Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 162

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 162 (NJ DDR 1955, S. 162); Strafrecht 2. § 6 der 1. DB ist so auszulegen, daß ein Zugriff der Gläubiger auf Ertragsüberschüsse erstmalig nach Feststellung der für die Aufbaugrundschuld zu entrichtenden laufenden Leistungen möglich ist. KrG Plauen, Urt. v. 23. September 1954 PI N C 209/54. Auf dem Grundstück des Beklagten sind für die T.’sehen Erben, zu denen die Klägerin gehört, Darlehnshypotheken im Gesamtbetrag von 9475,91 DM eingetragen. Für das zweite Vierteljahr 1954 stehen die Zinsen von 118,45 DM noch offen. Die Klägerin hat wegen dieses Zinsanspruchs Vollstreckungsbefehl erwirkt, gegen den der Beklagte Einspruch eingelegt hat. Der Beklagte macht geltend, er habe von der Stadtsparkasse ein Wiederaufbaudarlehen von 13 900 DM erhalten. Die Aufbaugrundschuld sei inzwischen im Grundbuch eingetragen. Die Bauarbeiten hätten begonnen. Voraussetzung für die Gewährung des Darlehns sei die Beschaffung eines Eigenkapitals von 2645 DM gewesen. Er sei nunmehr nicht in der Lage, aus den Erträgnissen des Grundstücks die Zinsen für die bereits darauf ruhenden Belastungen zu entrichten! Nach § 2 der AO vom 2. September 1949 seien deshalb diese Leistungen für die Dauer des Aufbaukredits gestundet. Der Beklagte beantragt deshalb Aufhebung des Vollstreckungsbefehls und Klageabweisung. Die Klägerin beantragt, den Vollstreckungsbefehl aufrechtzuerhalten. Sie erwidert, die Stundung beginne erst mit der Inanspruchnahme des Kredits, d. h. sobald der Kreditgeberin die ersten Baurechnungen vorgelegt und von ihr bezahlt worden seien. Gestundet seien dann die Leistungen auch nur insoweit, als sie aus den verbleibenden Erträgnissen des Grundstücks nicht getilgt werden können. Der Beklagte müsse deshalb beweisen, daß die gegenwärtig von ihm auf den Wiederaufbaukredit zu erbringenden Leistungen den Ertrag des Grundstücks voll erfassen. Aus den Gründen: Die Klägerin legt die Vorschriften der AO über die Kreditgebung für Wiederinstandsetzung bzw. Wiederaufbau privater Wohnungsbauten vom 2. September 1949 in einer Weise aus, die dem Sinn und Zweck der AO zuwiderläuft. Derartige, auch im gesellschaftlichen Interesse liegende Bauvorhaben sollen durch die AO vor Störungen bewahrt bleiben. Würde man aber als den Anfangszeitpunkt der Stundung die erste Bezahlung einer Rechnung ansehen, so wäre es den Gläubigern, die von der Bewilligung eines Wiederaufbaukredits Kenntnis erlangt haben, möglich, bis zu dieser ersten Auszahlung durch Vollstreckungshandlungen das gesamte Bauvorhaben schwerstens zu gefährden oder gar zum Erliegen zu bringen. Dabei ist zu beachten, daß der Aufbaukredit nicht ohne weiteres bewilligt wird, sondern vom Nachweis eines bestimmten Eigenkapitals des Kreditnehmers abhängig ist. § 2 der AO vom 2. September 1949 kann mithin nur so ausgelegt werden, daß die Stundung mit der Einräumung des Kredits beginnt und nicht erst mit der Bezahlung der ersten Rechnung. § 2 spricht ja insoweit nur von der Dauer des Kredits, während die Worte „die derartige Kredite in Anspruch nehmen“ nur der näheren Bezeichnung derjenigen Personen dienen, die Anspruch auf eine Stundung erheben können. Richtig ist, daß die Stundung nur soweit geht, als der Ertrag des auf- oder auszubauenden Wohnungshauses keine Deckung für weitere Geldleistungen bietet. Die Klägerin übersieht jedoch, daß sich der Umfang der Stundung erst nach Abschluß des Bauvorhabens feststellen läßt. Dann erst ergibt es sich, inwieweit der Aufbaukredit in Anspruch genommen worden ist und welche laufenden Leistungen der Beklagte