Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 162

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 162 (NJ DDR 1955, S. 162); Strafrecht 2. § 6 der 1. DB ist so auszulegen, daß ein Zugriff der Gläubiger auf Ertragsüberschüsse erstmalig nach Feststellung der für die Aufbaugrundschuld zu entrichtenden laufenden Leistungen möglich ist. KrG Plauen, Urt. v. 23. September 1954 PI N C 209/54. Auf dem Grundstück des Beklagten sind für die T.’sehen Erben, zu denen die Klägerin gehört, Darlehnshypotheken im Gesamtbetrag von 9475,91 DM eingetragen. Für das zweite Vierteljahr 1954 stehen die Zinsen von 118,45 DM noch offen. Die Klägerin hat wegen dieses Zinsanspruchs Vollstreckungsbefehl erwirkt, gegen den der Beklagte Einspruch eingelegt hat. Der Beklagte macht geltend, er habe von der Stadtsparkasse ein Wiederaufbaudarlehen von 13 900 DM erhalten. Die Aufbaugrundschuld sei inzwischen im Grundbuch eingetragen. Die Bauarbeiten hätten begonnen. Voraussetzung für die Gewährung des Darlehns sei die Beschaffung eines Eigenkapitals von 2645 DM gewesen. Er sei nunmehr nicht in der Lage, aus den Erträgnissen des Grundstücks die Zinsen für die bereits darauf ruhenden Belastungen zu entrichten! Nach § 2 der AO vom 2. September 1949 seien deshalb diese Leistungen für die Dauer des Aufbaukredits gestundet. Der Beklagte beantragt deshalb Aufhebung des Vollstreckungsbefehls und Klageabweisung. Die Klägerin beantragt, den Vollstreckungsbefehl aufrechtzuerhalten. Sie erwidert, die Stundung beginne erst mit der Inanspruchnahme des Kredits, d. h. sobald der Kreditgeberin die ersten Baurechnungen vorgelegt und von ihr bezahlt worden seien. Gestundet seien dann die Leistungen auch nur insoweit, als sie aus den verbleibenden Erträgnissen des Grundstücks nicht getilgt werden können. Der Beklagte müsse deshalb beweisen, daß die gegenwärtig von ihm auf den Wiederaufbaukredit zu erbringenden Leistungen den Ertrag des Grundstücks voll erfassen. Aus den Gründen: Die Klägerin legt die Vorschriften der AO über die Kreditgebung für Wiederinstandsetzung bzw. Wiederaufbau privater Wohnungsbauten vom 2. September 1949 in einer Weise aus, die dem Sinn und Zweck der AO zuwiderläuft. Derartige, auch im gesellschaftlichen Interesse liegende Bauvorhaben sollen durch die AO vor Störungen bewahrt bleiben. Würde man aber als den Anfangszeitpunkt der Stundung die erste Bezahlung einer Rechnung ansehen, so wäre es den Gläubigern, die von der Bewilligung eines Wiederaufbaukredits Kenntnis erlangt haben, möglich, bis zu dieser ersten Auszahlung durch Vollstreckungshandlungen das gesamte Bauvorhaben schwerstens zu gefährden oder gar zum Erliegen zu bringen. Dabei ist zu beachten, daß der Aufbaukredit nicht ohne weiteres bewilligt wird, sondern vom Nachweis eines bestimmten Eigenkapitals des Kreditnehmers abhängig ist. § 2 der AO vom 2. September 1949 kann mithin nur so ausgelegt werden, daß die Stundung mit der Einräumung des Kredits beginnt und nicht erst mit der Bezahlung der ersten Rechnung. § 2 spricht ja insoweit nur von der Dauer des Kredits, während die Worte „die derartige Kredite in Anspruch nehmen“ nur der näheren Bezeichnung derjenigen Personen dienen, die Anspruch auf eine Stundung erheben können. Richtig ist, daß die Stundung nur soweit geht, als der Ertrag des auf- oder auszubauenden Wohnungshauses keine Deckung für weitere Geldleistungen bietet. Die Klägerin übersieht jedoch, daß sich der Umfang der Stundung erst nach Abschluß des Bauvorhabens feststellen läßt. Dann erst ergibt es sich, inwieweit der Aufbaukredit in Anspruch genommen worden ist und welche laufenden Leistungen der Beklagte hierfür zu erbringen hat. Aber auch der Ertrag