Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 15

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 15 (NJ DDR 1955, S. 15); „Nach Ansicht des Obersten Gerichts ist eine Strafe von mindestens erforderlich“, oder „Im künftigen Verfahren ist der Angeklagte ohne Wiederholung der Beweisaufnahme wegen zu verurteilen“ usw. Das, was hier für die absolute Weisung gesagt ist, gilt auch für die bedingte Weisung mit der Maßgabe, daß die bindende Kraft mit dem Eintritt der Bedingung wirksam wird“). Aus dem Dargetanen ergibt sich die Schlußßfolge-rung, daß auch eine nur formale Befolgung der bindenden Weisungen fehlerhaft ist. In Urteilen, die nach Zurückverweisung und in Ausführung bindender Weisungen ergehen, finden sich gelegentlich Formulierungen, die deutlich erkennen lassen, daß das für die Entscheidung zuständige Gericht dem Inhalt der ihm erteilten Weisung ablehnend gegenübersteht, so z. B.: „Nach Ansicht des Rechtsmittelgerichts war die vom Kreisgericht ausgesprochene Strafe zu niedrig. Das Rechtsmittelgericht hat die bindende Weisung erteilt, auf eine höhere, etwa betragende Strafe zu erkennen. Es mußte daher eine Strafe von ausgesprochen werden.“ Ein derartiges Urteil, in dem sich das nachgeordnete Gericht erkennbar von der Ansicht des ihm übergeordneten Gerichts distanziert, verletzt zwar nicht direkt das Gesetz, es widerspricht aber dem Wesen und Inhalt unserer Strafprozeßordnung. Die Strafprozeßordnung verlangt vom Gericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, keine formale Unterwerfung unter die Meinung des Rechtsmittel- oder Kassationsgerichts, sondern ein eingehendes Durchdenken der obergerichtlichen Entscheidung. Im Interesse der Einhaltung der Gesetzlichkeit und der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist es erforderlich, daß das nach- 5 5)' vrI. hierzu den in Anm. 2 zitierten Aufsatz. geordnete Gericht den Inhalt der ihm erteilten Weisungen zur Grundlage seiner eigenen Entscheidung macht. Nur dann kann das neue Urteil auf den Angeklagten und die Gesamtheit der Bürger die notwendige erzieherische Wirkung im vollen Umfang ausüben. Es muß hervorgehoben werden, daß die Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik im allgemeinen entsprechend diesen Grundsätzen handeln und die weiter oben charakterisierten Entscheidungen Ausnahmen sind. In den Fällen aber, in denen eine Befolgung der Weisungen nach der festen und genau überprüften Überzeugung des nachgeordneten Gerichts zu einem mit unseren Gesetzen nicht übereinstimmenden Ergebnis führen würde, bleibt die Möglichkeit der Kassation, gegebenenfalls einer Plenarkassation des Obersten Gerichts. Die große Bedeutung, die den bindenden Weisungen zukommt, verpflichtet aber auf der anderen Seite Rechtsmittel- und Kassationsgericht nicht nur zu klarer, unmißverständlicher und eindeutiger Sprache bei der Erteilung derartiger Weisungen, sondern auch zu besonders gewissenhafter und überzeugender Darlegung der für die Weisungen maßgebenden Gründe. Nur wenn es sich ernsthaft bemüht, die von ihm als unrichtig erkannten Rechtsansichten oder Erwägungen des aufgehobenen Urteils zu widerlegen und das Gericht, dessen Urteil seiner Nachprüfung unterliegt, von der Richtigkeit der eigenen Meinung zu überzeugen, wird es erwarten können, daß das nachgeordnete Gericht aus seinen Weisungen lernt und daß seine Autorität bei den nachgeordneten Gerichten gefestigt wird. Je ernsthafter Rechtsmittel- und Kassationsgerichte dieser Verpflichtung nachkommen, desto seltener werden auch die verschiedenen hier dargestellten Verfahrensverstöße der nachgeordneten Gerichte werden. Aufgaben des Sekretärs im Mab ny er fahren Von Dr. HEINZ PÜSCHEL, Dozent an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“, Mitglied des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft Zuweilen begegnet man der Auffassung, daß die Tätigkeit unserer Justizorgane im Mahnverfahren nur eine technisch-formelle Angelegenheit sei, daß die Prüfung des geltend gemachten Anspruchs hier nur summarisch vorgenommen werde. Diese Auflassung ist falsch. Sie wird zunächst dadurch begünstigt, daß das Mahnverfahren unter Verwendung der überall im Schreibwarenhandel erhältlichen Zahlungsbefehlsformulare eingeleitet wird und daß einzelne Sekretäre unter Verkennüng ihrer Pflichten die bei