Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 152

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 152 (NJ DDR 1955, S. 152); Es ist selbstverständlich, daß in den Kreisen, in denen nur ein Richter und ein Staatsanwalt tätig sind, diese Kollegen nicht in der Lage sind, in sämtlichen Versammlungen das Referat zu halten. Hier muß dafür gesorgt werden, daß auch die Mitarbeiter anderer staatlicher Organe bzw. Funktionäre der Parteien und Massenorganisationen als Referenten zum Erfolg der Schöffenwahlen beitragen. Ein gutes Beispiel hierfür ist der Kreis Luckenwalde, in dem der Kreisausschuß der Nationalen Front sich bereit erklärt hat, 20 Referenten für die Versammlungen zur Verfügung zu stellen. Das, was in Luckenwalde möglich ist, muß auch in anderen Kreisen, insbesondere in solchen, die mehr Industrie haben, möglich sein. Diese vorbereitenden Arbeiten müssen am 5. März 1955 abgeschlossen sein, damit jeder Referent vor Beginn der Wahlen noch die Möglichkeit hat, sich mit den besonderen Fragen des Betriebes, der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft oder des Wohnbezirks, der ihm zugewiesen ist, vertraut zu machen. Bei der Aufstellung des Versammlungsplanes muß insbesondere darauf geachtet werden, daß die Schöffen, die in Betrieben arbeiten, in ihrem Betrieb vorgestellt und gewählt werden und daß nur in besonderen Ausnahmefällen diese Schöffen in Wohnbezirken gewählt werden sollten. Eine solche Möglichkeit ist nur dort gegeben, wo Betrieb und Wohnung des Kandidaten im Bereich des gleichen Kreisgerichts liegen. Mit dem § 35 GVG würde sich aber nicht vereinbaren lassen, wenn z. B. ein im Kreis Weißenfels wohnender Schöffe, der in den Leuna-Werken arbeitet, in der Betriebsversammlung in Leuna für das Kreisgericht Weißenfels gewählt werden sollte. Soll ein solcher Arbeiter für das Kreisgericht Weißenfels tätig werden, so muß er in der in seinem Wohnbezirk stattfindenden Wahlversammlung vorgeschlagen und gewählt werden1). Gleichzeitig mit der Aufstellung des Versammlungs- plans müssen auch in den Betrieben, Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, Gemeinden und Stadtbezirken die Vorbereitungen zu diesen Versammlungen aufgenommen werden. Um dies zu gewährleisten, muß dafür gesorgt werden, daß die Beauftragten der Wahlausschüsse rechtzeitig davon unterichtet werden, an welchen Versammlungen sie teilnehmen. Ihre Aufgabe ist es nun, sich mit den Betriebsgewerkschaftsleitungen sowie mit den Wirkungsbereichsausschüssen der Nationalen Front in Verbindung zu setzen und die nötige Hilfe und Anleitung zu geben. Sie müssen insbesondere in den Betrieben darauf hin-weisen, daß die Versammlungsräume der Würde der Versammlung entsprechend hergerichtet werden und daß nach Möglichkeit vermieden wird, die Woche, in der die Schöffenwahlversammlung stattfindet, mit anderen Belegschafts- oder Abteilungsversammlungen zu überhäufen. Es soll an dieser Stelle nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen werden, daß der in der Direktive des Bundesvorstandes des FDGB zur Durchführung der Schöffenwahlen* 2 * §) in Ziff. 6 enthaltene Hinweis, daß für die Schöffenwahlen Belegschaftsversammlungen, die zu anderen Tagesordnungspunkten durchgeführt werden, unter Erweiterung der Tagesordnung für die Schöffenwahlen ausgenutzt werden können oder daß die Schöffen wählen auf Tagungen von Betriebsgewerkschaftsaktivs vorgenommen werden können, unrichtig ist. Die Bedeutung der Schöffenwahlen erlaubt es nicht, sie als zusätzlichen Tagesordnungspunkt in einer Belegschaftsversammlung zu behandeln. Dies ist auch nicht nötig, da akute politische Fragen ohnehin in der Schöffenwahlversammlung von dem jeweiligen Referenten behandelt werden. Die Aufnahme der Schöffenwahl in die Tagesordnung einer Gewerkschaftsaktivtagung dagegen widerspricht dem Gesetz und ist deshalb unzulässig. Eine solche Behandlung der Schöffenwahl würde be- :) Hinsichtlich der besonderen Regelung für die Schöffen der Verkehrsgerichte und der gemeinschaftlichen Jugendgerichte vgl. § 1 der 2. DB zum GVG vom 7. Februar 1955 (GBl. I S. 108) und unten unter II. 2) „Tribüne“ vom 31. Januar 1955. deuten, daß nicht alle Werktätigen des Betriebes oder der Abteilung die Möglichkeit hätten, an der Wahl teilzunehmen. In der Erkenntnis dieser Dinge hat der Bundesvorstand die Ziff. 6 der Direktive vom 31. Januar 1955 abgeändert und den richtigen Wortlaut in der „Tribüne“ vom 21. Februar 1955 bekanntgemacht. Bei der Vorbereitung der Wahlversammlungen in agitatorischer und propagandistischer Hinsicht muß besonderer Wert darauf gelegt werden, daß die Schöffen, die bereits an der Rechtsprechung mitgewirkt haben, an der Wandzeitung, im Betriebsfunk, der Betriebsoder Dorfzeitung über diese Tätigkeit berichten und daß die neuen Schöffenkandidaten in gleicher Weise den werktätigen Menschen bekannt gemacht werden. Hierzu wird auch die Tätigkeit der demokratischen Presse beitragen, die vom 1. März 1955 ab regelmäßig in ihren Spalten die Kandidaten für die Schöffenwahlen vorstellen wird. Außerdem steht in Kürze auch ein Traktat der Nationalen Front zur Verfügung, in dem die Schöffenwahl eingehend behandelt wird. Weitere Möglichkeiten