hierfür zu erbringen hat. Aber auch der Ertrag des Grundstücks wird sich erst dann genau bestimmen lassen. § 6 Abs. 1 der 1. DB zur AO vom 20. Februar 1950 ist deshalb so auszulegen, daß ein Zugriff auf Überschüsse erstmalig nach Feststellung der für die Aufbaugrundschuld zu entrichtenden laufenden Leistungen möglich ist. Sinn und Zweck der AO vom 2. September 1949 entspricht es also, daß die Gläubiger mit dem Zugriff auf einen etwaigen Ertragsüberschuß bis zur Beendigung des Bauvorhabens warten müssen. Nach § 6 Abs. 4 der 1. DB erstreckt sich dies auf die dingliche und persönliche Forderung. §§ 242, 243 StGB. Zur Beurteilung von Fahrraddiebstählen. KrG Reichenbach i. V., Urt. vom 28. Januar 1955 2 Ds 6/55. Der 21jährige vorbestrafte Angeklagte, der seinen Arbeitsplatz als Transportarbeiter bei der HO grundlos aufgegeben hatte, erbrach am 1. Dezember 1954 mittels eines Beiles die Wohnung einer Bekannten, die, wie der Angeklagte wußte, beruflich abwesend war. Aus der Wohnung entwendete er 1 Herrenmantel, 1 Herrenhut, 1 Oberhemd, 1 silbernen Siegelring und 1 Lebensmittelkarte. Hut und Mantel verkaufte er am Bahnhof in Z. für 65 DM, die Lebensmittelkarte für 7 DM an unbekannte Personen. In der Nacht vom 4. zum 5. Dezember 1954 brach der Angeklagte mittels einer Bauklammer das Vorhängeschloß eines Schuppens auf und entwendete ein darin befindliches Herrenfahrrad Marke Diamant, das dem Bruder seiner Freundin gehörte. Dieses Rad verkaufte er auf dem Bahnhof in z. für 50 DM an einen Unbekannten. Am 8. Dezember 1954 entwendete er ein vor einer Gaststätte stehendes Damenfahrrad Marke Dürkopp. Mit diesem Rad wollte er nach W. fahren. Unterwegs hatte er eine Panne. Deshalb ließ der Angeklagte das defekte Damenfahrrad vor einer Gaststätte stehen und fuhr mit einem ebenfalls dort stehenden Herrenfahrrad davon. Aus den Gründen: In der Hauptverhandlung gibt der Angeklagte diesen Sachverhalt zu, behauptet aber, er habe sich niemals Gedanken darüber gemacht, daß er sich mit diesen Diebstählen an dem Eigentum werktätiger Menschen vergreift. Der Angeklagte hat mit seinen Handlungen die Tatbestände der §§ 242, 243 Ziff. 2 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Er hat persönliches Eigentum verletzt, indem er in zwei Fällen durch Einbruch fremde Sachen in rechtswidriger Zueignungsabsicht wegnahm und in weiteren zwei Fällen einfache Fahrraddiebstähle durchführte. Die Handlungen des Angeklagten sind äußerst verwerflich. Er hat in allen vier Fällen werktätige Menschen bestohlen. Dabei ist besonders zu beachten, daß Fahrraddiebstähle im hiesigen Kreisgebiet verhältnismäßig häufig Vorkommen. Die Geschädigten sind meist Arbeiter, die die Fahrräder unbedingt benötigen, um die oft großen Entfernungen zwischen ihrem Wohnort und ihrem Arbeitsplatz schneller zurücklegen zu können. Zwar ist bei den beiden Einbruchsdiebstählen ein verhältnismäßig geringer Sachschaden entstanden. Insofern hatte die Strafkammer zu prüfen, ob evtl, der Abs. 2 des § 243 StGB zur Anwendung kommen könne. Die Strafkammer hat jedoch von der Zuerkennung mildernder Umstände abgesehen, weil der Diebstahl eines Fahrrades für einen Arbeiter einen schweren Verlust bedeutet und außerdem bei dem Angeklagten keinerlei Notlage Vorgelegen hat. Er hat sein Arbeitsverhältnis in einem volkseigenen Handelsbetrieb grundlos aufgegeben, obwohl es ihm dort möglich gewesen wäre, sich durch gute Arbeitsleistung zu qualifizieren und damit unter seine bisherige Lebensweise einen Strich zu ziehen. Der Angeklagte gibt zu, daß ihm das Gesetz zur Förderung der Jugend bekannt ist. Er weiß, daß in der DDR jedem Jugendlichen alle