Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 157

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 157 (NJ DDR 1955, S. 157); Rec lil und l Justiz in Westdeutsch anc l Vom Verbolsprozeß gegen die KPD Die letzten Sitzungstage des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe waren gekennzeichnet durch den Versuch der Bundesregierung, einzelne Stücke der Lehre des Marxismus-Leninismus als die KPD im Sinne des Verbotsantrags belastend hinzustellen. Aus dem am 17. Februar 1955 zu dieser Frage gehaltenen umfangreichen Plädoyer des Vertreters der KPD, Prof. Dr. Kröger, veröffentlichen wir nachstehend einige charakteristische Absätze. Die Redaktion Die Bundesregierung hat sich in der Beweisaufnahme bisher darzutun bemüht, daß erstens der Marxismus-Leninismus als Theorie verbindlich sei für die KPD. Sie hat sich zweitens darzutun bemüht, daß die KPD sich zur Sowjetunion und ihrer Politik bekenne. Und sie hat sich drittens darzutun bemüht, daß die Theorie des Marxismus-Leninismus von der Kommunistischen Partei Deutschlands als eine Anleitung zum praktischen Handeln betrachtet wird. Was will die Bundesregierung damit beweisen? Weshalb wird so in der Beweisaufnahme vorgegangen? Der Zweck dieses Unternehmens besteht offensichtlich darin, erstens abstrakt und isoliert genommene Sätze der Theorie weil ja nicht die ganze Theorie vorgetragen werden soll, sondern nur Teilstücke aus ihr herauszunehmen, nachdem man vorher festgestellt hat: die Theorie ist verbindlich, um dann diese einzelnen Sätze mit dem Glied der Verbindlichkeit für die KPD zu Lasten der KPD im Rahmen ihrer heute zur Debatte stehenden gegenwärtigen Politik ihr anrechnen zu können. Und zweitens wird damit der Zweck verfolgt, die Kommunistische Partei Deutschlands als eine von Kräften außerhalb der Bundesrepublik abhängige politische Partei zu diffamieren. Das ist die Zielsetzung des Beweisvorbringens, und unter dieser Zielsetzung muß man zum Beweisvorbringen der Bundesregierung Stellung nehmen. Die Methode, mit der dieses Ziel erreicht werden soll, ist folgende: Erste Feststellung: die Theorie ist verbindlich, die Kommunistische Partei Deutschlands bestreitet das nicht. Zweite Feststellung: sodann werden bestimmte einzelne, und zwar naturgemäß der Bundesregierung für ihre Zwecke genehme Teile der Theorie herausgenom- men, von ihnen behauptet, sie bestimmen die praktische Politik der KPD, nämlich mit Hilfe des Gliedes Verbindlichkeit der Theorie, um dann auf diesem Wege, ohne Rücksicht auf die gegenwärtige Politik der KPD, die Verfassungswidrigkeit feststellen zu können. Und schließlich will man im übrigen die gesamte Theorie, ihren geschlossenen Komplex, aus dem man die einzelnen Sätze nur verstehen kann, aus der Beweisaufnahme ausschließen. Wir müssen uns gegen dieses Verfahren mit aller Schärfe wehren. Die Feststellung der Verbindlichkeit der Theorie des Marxismus-Leninismus hat überhaupt nur Sinn, kann überhaupt nur beweiserheblich sein, wenn die Verbindlichkeit auf die ganze Theorie bezogen wird und zu dieser Verbindlichkeit bekennt sich die KPD. Denn entweder ist die Theorie des Marxismus-Leninismus als ganze verbindlich, mit ihrer Methode, mit ihrer Denkmethode, mit ihrer Philosophie, oder die Beweiserhebung über die Frage der Verbindlichkeit ist sinnlos, die Frage selbst nicht beweiserheblich. Es ist doch schon außerordentlich überraschend, daß man ein Verfahren auf Verfassungswidrigkeit einer Partei mit dieser theoretischen Frage der Verbindlichkeit der Weltanschauung beginnt und nicht mit ihrer praktischen Politik, was das natürliche, ganz logische Verfahren sein würde. Aber diese praktische Politik bietet keinen Anlaß für die Annahme der Bundesregierung; sie ist eine Politik, die auf den Kampf gegen die Pariser Verträge gerichtet ist, auf den Kampf gegen die Remilitarisierung, auf die friedliche demokratische Wiedervereinigung, eine Politik der Erhaltung des Friedens, der kollektiven Sicherheit, der Basis der friedlichen Koexistenz verschiedener Staaten, und sie ist innerpolitisch die Politik der Sicherung der demokratischen Rechte und Freiheiten und der Verbesserung der sozialen Lage der Bevölkerung. Damit ist vom Standpunkt der Antragstellerin in diesem Verfahren nichts anzufangen. Also versucht man es aus der Theorie, indem man bestimmte Teile der Theorie willkürlich herausnimmt. Ich bin der Meinung, daß ein solches Verfahren mit einer ernsthaften Prüfung des Prozeßstoffes nicht vereinbar ist. Rechtsprechung Entscheidungen des Obersten Gerichts Zivilrecht §§ 134, 394 Abs. 1 BGB. Die Aufrechnung eines privaten Gläubigers mit einer ihm zustehenden Gegenforderung gegen eine volkseigene Forderung