Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 151

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 151 (NJ DDR 1955, S. 151); einige Schöffen den Weg doppelt zurücklegen, weil sie infolge ihrer Berufstätigkeit die üblichen Sprechzeiten nicht einhalten konnten. Ein solcher unnötiger Zeitverlust muß unbedingt vermieden werden. Während noch mit den einzelnen Kandidaten persönliche Rücksprachen geführt werden, müssen bereits die organisatorischen Vorbereitungen für die Wahlversammlungen in den Betrieben, Wohnbezirken und landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften getroffen werden. In jedem Kreis werden in der Zeit vom 10. bis 15. März 1955 drei Beispielversammlungen mit den befähigtesten Referenten des Bezirks durchgeführt werden. An diesen Versammlungen werden alle übrigen Referenten teilnehmen; sie erhalten dadurch eine praktische Anleitung und werden in die Lage versetzt, von Anfang an viele Mängel und Schwächen zu vermeiden. Eine Auswertung dieser Beispielversammlung wird ferner in der Presse erfolgen. Die Mitglieder des Bezirkswahlausschusses haben sich bereits verpflichtet, jeweils eine Beispielversammlung verantwortlich vorzubereiten und durchzuführen. Soweit die Versammlungspläne in den Kreisen bisher noch nicht aufgestellt sind, hat dies umgehend zu geschehen. Neben den Richtern, Staatsanwälten und Notaren werden als Referenten und Beauftragte des Wahlausschusses auch mindestens 15 wissenschaftliche Mitarbeiter der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ in Potsdam-Babelsberg zur Verfügung stehen. Schließlich werden die bei den einzelnen Kreisgerichten in letzter Zeit gebildeten Schöffenaktivs wesentlich dazu beitragen, die noch vor uns stehenden Aufgaben zu lösen. MAX BECKER, Leiter der Justizverwaltumgsstelle im Bezirk Potsdam Zur Vorbereitung und Durchführung der Schöffenwahlrersammlungen Von GERHARD DILLHÖFER, Hauptreferent im Ministerium der Justiz Nachdem nunmehr die vorbereitenden Arbeiten für die Schöffenwahlen, die Zeit, in der die Parteien und Massenorganisationen die Besten ihrer Mitglieder als Kandidaten für die Schöffenwahlen ausgesucht und nominiert haben, abgeschlossen sind, liegt das Hauptgewicht der kommenden Wochen in der Vorbereitung und Durchführung der einzelnen Wahlversammlungen. Die hierfür zur Verfügung stehende Zeit erstreckt sich über sechs Wochen, so daß selbst in großen Kreisen ausreichend Zeit vorhanden ist, um die Wahlversammlungen gründlich vorzubereiten. Dabei muß insbesondere darauf geachtet werden, daß diese Wahlversammlungen nicht losgelöst von dem politischen Geschehen der Tage durchgeführt werden dürfen, sondern daß die Bedeutung unserer Schöffenwahlen, die Tatsache, daß in Deutschland die Schöffen erstmalig von den Bürgern direkt gewählt werden, nur dann richtig verstanden werden kann, wenn wir sie mitten in die politischen Ereignisse hineinstellen und zeigen, daß die Schöffenwahlen ein Teil unseres großen Kampfes gegen die Pariser Verträge und für die Erringung der Einheit unseres Vaterlandes sind. Nachdem nunmehr in Bonn entgegen dem Willen der übergroßen Mehrheit unseres Volkes die Pariser Verträge ratifiziert worden sind, gilt es um so mehr, wirklich die Besten unserer Werktätigen als Schöffen zu den Gerichten zu delegieren. Diese Bedeutung unserer Schöffenwahlen ist sowohl in dem Leitartikel des „Neuen Deutschland“ vom 16. Januar 1955 (Ausgabe A) als auch in dem gemeinsamen Aufruf des Nationalrats der Nationalen Front des demokratischen Deutschland und des FDGB-Bundesvorstandes (NJ 1955, Heft 3) eingehend gewürdigt worden. Die Tatsache, daß dieser Wahlaufruf gemeinsam von dem Nationalrat der Nationalen Front und dem FDGB-Bundesvorstand erlassen worden ist, zeigt eindeutig, welche Verantwortung sowohl die Nationale Front als auch der FDGB für die Durchführung dieser Wahlen übernommen hat. Wenn es sich in verschiedenen Betrieben und Kreisen zeigt, daß die Funktionäre der Nationalen Front und des FDGB dies noch nicht in vollem Umfange erkannt haben, so ist es jetzt bei der Vorbereitung der Versammlungen unbedingt notwendig, diese Unterschätzung der