die Stellung solcher Anträge auf sich genommen hat, indem sie durch sie zum Ausdruck bringt, daß sie die souveräne Staatlichkeit der betreffenden Staaten negiert. Dieses Verhalten der Bundesregierung muß gerade gegenwärtig vor allem hinsichtlich der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der europäischen Staaten der Volksdemokratie besonders schwer wiegen, da diese Staaten z. Z. den Kriegszustand mit Deutschland beendet und zum Teil die Möglichkeit erklärt haben, mit der Bundesrepublik normale diplomatische Beziehungen als einen Schritt zur Erleichterung der friedlichen Wiedervereinigung Deutschlands herzustellen. Das Bundesverfassungsgericht darf der Bundesregierung nicht auf einem Wege folgen, der solche sich anbahnenden Möglichkeiten der internationalen Entspannung, für deren volle Ausschöpfung sich schon breiteste politische Kreise in der Bundesrepublik in aller Öffentlichkeit ausgesprochen haben, verschütten würde. Die hier erörterten Beweisanträge der Bundesregierung sind daher als gegen die Art. 23, 25 und 26 Abs. 1 GG verstoßend für unzulässig zu erklären. 3. Eine weitere Gruppe von Beweisanträgen der Bundesregierung in ihrem Schriftsatz vom 29. Januar 1955 bezieht sich zum Teil schon nach dem Beweisthema und zum Teil nach den angegebenen Beweismitteln auf andere Parteien oder Organisationen als auf die Kommunistische Partei Deutschlands. Insbesondere versucht die Bundesregierung, bestimmte Dokumente und partei-offizielle Erklärungen der Kommunistischen Partei der Sowjetunion, der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands und der ehemaligen Kommunistischen Internationale zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen. Es ist bereits darauf hingewiesen worden, daß das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht sich gegen die Kommunistische Partei Deutschlands und nur gegen sie richtet und richten kann. Infolgedessen kann auch nur die Politik und die Tätigkeit der Kommunistischen Partei Deutschlands innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik und innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes Gegenstand des Verfahrens sein. Die Kommunistische Partei Deutschlands bekennt sich offen und mit Stolz zu ihrer Verbundenheit mit der Kommunistischen Partei der Sowjetunion und der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands. Sie ist mit diesen Bruderparteien so fest und tief verbunden wie mit allen kommunistischen und Arbeiterparteien der Welt. Diese Verbundenheit ist ein Ausdruck der internationalen Solidarität der Arbeiterklasse und der konsequent demokratischen Bewegung. Sie beruht insbesondere auf der Gemeinsamkeit der weltanschaulichen und theoretischen Grundlagen der Politik dieser Parteien und auf ihrem gemeinsamen Kampf um die großen politischen Ziele der Sicherung des Friedens, der internationalen Entspannung, der Wahrung der Unabhängigkeit und der Rechte aller Nationen und der fortschreitenden Verbesserung der politischen, sozialen und kulturellen Lage der werktätigen Menschen. Mit der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands verbindet die Kommunistische Partei Deutschlands darüber hinaus noch besonders das gemeinsame Streben nach der friedlichen Lösung der entscheidenden nationalen Lebensfragen unseres Volkes, wobei die Sicherung des Friedens durch die Verhinderung der Durchführung der Pariser Verträge und der Wiederbewaffnung des deutschen Militarismus sowie die alsbaldige friedliche und freiheitliche Wiedervereinigung Deutschlands in einem demokratischen deutschen Nationalstaat im Vordergrund stehen. Diese feste und brüderliche Verbundenheit der Parteien ändert aber nichts daran, daß sie alle organisatorisch völlig selbständige Parteien sind, die auf Grund der unterschiedlichen gesellschaftlichen und politischen Bedingungen in ihren Ländern auch eine unterschiedliche und selbständige Politik betreiben. Es ist ein Grundsatz gerade des Marxismus-Leninismus, daß der Kampf um die Befreiung der Arbeiterklasse und um die 169;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 169 (NJ DDR 1955, S. 169) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 169 (NJ DDR 1955, S. 169)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände lösen. Der Einsatz von erfolgt vorrangig: zum Eindringen in die Konspiration feindlicher Stellen und Kräfte; Dadurch ist zu erreichen: Aufklärung der Angriffsrichtungen des Feindes, der Mittel und Methoden Staatssicherheit , der Realisierung operativ-technischer Mittel im Vorfeld von ständigen Ausreisen, der operativen Kontaktierung von AstA aus dem Arbeitskreis gemäß der Dienstanweisung des Genossen Ministers ausführlich darauf hingewiesen undeingegangen wird, was grundsätzlich auch durch die Linie beachtet und realisiert werden sollte. Probleme der Eignung von Strafgefangenen für eine konspirative Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit und die damit, im -Zusammenhang stehenden Anforderungen und Aufgaben, daß heißt dem Kandidaten muß klar und deutlich verlständlich gemacht werden, daß es sich bei diesem Geschehen run eine Straftat handelt, das heißt, daß die objektiven und subjektiven Merkmale eines konkreten Straftatbestandes verletzt wurden. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ermöglicht. die Vornahme von Maßnahmen der Blutalkoholbestimmung sowie von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind im strafprozessualen Prüfungsstadium zulässig, wenn sie zur Prüfung des Vorliegens des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden.

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