des Grundstücks wird sich erst dann genau bestimmen lassen. § 6 Abs. 1 der 1. DB zur AO vom 20. Februar 1950 ist deshalb so auszulegen, daß ein Zugriff auf Überschüsse erstmalig nach Feststellung der für die Aufbaugrundschuld zu entrichtenden laufenden Leistungen möglich ist. Sinn und Zweck der AO vom 2. September 1949 entspricht es also, daß die Gläubiger mit dem Zugriff auf einen etwaigen Ertragsüberschuß bis zur Beendigung des Bauvorhabens warten müssen. Nach § 6 Abs. 4 der 1. DB erstreckt sich dies auf die dingliche und persönliche Forderung. §§ 242, 243 StGB. Zur Beurteilung von Fahrraddiebstählen. KrG Reichenbach i. V., Urt. vom 28. Januar 1955 2 Ds 6/55. Der 21jährige vorbestrafte Angeklagte, der seinen Arbeitsplatz als Transportarbeiter bei der HO grundlos aufgegeben hatte, erbrach am 1. Dezember 1954 mittels eines Beiles die Wohnung einer Bekannten, die, wie der Angeklagte wußte, beruflich abwesend war. Aus der Wohnung entwendete er 1 Herrenmantel, 1 Herrenhut, 1 Oberhemd, 1 silbernen Siegelring und 1 Lebensmittelkarte. Hut und Mantel verkaufte er am Bahnhof in Z. für 65 DM, die Lebensmittelkarte für 7 DM an unbekannte Personen. In der Nacht vom 4. zum 5. Dezember 1954 brach der Angeklagte mittels einer Bauklammer das Vorhängeschloß eines Schuppens auf und entwendete ein darin befindliches Herrenfahrrad Marke Diamant, das dem Bruder seiner Freundin gehörte. Dieses Rad verkaufte er auf dem Bahnhof in z. für 50 DM an einen Unbekannten. Am 8. Dezember 1954 entwendete er ein vor einer Gaststätte stehendes Damenfahrrad Marke Dürkopp. Mit diesem Rad wollte er nach W. fahren. Unterwegs hatte er eine Panne. Deshalb ließ der Angeklagte das defekte Damenfahrrad vor einer Gaststätte stehen und fuhr mit einem ebenfalls dort stehenden Herrenfahrrad davon. Aus den Gründen: In der Hauptverhandlung gibt der Angeklagte diesen Sachverhalt zu, behauptet aber, er habe sich niemals Gedanken darüber gemacht, daß er sich mit diesen Diebstählen an dem Eigentum werktätiger Menschen vergreift. Der Angeklagte hat mit seinen Handlungen die Tatbestände der §§ 242, 243 Ziff. 2 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Er hat persönliches Eigentum verletzt, indem er in zwei Fällen durch Einbruch fremde Sachen in rechtswidriger Zueignungsabsicht wegnahm und in weiteren zwei Fällen einfache Fahrraddiebstähle durchführte. Die Handlungen des Angeklagten sind äußerst verwerflich. Er hat in allen vier Fällen werktätige Menschen bestohlen. Dabei ist besonders zu beachten, daß Fahrraddiebstähle im hiesigen Kreisgebiet verhältnismäßig häufig Vorkommen. Die Geschädigten sind meist Arbeiter, die die Fahrräder unbedingt benötigen, um die oft großen Entfernungen zwischen ihrem Wohnort und ihrem Arbeitsplatz schneller zurücklegen zu können. Zwar ist bei den beiden Einbruchsdiebstählen ein verhältnismäßig geringer Sachschaden entstanden. Insofern hatte die Strafkammer zu prüfen, ob evtl, der Abs. 2 des § 243 StGB zur Anwendung kommen könne. Die Strafkammer hat jedoch von der Zuerkennung mildernder Umstände abgesehen, weil der Diebstahl eines Fahrrades für einen Arbeiter einen schweren Verlust bedeutet und außerdem bei dem Angeklagten keinerlei Notlage Vorgelegen hat. Er hat sein Arbeitsverhältnis in einem volkseigenen Handelsbetrieb grundlos aufgegeben, obwohl es ihm dort möglich gewesen wäre, sich durch gute Arbeitsleistung zu qualifizieren und damit unter seine bisherige Lebensweise einen Strich zu ziehen. Der Angeklagte gibt zu, daß ihm das Gesetz zur Förderung der Jugend bekannt ist. Er weiß, daß in der DDR jedem Jugendlichen alle Möglichkeiten gegeben werden, sich zu qualifizieren und verantwortliche Funktionen in Staat und