Schöffenwahlen zu beseitigen und jeden Funktionär der Nationalen Front und des FDGB von der Bedeutung der Schöffenwahlen zu überzeugen. Nach den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes (§ 35) werden die Schöffen für die Kreisgerichte von den wahlberechtigten Bürgern des Kreises in direkter Wahl gewählt, während die Schöffen für die Bezirksgerichte von den Bezirkstagen gewählt werden. Dem entspricht auch die verschiedene Gestaltung der Durchführung der Wahl für die Schöffen der Kreisgerichte und der Bezirksgerichte, wie sie in den Abschnitten II und III der Anordnung vom 10. Januar 1955 zum Ausdruck kommt. Diese Regelung entspricht der Bedeutung, die unsere Kreisgerichte als die Gerichte der unmittelbaren Verbindung mit den Werktätigen im System unserer Gerichtsverfassung haben. Das Schwergewicht der Schöffenwahlen liegt daher in den Kreisen. Deshalb kommt dem Abschnitt II der Anordnung vom 10. Januar 1955 besondere Bedeutung zu. Es muß in diesem Zusammenhang weiter darauf hingewiesen werden, daß eine Übertragung der Grundsätze, die für die Wahlen der Kreisgerichtsschöffen festgelegt worden sind, auf die Wahl der Schöffen der Bezirksgerichte nicht vorgenommen werden kann. Eine solche Handhabung würde vielmehr dem Gerichtsverfassungsgesetz und der Anordnung vom 10. Januar 1955 widersprechen und ist deshalb nicht zulässig. Innerhalb der Bestimmungen über die Wahl der Schöffen zu den Kreisgerichten kommt den §§ 16 18 der Anordnung besondere Bedeutung zu. Die Bestimmungen dieser Paragraphen regeln die Aufgaben und die Durchführung der Wahlversammlungen und müssen daher bei der Vorbereitung der Wahlen besonders beachtet werden. In fast allen Bezirken und Kreisen haben die Richter und Staatsanwälte erkannt, daß nach dem Wortlaut der Anordnung vom 10. Januar 1955 über die Durchführung der Schöffenwahlen für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlversammlungen zwar die Nationale Front des demokratischen Deutschland verantwortlich ist, daß es aber nichtsdestoweniger notwendig ist, den Kreisausschüssen der Nationalen Front bei der Vorbereitung der Versammlungen jede erdenkliche Hilfe zu leisten. Aus dieser Erkenntnis heraus hat auch der Minister der Justiz in seinem Rundschreiben Nr. 10/55 vom 21. Februar 1955 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß zur Unterstützung der Kreisausschüsse der Nationalen Front und der Kreiswahlausschüsse Richter und Schöffen heranzuziehen sind und daß diese Kollegen insoweit von ihren Aufgaben im Gericht entlastet werden müssen. I Welche Aufgaben sind nun bei der Vorbereitung der Wahlversammlungen für die Schöffen der Kreisgerichte zu erfüllen? Zunächst muß an Hand der Kandidatenvorschläge festgestellt werden, aus welchen Betrieben, Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, Gemeinden und Stadtbezirken die benannten Kandidaten kommen, damit festgelegt werden kann, wo Wahlversammlungen durchzuführen sind. Gleichzeitig muß festgelegt werden, wer diese Versammlung leitet, wer ihr als Beauftragter des Wahlausschusses beiwohnt und von wem das Referat gehalten wird. Dabei soll nach Möglichkeit so geplant werden, daß der Beauftragte des Wahlausschusses gleichzeitig als Referent tätig wird. Dies widerspricht nicht dem Gesetz und ist auch durchaus möglich, weil die eigentliche Schöffenwahl erst nach Schluß der Debatte über das Referat eröffnet wird. Es muß außerdem für jede Wahlversammlung ein Schriftführer bestimmt werden. 151;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 151 (NJ DDR 1955, S. 151) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 151 (NJ DDR 1955, S. 151)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die effektivste und wirkungsvollste Abschlußart darstellt, ergeben sich zwingend Offizialisierungs-erfordepnisse. Diese resultieren einerseits aus der Notwendigkeit der unbedingten Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung der FührungsM und der ihnen übergebenen Inoffiziellen Mitarbeiter jederzeit gewahrt wird; Unterstützung zu geben bei der Klärung persönlicher und familiärer Probleme.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X