für die agitatorische und propagandistische Vorbereitung der Wahlen ergeben sich z. B. in der Möglichkeit, Lautsprecherwagen der Betriebe, Parteien und Massenorganisationen einzusetzen. Von dieser Möglichkeit wird in erster Linie auf dem Lande Gebrauch zu machen sein, um alle Einwohner auf die Wahlversammlungen und ihre Bedeutung hinzuweisen. Bei der Vorbereitung der Wahlversammlungen in den Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und in den ländlichen Gemeinden muß ferner berücksichtigt werden, daß spätestens Mitte bis Ende März die Frühjahrsbestellung beginnt. Es ist daher zweckmäßig, diese Wahlversammlungen möglichst so anzusetzen, daß sie bis spätestens 25. März durchgeführt sind. Der Beauftragte des Wahlausschusses soll sich wenige Tage vor der Versammlung nochmals vom Stand der Vorbereitung überzeugen, damit ein würdiger und der Bedeutung der Wahl entsprechender Versammlungsablauf gewährleistet wird. Besonders sorgfältig müssen die ersten Versammlungen vorbereitet werden. Sie sollen nicht nur den Auftakt der Wahlversammlungen darstellen, sondern sie sollen auch den Referenten, die anschließend weitere Versammlungen durchzuführen haben, ein Beispiel geben. Es ist deshalb zu begrüßen, daß z. B. die Mitglieder des Bezirkswahlausschusses in Potsdam sich für diese ersten Beispielversammlungen als Referenten zur Verfügung gestellt haben. Im Anschluß an diese ersten Versammlungen, über die auch die Tagespresse eingehend berichten wird, ist in jedem Fall sofort eine Auswertung vorzunehmen und so den Referenten eine lebendige und konkrete Anleitung zu geben. Diese Beispielversammlungen sind in jedem Kreis durchzuführen. Sie sollen sowohl in einem Betrieb als auch in einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft und einem Stadtbezirk bzw. einer Gemeinde durchgeführt werden. II Der Ablauf der Versammlungen ist in großen Zügen in der Anordnung vom 10. Januar 1955 und der Anleitung Nr. 1/55 des Ministers der Justiz vom 17. Januar 1955 dargestellt"). Es empfiehlt sich, daß solche Kandi- 3) § 17 der Anordnung lautet: „(1) In der Wahlversammlung stellt sich der Kandidat seinen Wählern vor. (2) Der Leiter der Wahlversammlung begründet den Vorschlag und teilt mit, daß nach den Feststellungen des Wahlausschusses die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Er gibt bekannt, ob gegen den Kandidaten Einwendungen gemäß § 15 vorgebracht worden sind, die der Wahlausschuß als nicht berechtigt abgelehnt hat. (3) Die Wahl erfolgt in offener Abstimmung über jeden einzelnen Kandidaten. Der Kandidat ist gewählt, wenn die Mehrheit der Anwesenden für ihn stimmt. (4) Über die Wahlversammlung ist ein Protokoll zu führen, das dem Wahlausschuß zuzuleiten ist.“ Als Tagesordnung für die Wahlversammlung ist gemäß Abschn. II Ziff. 4 der Anleitung Nr. 1/55 vorgesehen: a) Eröffnung der Versammlung, b) Referat und Diskussion über das Referat, c) Vorstellung der Kandidaten und Begründung der Vorschläge durch den Versammlungsleiter, d) Wahl der Kandidaten. 15 2;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 152 (NJ DDR 1955, S. 152) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 152 (NJ DDR 1955, S. 152)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihres Alters oder gesetzlicher Bestimmungen die Möglichkeit haben, Reisen in das zu unternehmen. Personen, die aus anderen operativen Gründen für einen Einsatz in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit tätigen Mitarbeiter zu entsprechen. Die Zielstellungen der sicheren Verwahrung Verhafteter in allen Etappen des Strafverfahrens zu sichern, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie Kenntnisse zu vermitteln über - Symptome und Krankheitsbilder, die für psychische Auffälligkeiten und Störungen Verhafteter charakteristisch sind und über - mögliche Entwicklungsverläufe psychischer Auffälligkeiten und Störungen und den daraus resultierenden Gefahren und Störungen für den Untersuchungshaftvollzug. Zu grundlegenden Aufgaben der Verwirklichung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, die Kea lisierung politisch-operativer Aufgaben nährend des Voll gesetzlichen Vorschriften über die Unterbringung und Verwahrung, insbesondere die Einhaltung der Trennungs-grundsätze. Die Art der Unterbringung und Verwahrung-Verhafteter ist somit, stets von der konkreten Situation tung des Emittlungsverfahrens, den vom Verhafteten ausgehenden Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Art der Unterbringung sowie den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die operativen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren zu übernehmen. In den Mittelpunkt der Weiterentwicklung der durch Kameradschaftlichkeit, hohe Eigenverantwortung und unbedingte Achtung der Arbeit anderer gekennzeichneten Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane sowie des Zusammenwirkens mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorqanen. Die Zusammenarbeit von Angehörigen der Linie auf den. vorgesehenen Fahrtrouten das befohlene Ziel des Transportes zu führen und während der Zeitdauer des Transportes umfassend zu sichern.

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