Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 153

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 153 (NJ DDR 1955, S. 153); / daten, die zur Wiederwahl vorgeschlagen sind, bei ihrer Vorstellung durch den Versammlungsleiter einen kurzen Bericht über ihre bisherige Tätigkeit als Schöffe geben. Nach der Vorstellung der Kandidaten hat jeder anwesende Bürger die Möglichkeit, an den Kandidaten Fragen zu stellen. Auf diese Möglichkeit muß der Versammlungsleiter hinweisen. Es ist ferner notwendig, vor Beginn der Wahlhandlung darauf hinzuweisen, daß nur diejenigen Anwesenden stimmberechtigt sind, die das aktive Wahlrecht besitzen, d. h. sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, im Kreisgebiet polizeilich gemeldet sein und es darf ihnen das Wahlrecht nicht aberkannt sein. Die Zahl der Personen, die nicht stimmberechtigt sind, muß vor Beginn der Wahlhandlung festgestellt werden; sie ist im Versammlungsprotokoll zu vermerken. Bei der Durchführung der Wahlversammlungen ist in den Bezirken, in denen von der 2. Durchführungsbestimmung zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 7. Februar 1955 (GBl. I S. 108) Gebrauch gemacht worden ist, besonders auf folgendes zu achten: In diesen Fällen werden die Schöffen für die Verkehrsgerichte und die gemeinschaftlichen Jugendgerichte nicht Qur im Zustän- digkeitsbereich des Kreisgerichts gewählt, dem die entsprechende Kammer angegliedert ist, sondern ihre Wahl erfolgt in dem Kreis, in dem diese Kandidaten wohnen oder arbeiten. Diese Regelung folgt daraus, daß bei diesen Gerichten als „Kreis“ im Sinne des § 35 GVG der jeweilige Zuständigkeitsbereich des Verkehrsgerichts bzw. des gemeinschaftlichen Jugendgerichts anzusehen ist. Bei der Vorstellung dieser Kandidaten muß der Versammlungsleiter besonders darauf hinweisen, daß sie nicht für das örtlich zuständige Kreisgericht, sondern entweder für das Verkehrsgericht oder für das gemeinschaftliche Jugendgericht gewählt werden. * Die Durchführung der Schöffenwahlen ist die Hauptaufgabe des I. Quartals dieses Jahres. Deshalb ist es erforderlich, alle Kräfte für die erfolgreiche Durchführung der Wahlen anzuspannen und so einen weiteren Beitrag zur Demokratisierung der Justiz und damit zum Kampf um die Wiedervereinigung unseres Vaterlandes, gegen die Remilitarisierung Westdeutschlands zu leisten. Die Abschlußbesprechung zwischen Richtern und Schöffen i Alle 14 Tage verlassen Tausende von Schöffen unsere Gerichte, um zu ihren Arbeitsstätten zurückzukehren, zu ihren Kollegen, die sie oft erwartungsvoll über die Arbeit, die sie in den Gerichten leisteten, befragen. Aber nicht nur die Arbeitskollegen, vor allem die Richter sind daran interessiert zu erfahren, welchen Eindruck die Schöffen von ihrer Tätigkeit und der Arbeit des Gerichts hatten. Am Ende jeder Schöffenperiode findet daher die Verabschiedung der Schöffen in Form einer Abschlußbesprechung statt, an der neben dem Direktor und den Richtern auch der geschäftsleitende Sekretär und ein Vertreter der Staatsanwaltschaft teilnehmen. Ferner werden solche Kollegen hinzugezogen, deren Arbeit oder Verhalten von den Schöffen bemängelt wurde. Bei dieser Abschlußbesprechung wird der Wert der von den Schöffen und vom Gericht geleisteten Arbeit erörtert. Stets wird die Frage aufgeworfen und beantwortet, inwieweit durch die Schöffentätigkeit eine noch engere Verbindung zwischen den Werktätigen und der Justiz entstand, in welchem Maße die Erkenntnis der Schöffen gewachsen ist, daß der Staat ihr Staat ist, an dessen Leitung im Interesse aller Werktätigen sie selbst durch ihre Mitwirkung an der Rechtsprechung teilhaben, und ob in der abgelaufenen Periode die Arbeit des Gerichts durch die Mitarbeit der Schöffen verbessert wurde. Eine formale Befragung der Schöffen hat jedoch keinen Zweck, denn mancher Werktätige ist noch ungeübt darin, ein kritisches Gespräch zu führen und könnte sich aus der Sorge, daß sein Vorbringen nicht flüssig genug ist, zurückhalten und damit eine für uns wichtige Kritik nicht mitteilen. Wenn aber die Aussprache durch geeignete Fragen eingeleitet wird, so wird sie auch das gewünschte Ergebnis erreichen, daß die Schöffen ihre Meinung in einer für die Verbesserung unserer Arbeit nötigen offenen Weise äußern. Deshalb sollte zunächst nach den konkreten Eindrücken gefragt werden, die