Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 158

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 158 (NJ DDR 1955, S. 158); Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts, der rügt, daß die Entscheidung des Bezirksgerichs, wenn es die Aufrechnung für zulässig erkläre, die Unantastbarkeit des Volkseigentums verletze, gleichzeitig aber auch Bedenken gegen die Liquidität der von der Verklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung erhebt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Es bedarf keines Eingehens .auf die materielle Begründung der Gegenforderung, da die Auffassung des Kassationsantrags zutrifft, daß die Aufrechnung gegen volkseigene Forderungen unzulässig ist, weil sie mit dem Grundsatz der Unantastbarkeit des Volkseigentums in Widerspruch steht. Dieser dem Wesen des Volkseigentums immanente Grundsatz schließt die Unpfändbarkeit des Volkseigentums in sich. Es würde eine untragbare Gefährdung des Volkseigentums und seiner gesellschaftlichen Funktion, die wichtigste tragende Stütze unserer plangebundenen Volkswirtschaft zu bilden, bedeuten, wollte man allgemein privaten Gläubigern beliebige Zugriffe auf volkseigene Gegenstände im Wege der Zwangsvollstreckung gestatten. Daraus ergibt sich weiter aber auch, daß die einseitig erklärte Aufrechnung einer privaten Forderung gegen eine volkseigene Forderung nicht stattfinden kann, selbst wenn beide sich gegenüberstehende Forderungen ihrem Wesen nach gleichartig und fällig sind. Der Senat schließt sich in dieser Hinsicht der Auffassung von Nathan (NJ 1953 S. 740) an, folgert also die Unzulässigkeit der Aufrechnung durch den Gläubiger einer nicht volkseigenen Forderung aus der von unserem Staate sanktionierten Vorschrift des § 394 Satz 1 BGB. Mögen der Aufnahme dieser Bestimmung in das Gesetz zum Teil auch sozialpolitische Erwägungen zugrunde gelegen haben, die für unsere Gesellschaftsordnung nicht mehr in Betracht kommen das BGB kannte ja noch keine Forderungen, die wegen der gesellschaftlichen Qualität der Person des Gläubigers einer Pfändung nicht ausgesetzt werden dürfen so besteht doch das gesetzgeberische Ziel, der besondere Schutz von durch Pfändungsverbot gesicherten Forderungen, heute wie damals. Es ist also nicht nur unbedenklich, sondern sogar unerläßlich, § 39 Satz 1 BGB mit seinem neuen sich aus dem Wesen unseres Volkseigentums erschließenden Inhalt weiterhin anzuwenden (vgl. hierzu auch die Ausführungen von Drews und Krauß zum Urteil des BG Potsdam vom 2. Februar 1954 in NJ 1954 S. 575). Obwohl das Bezirksgericht Potsdam in dem soeben erwähnten, zu mißbilligenden Urteil für seine Auffassung, die freie Aufrechnung von seiten eines Schuldners des Volkseigentums sei zulässig und wirksam, nur Gründe formaler Natur anführt, kann doch wohl angenommen werden, daß das Gericht als wichtigste und entscheidende Stütze seiner Auffassung das Fehlen einer die Kompensation gegen volkseigene Forderungen schlechthin verbietenden Bestimmung in den neuen Gesetzen unseres Staates erachtet. Es übersieht dabei aber, daß die Frage der Aufrechnung gegen Volkseigentum unmittelbar hinleitet zur Frage der Verfügung über Volkseigentum und daß deshalb die Frage nach der Verfügungsberechtigung zu stellen ist. Hierzu ergibt sich: Das Volkseigentum ist nicht nur unantastbar, es ist auch unteilbar. Es gibt nur einen Eigentümer des Volkseigentums, nämlich unseren demokratischen Staat. Auch alle zum Umlauf bestimmten Mittel, und daher auch alle von einem volkseigenen Betrieb durch seine Teilnahme am Geschäftsverkehr erworbenen Forderu-ngsrechte, sind Bestandteile des einen und ungeteilten Eigentums unseres demokratischen Staates. . Die gesetzlichen Vertreter der volkseigenen Betriebe oder Haushaltorganisationen haben zwar ein Verfügungsrecht, aber nur ein beschränktes, insofern sie nämlich grundsätzlich nur über die zum Umlauf bestimmten Mittel und auch über diese nur zur Durchführung der dem Betrieb obliegenden Planaufgaben zu verfügen berechtigt sind. Jede diese Befugnis überschreitende Verfügung ist daher nicht etwa nur relativ, d. h. in bezug auf den betreffenden volkseigenen Betrieb, sondern absolut nichtig, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und deshalb Rechte für eine außerhalb des Volkseigentums stehende Persönlichkeit nicht zu begründen vermag (§ 134 BGB). Es ist natürlich zuzugeben, daß eine planwidrige oder sonst unzulässige Verfügung nicht in jedem einzelnen Falle zu einer Gefährdung des Bestandes unseres Volkseigentums zu führen braucht. Das ist aber auch nichl das, worauf es ankommt. Entscheidend ist allein und das verkennt das Bezirksgericht bei seinen die einzelne Forderung isoliert betrachtenden Erörterungen über die Erfüllung des Fimanzplans , daß es untragbar und daher unzulässig ist, Privatpersonen allgemein das Recht zu irgendwelchen Verfügungen über Volkseigentum einzuräumen, weil auch das zu einer Gefährdung seines Bestandes und damit auch seiner wirtschaftlichen Funktionen führen müßte. Der Schutz unseres Volkseigentums als der wesentlichsten und entscheidenden Stütze unserer gesamten Wirtschaftsordnung erfordert also eine strenge Innehaltung und Beobachtung der dargelegten Grundsätze gerade auch durch die Gerichte unseres Staates, zu deren wichtigsten Aufgaben ja nach § 2 GVG der Schutz unseres Volkseigentums und damit unserer volkseigenen Wirtschaft gehört. Die von einem privaten Gläubiger erklärte Aufrechnung gegen eine volkseigene Forderung bedeutet unbestreitbar eine unmittelbar die Rechtslage ändernde Handlung, d. h. eine Verfügung, und zwar nicht nur über die eigene Forderung des Gläubigers selbst, sondern auch über die volkseigene Forderung, die sie ja zum Erlöschen bringen soll und, falls die zur Aufrechnung gestellte Forderung besteht, auch bringen würde, sofern man die Aufrechnung zulassen wollte. Der private Gläubiger hätte es also in der Hand, dem betreffenden Träger von Volkseigentum einen seiner alleinigen pflichtmäßigen Verfügung unterliegenden Vermögensbestandteil, und zwar ein unter Umständen im Interesse der Erfüllung seines Wirtschaftsplans unentbehrliches Umlaufmittel, gegen seinen Willen zu entwinden. Wenn derartige Verfügungen nicht einmal zugelassen werden können, wenn sie im Wege der Zwangsvollstreckung aus einem gesetzlich anerkannten und dazu geeigneten Titel erfolgen sollen, so kann dies noch weniger geduldet werden bei einem rein privaten Verfügungsakt, wie ihn die Aufrechnungserklärung darstellt. Nach alledem verletzt die Entscheidung des Bezirksgerichts den Grundsatz der Unantastbarkeit des Volkseigentums und die §§ 134, 394 Abs. 1 BGB und muß daher aufgehoben werden. Entscheidungen anderer Gerichte Zivilrecht § 14 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO. Ist das Zivilgericht an eine vorausgegangene rechtskräftige Entscheidung des Strafgerichts gebunden? BAG Erfurt, Urt. vom 7. Juli 1954 BA 31/54. Die SVK in E. ist durch Betrug des S. um 56 403,60 DM geschädigt worden. Diesen Betrag hatte sich S. in der Zeit von Oktober bis Juni 1950 für angeblich ausgeführte Krankentransporte auszahlen lassen. Gegen S. und weitere drei Angestellte der SVK, P., Seit, und M. wurde ein Strafverfahren eingeleitet. Mit Urteil der 4. großen Strafkammer des ehemaligen Landgerichts M. wurden S., P. und Sch. zu Zuchthausstrafen, M. zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Verurteilung erfolgte wegen Untreue und Wirtschaftsvergehens. Das Strafurteil ist in Rechtskraft erwachsen. Die SKV hat den ihr entstandenen Schaden gegen P., Sch. und M. eingeklagt mit dem Anträge, die Beklagten zu verurteilen, folgende Beträge zu zahlen: . . 2. Der Beklagte Sch. 13 752,40 DM in Gesamthaft mit dem S., P. und M V Das Kreisarbeitsgericht in E. hat den Beklagten Sch. zur Zahlung von 10 815,20 PM und in Gesamtschuldnerschaft mit dem Beklagten P. zur weiteren Zahlung von 29 092,80 DM verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Es hat über die Behauptungen der Beklagten bezüglich der Arbeitsorganisation und der Verteilung der Geschäftsbereiche bei der SVK in E. Beweis erhoben und ist zu der Auffassung gelangt, daß die Beklagten P. und Sch. ihre Vertragspflichten verletzt hätten, nicht aber der Beklagte M. Gegen dieses Urteil hat nur der Beklagte Sch. Berufung eingelegt. Er begründet diese mit der Behauptung, daß ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden treffe. 158;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 158 (NJ DDR 1955, S. 158) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 158 (NJ DDR 1955, S. 158)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

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