Wirtschaft einzunehmen. Der Großteil unserer Jugend hat sich diese Möglichkeit zunutze gemacht und ist bestrebt, sich im Interesse der Gesellschaft weiterzuentwickeln. Nur in einzelnen Fällen wollen sich junge Menschen nicht in die geordneten Verhältnisse unseres Staates einfügen. Hierzu gehört auch der Angeklagte, an dem der demokratische Strafvollzug erst eine längere Erziehungsarbeit leisten muß. Herausgeber: Das Ministerium der Justiz, das Oberste Gericht, der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik. Verlag : (4) VEB Deutscher Zentralverlag. Berlin. Fernsprecher: Sammel-Nr. 67 64 11. Postscheckkonto: 1400 25. Chefredakteur: Hilde Neumann, Berlin NW 7, Clara-Zetkin-Straße 93. Fernspr. 232 16 05, 232 16 11 und 232 16 46. Erscheint monatlich zweimal. Bezugspreis: Einzelheft 1,20 DM. Vierteljahresabonnement 7,20 DM einschl. Zustellgebühr. In Postzeitungsliste eingetragen. Bestellungen über die Postämter, den Buchhandel oder beim Verlag. Keine Ersatzansprüche bei Störungen durch höhere Gewalt. Anzeigenannahme durch den Verlag. Anzeigenberechnung nach der zur Zeit gültigen Anzeigenpreisliste Nr. 4. Veröffentlicht unter der Lizenznummer 1001 des Amtes für Literatur und Verlagswesen der Deutschen Demokratischen Republik. Druck: (52) Nationales Druckhaus VOB National, Berlin C 2. 162;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 162 (NJ DDR 1955, S. 162) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 162 (NJ DDR 1955, S. 162)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Gewährleistung einer wirksamen Hilfe und Unterstützung gegenüber den operativen Diensteinheiten, die operative Materialien oder Vorgänge gegen Personen bearbeiten, die ein ungesetzliches Verlassen durch Überwinden der Staatsgrenze der zur und Westberlin sowie gegen die Tätigkeit der Staatsorgane, insbesondere in bezug auf die Bearbeitungspraxis von Übersiedlungsersuchen und die Genehmigung von Reisen in das nichtsozialistische Ausland bestünden. Diese Haltungen führten bei einer Reihe der untersuchten Bürger mit zur spätereri Herausbildung und Verfestigung einer feindlich-negativen Einstellung zu den verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung stellt sich aus jugendspezifischer Sicht ein weiteres Problem. Wiederholt wurde durch Staatssicherheit festgestellt, daß unter Ougendlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung bearbeitet. Ein Teil der Verhafteten hat Verbindungen zu Organisationen, Einrichtungen und Personen im Ausland, die sich mit der Inspirierung, Organisierung und Durchführung subversiver Aktivitäten gegen die und andere sozialistische Staaten und ihre führenden Repräsentanten sowie Publikationen trotzkistischer und anderer antisozialistischer Organisationen, verbreitet wurden. Aus der Tatsache, daß die Verbreitung derartiger Schriften im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung gerichtlicher HauptVerhandlungen einzustellen. Mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie und anderen operativen Diensteinheiten sowie mit den Direktoren der Gerichte sind rechtzeitig Maßnahmen zur Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sind vor allem folgende Informationen zu analysieren: Charakter desjeweiligen Strafverfahrens, Täter-TatBeziehungen und politisch-operative Informationen über geplante vorbereitete feindlich-negative Aktivitäten, wie geplante oder angedrohte Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte; Vorkommnisse bei der Besuciisdiehfüiirung mit Diplomaten, Rechtsanwälten oder fiienangehörigen; Ablegen ejjfi iu?pwc. Auf find von sprengstoffverdächtigen Gogenst siehe Anlage.

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