jeder Schöffe von der gesamten Arbeit des Gerichts gewonnen hat: wie sich die Mitarbeiter des Gerichts zu den Schöffen verhielten, ob sie sie in der richtigen Weise aufnahmen und behandelten, ob ein gutes kollegiales Verhältnis zwischen ihnen besteht, ob sie ein Kollektiv sind, wie sie die Besucher behandeln, wie sie die Prinzipien der Wachsamkeit, der Pünktlichkeit und der strengsten Sparsamkeit einhalten usw. Die Schöffen werden dann ganz von selbst Kritik an Fehlern in der Arbeit des Gerichts üben und Vorschläge zur Verbesserung der Arbeit machen. So ist z. B. bei uns kritisiert worden, daß die Schöffen nicht bei Beginn ihrer Schöffenperiode ihren Deutschen Personalausweis zum Zwecke der Identifizierung vorlegen mußten. Gut war auch der Vorschlag eines Schöffen, der beobachtet hatte, daß den Richtern bei der Rechtsauskunft gelegentlich aus Dankbarkeit Geld angeboten wird. Er meinte, man solle eine Sammelbüchse der Volkssolidarität aufstellen; wenn jemand den Richtern Geld anbietet, würde er auch sicher gern spenden. Wenn anschließend die Richter die Mitwirkung der Schöffen kritisch einschätzen, so kommt es darauf an, die Kritik so vorzunehmen, daß der Betreffende seine Schwächen deutlich erkennt und den Weg zu ihrer Beseitigung sieht. Dabei sollten die Richter auch Fehler offenbaren, die sie selbst in der Zusammenarbeit machten, z. B. die ungenügende Unterstützung der Schöffen bei ihrer Vorbereitung auf einzelne Sitzungen. Dadurch geben sie ein Beispiel der Selbstkritik und erziehen zu richtiger Ausübung der Kritik. Auch die Staatsanwaltschaft wird daran interessiert sein, von den Schöffen zu hören, wie das Auftreten ihrer Sitzungsvertreter oder ihre sonstige Arbeit soweit sie von den Schöffen übersehen werden kann eingeschätzt wird. Mancher wertvolle Hinweis wird auch hier helfen, die Arbeit zu verbessern, und umgekehrt können die Staatsanwälte die Schöffen auf ihre Pflicht hinweisen, in ihren Betrieben und sonstigen Arbeitsstätten auf die Einhaltung der Rechte der Werktätigen, der Arbeitsschutzbestimmungen usw. zu achten und jede Verletzung des Gesetzes dem Staatsanwalt bekanntzugeben, damit er eingreifen kann. Je schneller das geschieht, um so eher wird verhindert, daß einmal begangene Fehler zu einer längere Zeit anhaltenden Verstimmung der Werktätigen führen. Die kritischen Hinweise der Schöffen müssen in einem Protokoll festgehalten und schnellstens ausgewertet werden. Und bei der nächsten Tätigkeitsperiode werden die Schöffen merken, daß ihre Vorschläge beachtet worden sind. Anschließend müssen die Schöffen noch einmal darauf hingewiesen werden, wie wichtig es nicht nur für das Gericht, sondern für unseren ganzen Staat ist, daß sie in den Gewerkschaftsversammlungen, Arbeitsbesprechungen, in Betriebs- oder Wandzeitungen, Betriebsfunk usw. die Werktätigen ihres Beriebes von dem unterrichten, was sie selbst am Gericht gelernt und geleistet haben. 153;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 153 (NJ DDR 1955, S. 153) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 153 (NJ DDR 1955, S. 153)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader der unkritisch zu den Ergebnissen der eigenen Arbeit verhielten, Kritik wurde als Angriff gegen die Person und die Hauptabteilung angesehen und zurückgewiesen. Die Verletzung der Objektivität in der Tätigkeit des Untersuchungs-führers gewinnt für die Prozesse der Beschuldigtenvernehmung eine spezifische praktische Bedeutung. Diese resultiert daraus, daß das Vorgehen des Untersuchungsführers Bestandteil der Wechselwirkung der Tätigkeit des Untersuchungsführers verbundenen An forderungen zu bewältigen. Die politisch-ideologische Erziehung ist dabei das Kernstück der Entwicklung der Persönlichkeitdes neueingestellten Angehörigen. Stabile, wissenschaftlich fundierte Einstellungen und Überzeugungen sind die entscheidende Grundlage für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der Dietz Verlag Berlin Honecker, Die Aufgaben der Partei bei der weite ren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der. Aus dem Referat auf der Beratung mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit erfordert, daß auch die Beschuldigtenvernehmung in ihrer konkreten Ausgestaltung diesem Prinzip in jeder Weise entspricht.

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