ihnen eingehenden Formulare, welche bereits den Entwurf des künftigen Zahlungsbefehls enthalten, schematisch unterschreiben, das Mahnverfahren also rein „formularmäßig“ durchführen. Zum anderen wird diese Auffassung durch die besondere Struktur des Mahnverfahrens selbst begünstigt. Dieses ist ■ ein Zivilverfahren besonderer Art, in welchem eine vollstreckbare Entscheidung des Gerichts, der für vollstreckbar erklärte Zahlungsbefehl, auf einseitige Parteibehauptung hin erlassen wird und eine eingehende Prüfung des geltend gemachten Anspruchs nur auf Widerspruch bzw. Einspruch des Schuldners hin unter Überleitung der Sache in das gewöhnliche Zivilverfahren ermöglicht wird. In dieser Hinsicht ähnelt das Mahnverfahren stark dem Versäumnisverfahren bei Nichterscheinen des Verklagten sum ersten Verhandlungstermin. Wie im Versäumnisverfahren sind unsere Gerichtsorgane jedoch auch im Mahnverfahren befugt und verpflichtet, vor Erlaß ihrer Entscheidung für die Einhaltung bestimmter gesetzlicher Erfordernisse Sorge zu tragen und dabei so weit auf die Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wie dies zur Verwirklichung dieser gesetzlichen Bestimmungen erforderlich ist. Zuständig für den Erlaß des Zahlungsbefehls und des Vollstreckungsbefehls im Mahnverfahren ist der Sekretär beim Kreisgericht (§ 28 AnglVO). Über die prozessualen Befugnisse des Sekretärs finden wir im g 32 Abs. 1 Satz 1 AnglVO die allgemeine Regel, wonach der Sekretär zu allen Maßnahmen befugt ist, die zur Erledigung seiner Geschäfte im Mahnverfahren notwendig sind. Welche Maßnahmen es sind, mit denen sich der Sekretär die für seine Entschließungen im Mahnverfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen hat, das richtet sich nach den Vorschriften der ZPO über das Mahnverfahren. Die Sätze 2 und 3 des § 32 Abs. 1 AnglVO kommen praktisch nur für die Geschäfte des Sekretärs in Zwangsvollstreckungssachen und im Aufgebotsverfahren in Betracht; dem besonderen Charakter des Mahnverfahrens würde es z. B. widersprechen, wenn der Sekretär in diesem Verfahren Zeugen oder Sachverständige hörte. Die Hauptaufgaben, die der Sekretär nach den Vorschriften der ZPO in jedem Mahnverfahren zu erfüllen hat, sind die Prüfung der prozessualen Voraussetzungen seiner Entschließung und die Prüfung der Schlüssigkeit des geltend gemachten Anspruchs. Wie jedes gerichtliche Verfahren muß auch das Mahnverfahren von seinem Beginn an im Zeichen der Aktivität des gerichtlichen Organs stehen, das zur Entscheidung in diesem Verfahren berufen ist. Diese Aktivität äußert sich vor allem in der sorgfältigen Prüfung des Zahlungsbegehrens auf seine Zulässigkeit und Schlüssigkeit hin. Durch die gewissenhafte Erfüllung dieser Prüfungspflichten leistet der Sekretär einen wesentlichen Beitrag zur Einhaltung unserer Gesetzlichkeit im Mahnverfahren. In jedem gewöhnlichen Zivilverfahren hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob es überhaupt über den geltend gemachten Anspruch durch Sachurteil entscheiden darf. Diese Sachurteilsvoraussetzungen, die oft auch ungenau als „Prozeßvoraussetzungen“ bezeichnet werden, müssen auch im Mahnverfahren gegeben sein. Der Sekretär hat ihr Vorliegen vor Erlaß des Zahlungsbefehls zu prüfen. Hierbei sind sowohl die allgemeinen Voraussetzungen einer Sachentscheidung 15;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens deutlich zu machen. Diesen Forschungsergebnissen werden anschließend einige im Forschungsprozeß deutlich gewordene grundsätzliche Erfordernisse zu solchehPrüfungsverfahren angefügt, die von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat nach der Fall, wenn sich allein aus den objektiven Umständen der Festnahmesituation der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlunqsverfahrens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege ermöglichen. In der Untersuchungspraxis Staatssicherheit hat diese Entscheidungsbefugnis der Untersuchungsorgane allerdings bisher keine nennenswerte Bedeutung. Die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dienst-einheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist. Die Diensteinheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist. Die Diensteinheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist.

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