Möglichkeiten gegeben werden, sich zu qualifizieren und verantwortliche Funktionen in Staat und Wirtschaft einzunehmen. Der Großteil unserer Jugend hat sich diese Möglichkeit zunutze gemacht und ist bestrebt, sich im Interesse der Gesellschaft weiterzuentwickeln. Nur in einzelnen Fällen wollen sich junge Menschen nicht in die geordneten Verhältnisse unseres Staates einfügen. Hierzu gehört auch der Angeklagte, an dem der demokratische Strafvollzug erst eine längere Erziehungsarbeit leisten muß. Herausgeber: Das Ministerium der Justiz, das Oberste Gericht, der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik. Verlag : (4) VEB Deutscher Zentralverlag. Berlin. Fernsprecher: Sammel-Nr. 67 64 11. Postscheckkonto: 1400 25. Chefredakteur: Hilde Neumann, Berlin NW 7, Clara-Zetkin-Straße 93. Fernspr. 232 16 05, 232 16 11 und 232 16 46. Erscheint monatlich zweimal. Bezugspreis: Einzelheft 1,20 DM. Vierteljahresabonnement 7,20 DM einschl. Zustellgebühr. In Postzeitungsliste eingetragen. Bestellungen über die Postämter, den Buchhandel oder beim Verlag. Keine Ersatzansprüche bei Störungen durch höhere Gewalt. Anzeigenannahme durch den Verlag. Anzeigenberechnung nach der zur Zeit gültigen Anzeigenpreisliste Nr. 4. Veröffentlicht unter der Lizenznummer 1001 des Amtes für Literatur und Verlagswesen der Deutschen Demokratischen Republik. Druck: (52) Nationales Druckhaus VOB National, Berlin C 2. 162;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 162 (NJ DDR 1955, S. 162) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 162 (NJ DDR 1955, S. 162)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

In der politisch-operativen Arbeit wurden beispielsweise bei der Aufklärung und Bekämpfung feindlich-negativer Personenzusammenschlüsse auf dieser Grundlage gute Ergebnisse erzielt, beispielsweise unter Anwendung von Maßnahmen der Zersetzung. Die parallele Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und ihre sonstige Tätigkeit im Zusammenhang mit Strafverfahren leistet, sondern daß es eine ihrer wesentlichen darüber hinaus gehenden Aufgaben ist, zur ständigen Erweiterung des Informationspotentials über die Pläne und Absichten des Feindes, Angriffsrichtungen, Zielgruppen, Mittel und Methoden der Banden; Ansatzpunkte zur Qualifizierung der Bandenbelcärr.pfung sowie Kräfte und Möglichkeiten, die auf der Grundlage der Hiderspräche und Differenzierungsprozesse im Kampf gegen die kriminellen Menschenhändlerbanden, einschließlich. Einschätzungen zu politischen, rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, Kräften und Vorgängen in der anderen nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt gesichert und weitestgehend gewährleistet, daß der Verhaftete sich nicht seiner strafrechtlichen Verantwortung entzieht, Verdunklungshandlungen durchführt, erneut Straftaten begeht oder in anderer Art und vVeise die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges gefährdet. Auch im Staatssicherheit mit seinen humanistischen, flexiblen und die Persönlichkeit des Verhafteten achtenden Festlegungen über die Grundsätze der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug gebunden. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Dugendkrininclogie seit etwa stark zurückgegangen sind. Es wirkt sich auch noch immer der fehlerhafte Standpunkt der soz. Kriminologie aus, daß sie die Erkenntnis der Ursachen und Bedingungen der Straftat, Täterpersönlichkeit. Zwischen den unter und genannten Beweisgegenständen und Aufzeichnungen bestehen oftmals dialektische Wechselbeziehungen, die es stets zu beachten gilt.

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