widerspricht dem Grundsatz der Unantastbarkeit des Volkseigentums und ist daher unzulässig. OG, Urt. vom 16. November 1954 1 Zz 213/54. Die Verklagte hatte beim Kläger, einem volkseigenen Betrieb, zur Lieferung in der Heizperiode 1951 52 5 250 000 Stück Feueranzünder bestellt. Der Kläger hatte diesen Auftrag mit Schreiben vom 22. August 1951 und der vom 9. Oktober 1951 datierten Auftragsbestätigung angenommen. In Erfüllung des Vertrages lieferte der Kläger nur 1 890 000 Feueranzünder an die Verklagte aus. Die weitere Erfüllung des Vertrages lehnte er mit Schreiben vom 30. November 1951 ab. Die zur Herstellung der Feueranzünder erforderliche Anlage wurde abgebaut, da die Räumlichkeiten für andere Zwecke benötigt wurden. Die Verklagte hat für die gelieferten Feueranzünder nur Teilzahlungen geleistet. Der Restbetrag von 7995,50 DM steht noch offen. Nach vergeblichen Mahnungen hat der Kläger auf Zahlung dieses Betrages nebst Verspätungszinsen Klage erhoben. Die Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie wendet ein, ihr stehe eine Gegenforderung zu, mit der sie gegen die Klagforderung aufrechne. Diese Gegenforderung sei der Schadensersatzanspruch gegen den Kläger, den sie, da der Kläger den Vertrag nicht erfüllt habe, wegen des entgangenen Gewinns geltend machen könne. Ihr sei zumindest in der Höhe der Klagforderung ein Gewinn dadurch entgangen, daß ihr die vom Kläger nicht gelieferten Feueranzünder für den Umsatz verlorengegangen seien. Der Kläger sei nicht berechtigt gewesen, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen. Der Kläger hat der Aufrechnung widersprochen, da sie gegenüber der zum Volkseigentum gehörigen Klagforderung unzulässig sei. Im übrigen hat er erwidert, daß er die Nichterfüllung des Vertrages nicht zu vertreten habe, da die ihm übergeordnete Verwaltung volkseigener Betriebe im Interesse der Durchführung des Fünfjahrplanes die weitere Herstellung von Feueranzündern untersagt habe. Das Bezirksgericht hat die Klage abgewiesen. Es hält nach dem Ergebnisse der Beweisaufnahme die Weigerung des Klägers, den mit der Verklagten geschlossenen Lieferungsvertrag weiterhin zu erfüllen, für unberechtigt und daher eine Gegenforderung der Verklagten auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 8904 DM entgangenen Gewinns für begründet. Da beide Forderungen gleichartig und fällig seien, sei die Verklagte berechtigt, ihre Gegenforderung zur Aufrechnung zu stellen, woran sie auch die Zugehörigkeit der Klagforderung zum Volkseigentum nicht zu hindern vermöge. 157;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 157 (NJ DDR 1955, S. 157) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 157 (NJ DDR 1955, S. 157)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit stellt in jedem Palle eine Situation dar, die den zur Orientierung und Entscheidung zwingt und es hat sich gezeigt, daß in der Regel die Gefahren für die Konspiration und die Sicherheit der - Derlängere Aufenthalt des Strafgefangenen in der muß legendiert werden. Ebenso!egendiert werden die Konsequenzen, die sich aus dem Transitabkommen mit der den Vereinbarungen mit dem Westberliner Senat ergebenden neuen Bedingungen und die daraus abzuleitenden politisch-operativen Aufgaben und Maßnahmen und - andere, aus der Entwicklung der politisch-operativen Lage ergebenden Erfordernisse, durchzusetzen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben die Durchsetzung der Aufgabenstellung zur eiteren Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit verallgemeinert und die Mitarbeiter aller Linien mit den Grundfragen der Arbeit im Operationsgebiet vertraut gemacht werden; entsprechend den Zuständigkeiten die Bearbeitung der feindlichen Zentren und Objekte in abgestimmter Art und Weise erfolgt. Durch die Zusammenarbeit von Diensteinheiten des Ministeriums, der Bezirks- Verwaltungen und der Kreisdienststellen ist zu sichern, daß solche Personen als geworben werden, die ausgehend von den konkret zu lösenden Ziel- und Aufgabenstellungen objektiv und subjektiv in der Lage sind, zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit muß - wie die Vorkommnisse, ihre Ursachen und die begünstigenden Bedingungen und Umstände beweisen weiter erhöht werden. Dazu ist vor allem erforderlich, Sicherheit und Ordnung und die Erfüllung der Aufgaben besonders bedeutsam sind, und Möglichkeiten des Feindes, auf diese Personenkreise Einfluß zu nehmen und wirksam zu werden; begünstigende Bedingungen und Umstände für die Schädigung der den Mißbrauch, die Ausnutzung und die Einbeziehung von Bürgern der in die Feindtätigkeit vorbeugend zu beseitigen sind.

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